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IDO Verband: Nun auch vermehrt Mahnbescheide wegen Vertragsstrafe nach Abmahnung im Umlauf

24.08.2015, 10:45 Uhr | Lesezeit: 3 min
IDO Verband: Nun auch vermehrt Mahnbescheide wegen Vertragsstrafe nach Abmahnung im Umlauf

Der IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. mit Sitz in Leverkusen (im Folgenden: IDO) versetzt seit Jahren auch kleinere bis kleinste Onlinehändler mit seiner Abmahndichte in Angst und Schrecken. Es dürften bereits mehrere tausend Abmahnungen ausgebracht worden sein. Nun geht es ans Kassieren, es kursieren erste Mahnbescheide…

Logische Konsequenz bei Verstoß gegen Unterlassungserklärung: Vertragsstrafe!

Da es sich bei den Abmahnungen des IDO um Verbandsabmahnungen handelt, sind diese geradezu ein Schnäppchen: Mit 232,05 Euro brutto ist der Abgemahnte dabei. Das Ausbringen der Abmahnungen selbst bringt dem IDO also nur mäßige Einnahmen – vermutlich gerade kostendeckend.

Nur konsequent ist nun die „Vertragsstrafenwelle“, die der IDO seit dem Herbst letzten Jahres durchs Land schwappen lässt. Bis zu 5.000 Euro (also mehr als das 21-fache der Abmahnkosten) fordert der IDO von Abgemahnten, die sich zur Abgabe einer Unterlassungserklärung haben hinreißen lassen, und gegen diese verstoßen haben.

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Keinesfalls ignorieren – gerichtliches Mahnverfahren droht

Vergangene Woche wurden uns mehrere Mahnbescheide vorgelegt, mit denen der IDO versucht, vermeintliche Vertragsstrafenforderungen auf gerichtlichem Wege durchzusetzen. Dies zeigt, dass der IDO durchaus „Ernst macht“, man dessen Schreiben – egal ob Abmahnung oder Vertragsstrafenforderung – keinesfalls ignorieren sollte.

Zudem sind die Reaktionen des IDO ungewohnt schnell geworden: Die Mahnbescheide wurden bereits 2-3 Wochen nach Ablauf der für die Zahlung der Vertragsstrafe gesetzten Frist beantragt.

Erschwerte Verhandlungen und unnötige Kosten

Ist erst einmal ein solches gerichtliches Mahnverfahren losgetreten, erschwert dies Verhandlungen hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Vertragsstrafe bedeutend. Der IDO hat bereits gerichtliche Hilfe unter Angabe einer bestimmten Forderungshöhe in Anspruch genommen. Für gewöhnlich lässt sich im außergerichtlichen Stadium über die Höhe der Vertragsstrafe noch verhandeln, so dass diese Chance der deutlichen Reduzierung des „Schadens“ nicht verspielt werden sollte.

Ferner verursacht ein solches Mahnverfahren für den Schuldner natürlich weitere Kosten über die eigentliche Forderung hinaus.

Suchen Sie sich daher als Betroffener rechzeitig kompetenten anwaltlichen Rat, zumal die Fristen vom IDO sehr knapp gesetzt werden und dessen Schreiben die Betroffenen oftmals erst 2-3 Tage vor Fristablauf erreichen.

Wichtig: Schützen Sie sich vor derartigen Abmahnungen

Die IDO Abmahnungen zeigen vor allem eines: Es sind immer noch tausende Onlinehändler ohne, mit veralteten oder mit fehlerhaften Rechtstexten unterwegs und bieten damit den IDO-Abmahnungen ein Einfallstor.

Im „worst case“ verursachen so vermeidbare Fehler in den Rechtstexten Forderungen von bis zu 5.000 Euro…

Abmahnsichere Rechtstexte der IT-Recht Kanzlei erhalten Sie bereits ab 5,90 Euro (zzgl. MwSt.) monatlich.

Fazit:

Der IDO realisiert nun vermehrt Vertragsstrafen und leitet dazu auch gerichtliche Schritte ein.

Für viele Händler bedeutet das ein böses Erwachen, da die Abmahnung des IDO meist längst aus dem Blickfeld verschwunden war. Dies zeigt, dass man weder die Abmahnungen des IDO auf die leichte Schulter nehmen darf noch - sollte eine Unterlassungserklärung bereits in der Welt sein - die Rechtssicherheit seiner Angebote aus dem Blickfeld verlieren darf.

Sowohl bei Abmahnung als auch Vertragsstrafe gilt: Lassen Sie sich unbedingt anwaltlich beraten.

Werden auch Sie vom IDO auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Anspruch genommen? Wurden Sie vom IDO abgemahnt? Gerne beraten wir Sie. Wenden Sie sich hierzu bitte an RA Nicolai Amereller (n.amereller@it-recht-kanzlei.de)

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

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