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Das Verpackungsgesetz – Informationen für Importeure

13.05.2019, 12:10 Uhr | Lesezeit: 5 min
Das Verpackungsgesetz – Informationen für Importeure

Das Verpackungsgesetz verpflichtet, die nach dem Verpackungsgesetz definierten Hersteller, mit der Lizenzierung der in Verkehr gebrachten Verpackungen. Wichtig an der Stelle ist, dass der definierte Hersteller nicht zwangsläufig der tatsächliche Hersteller der Verpackung oder des Produktes sein muss. Das Gesetz definiert den Hersteller und damit den Verpflichteten als denjenigen, der Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Deutschland in Verkehr bringt. Als Hersteller gilt des Weiteren auch derjenige, der Verpackungen in den Geltungsbereich des Verpackungsgesetzes (nach Deutschland) einführt. Damit können als Hersteller i.S. des Verpackungsgesetzes Produzenten, Händler, Importeure, Online- und Versandhändler, Vertreiber und sonstige Erstinverkehrbringer in Frage kommen.

Wer ist Importeur?

Als Importeur (Einführender) gilt derjenige, der bei Grenzübergang die rechtliche Verantwortung an der Ware hat. Im Falle eines Untergangs oder einer Beschädigung trägt er das Verlustrisiko. Für die Einstufung können die international gültigen Handelsklauseln kurz „Incoterms“ herangezogen werden. Wichtig an der Stelle ist die Abgrenzung zur Übernahme der Transportkosten. Diese spielen für die Einstufung keine Rolle. Es geht um die konkrete individuelle Vereinbarung über die Übernahme des Transportrisikos zwischen Verkäufer und Käufer.

Sollten Waren aus dem Ausland importiert werden, kann der Importeur demnach der Verpflichtete Hersteller sein. Ist er als Hersteller definiert gelten für ihn sämtliche Verpflichtungen des Verpackungsgesetzes, wenn es sich um so genannte systembeteiligungspflichtige Verpackungen handelt. Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind Grundsätzlich alle Verkaufs-, Um-, Service- und Versandverpackungen sowie alle Füllmaterialien oder Verpackungsbestandteile, die an einen privaten Endverbraucher abgeben werden. Als privater Endverbraucher gelten private Haushalte und gleichgestellte Anfallstellen wie Hotels, Kantinen, Verwaltungen, Gaststätten, Schulen, Krankenhäuser, Restaurants, Altenheime, Bäcker, Metzger, Ärzte usw. Zudem gilt für den Hersteller die Registrierungspflicht bei der ZSVR.

Wichtig ist, dass sich Verkäufer und Käufer über die Übernahme der Verpflichtungen aus dem VerpackG abstimmen. Somit wird ggf. eine doppelte Lizenzierung vermieden. Viel wichtiger jedoch ist, dass eine Beteiligung/Lizenzierung der Verpackungen vor dem in Verkehr bringen (der Abgabe an den Endverbraucher) stattfindet. Geschieht dies nicht, besteht für die Ware ein Vertriebsverbot in Deutschland. Zudem drohen Bußgelder von bis zu 200.000€ pro Einzelfall. Sollte ein Versandhändler nicht als Importeur/Hersteller gelten hat er demnach dennoch die Verpflichtung, sich über die bereits erfolgte Lizenzierung zu vergewissern. Am besten lässt er sich die vorgenommene Lizenzierung schriftlich bestätigen.

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Der Versandhändler als Importeur

Importiert ein Versandhändler Ware aus dem Ausland und packt sie vor Weiterversendung an den Endverbraucher um, ist er in Deutschland für die eingesetzten Versandmaterialien verantwortlich. Ist er für die importierten Waren zusätzlich als Hersteller definiert, d.h. trägt er bei Grenzübergang das Verlustrisiko, ist er zusätzlich für die Lizenzierung der Produktverpackungen verantwortlich.

Grundkonstellation: Versandhändler mit Sitz in Deutschland kauft Ware beim Vertreiber mit Sitz im Ausland

Beispiel 1: Vereinbarte Incoterm – „Ex Works“ (EXW)

Ex Work bedeutet ein Verkauf ab Werk. Liegt das Werk im Ausland trägt der Käufer in dem Fall der Versandhändler das Risiko beim Grenzübertritt.

Der Versandhändler gilt somit als Hersteller. Er muss sowohl die Produktverpackung als auch die Versandverpackungen für die Weitersendung an den pr. Endverbraucher an einem Dualen System beteiligen. Zudem muss er sich bei der ZSVR registrieren und die Datenmeldung an die ZSVR übernehmen.

Beispiel 2: Vereinbarte Incoterm – „Delivered at place“ (DAP)

Delivered at place bedeutet, dass der Lieferort in Deutschland liegt und der Verkäufer die Lieferung schuldet. Der Verkäufer trägt das Verlustrisiko bei Grenzüberschritt.

Der Verkäufer gilt als Hersteller. Er muss die Produktverpackungen bei einem Dualen System beteiligen und sich für diese Verpackungen bei der ZSVR registrieren und die Datenmeldung übernehmen.

Falls der Versandhändler, die Ware/Produkte in Versandkartonagen umpackt und diese an den pr. Endverbraucher sendet, ist er für die Lizenzierung der Versandverpackungen verantwortlich und muss sich ebenfalls bei der ZSVR registrieren.

Das deutsche Verpackungsgesetz gilt nur für Waren/Verpackungen, die in Deutschland an den Endverbraucher abgegeben werden. Sollten importierte Waren bspw. ins europäische Ausland weitervertrieben werden, gilt es die jeweilige Landesgesetzgebung im Zielland zu beachten.

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