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IDO-Verband mahnt nun auch fehlende Datenschutzerklärungen ab – drohen vermehrt Abmahnungen im Datenschutzrecht?

06.10.2017, 14:14 Uhr | Lesezeit: 6 min
IDO-Verband mahnt nun auch fehlende Datenschutzerklärungen ab – drohen vermehrt Abmahnungen im Datenschutzrecht?

Der IDO-Verband ist seit Jahren als Abmahnverband im Bereich des Wettbewerbsrechts wohlbekannt. Tausende Onlinehändler haben bereits unangenehme Abmahnpost aus Leverkusen bekommen. Nun betritt der IDO bei seinen Abmahnungen Neuland.

Was ist passiert?

Der IT-Recht Kanzlei wurde aktuell eine Abmahnung des IDO-Verbands („IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V., Uhlandstraße 1, 51379 Leverkusen) vorgelegt, mit welcher der Verkaufsauftritt einer Verkäuferin auf der Plattform DaWanda.de wegen angeblicher Wettbewerbsverstöße beanstandet wird.

Soweit nichts Ungewöhnliches, hat der IDO doch seit dem Frühsommer 2017 die Verkaufsplattform DaWanda zum „Abmahnschauplatz“ gemacht und bereits hunderte DaWanda-Händlerinnen und DaWanda-Händler abgemahnt - siehe dazu etwa hier.

Ungewöhnlich bei der aktuellen Abmahnung ist allerdings, dass der IDO hier neben den üblicherweise von ihm abgemahnten klassischen Wettbewerbsverstößen (etwa Nichterfüllung von Informationspflichten, z.B. zur Mängelhaftung oder Speicherung des Vertragstexts / keine bzw. veraltete bzw. falsche AGB / keine oder veraltete Widerrufsbelehrung / keine oder falsche Grundpreisangaben / keine oder falsche Angaben im Rahmen der Textilkennzeichnung) ein ganz neues Feld beackert:

Abgemahnt wurde auch das Fehlen einer Datenschutzerklärung!

Konkreter Vorwurf

Der IDO-Verband führt zum hierzu in seinem Abmahnschreiben aus:

„Eine Datenschutzerklärung halten Sie in Ihren Warenpräsentation (sic!) auf dawanda nicht vor.

Nach § 13 Abs. 1 TMG müssen Sie als Diensteanbieter den Nutzer aber zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG in allgemein verständlicher Form zu unterrichten (sic!), sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist. Letztgenanntes ist vorliegend nicht erfolgt. Bei § 13 Abs. 1 TMG handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung i.S.d. §§ 3, 3a UWG (…). Die fehlende Vorhaltung einer Datenschutzerklärung wird daher von den Wettbewerbsgerichten als wettbewerbswidrig qualifiziert (…).

Der IDO-Verband wirft der abgemahnten DaWanda-Verkäuferin hier also vor, durch das Nichtvorhalten einer Datenschutzerklärung wettbewerbswidrig gehandelt zu haben und macht u.a. deswegen einen Unterlassungs- und Kostenerstattungsanspruch gegen die Händlerin geltend.

Konkret fordert der IDO-Verband die Abgabe einer Unterlassungserklärung dahingehend, dass die Verkäuferin es bei Meidung einer an den IDO zu zahlenden Vertragsstrafe künftig zu unterlassen habe, im geschäftlichen Verkehr mit dem Verbraucher betreffend bestimmte Sortimentsbereich eine Webseite zu betreiben, ohne eine Datenschutzerklärung vorzuhalten.

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Fehlende Datenschutzerklärung als Wettbewerbsverstoß?

Während die Rechtsprechung früher der Bejahung eines Wettbewerbsverstoßes durch das Fehlen einer Datenschutzerklärung eher ablehnend gegenüberstand, haben in jüngerer Zeit bereits mehrere Gerichte festgestellt, dass das Fehlen einer Datenschutzerklärung einen Wettbewerbsverstoß darstellen kann und die Vorschrift des § 13 Abs. 1 TMG als Marktverhaltensregelung eingestuft.

So etwa das LG Berlin mit Urteil vom 04.02.2016, Az.: 52 O 394/15, das LG Köln mit Beschluss vom 26.11.2015, Az.: 33 O 230/15, das LG Hamburg mit Beschluss vom 07.01.2016, Az.: 315 O 550/15 und das OLG Hamburg mit Urteil vom 27.06.2013, Az.: 3 U 26/12.

Damit dürften sich Abmahner durchaus Hoffnungen machen können, wegen fehlender Datenschutzerklärung einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch zumindest vor diesen Gerichten durchgesetzt zu bekommen.

Vielen Abmahnverbänden wurde durch Gesetzesänderung Tür und Tor geöffnet

Am 24.02.2016 trat das „Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts“ in Kraft.

Dadurch wurden die Abmahnbefugnisse von Verbraucherschutzverbänden im Wege des sog. Verbandsklagerechts auf datenschutzrechtliche Verstöße erweitert.

Damit können nach neuer Rechtslage Verbraucherschutzverbände eine Vielzahl von datenschutzrechtlichen Verstößen auf dem Abmahnwege verfolgen, unabhängig ob es sich dabei zugleich auch um einen Wettbewerbsverstoß handelt.

Enormes Abmahnpotential vorhanden

Während vielen Onlinehändlern inzwischen bekannt ist, dass ohne abmahnsicheres Impressum und ohne abmahnsichere AGB sowie Widerrufsbelehrung eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung nur eine Frage der Zeit ist, besteht im Bereich des Datenschutzrechts dieses Problembewusstsein nach unseren Erfahrungen nur sehr vereinzelt.

Spiegelbildlich bedeutet dies für Abmahnverbände eine „Goldgrube“, da hier eben tausende Händler leicht verwundbar sind.

Der Zug „Abmahnung fehlender Datenschutzerklärungen“ dürfte gerade erst am Anrollen sein und künftig etliche Abmahnverbände auf diesen aufspringen.

Neues Ungemach durch die Datenschutzgrundverordnung ab Ende Mai 2018?

Im kommenden Jahr bleibt im Bereich des Datenschutzrechts nahezu kein Stein mehr auf dem anderen. Mit Inkrafttreten der Datenschutzgrundverodnung (DSGVO) und des BDSG n.F. zum 25.05.2018 bekommt der Datenschutz einen neuen Stellenwert.

Diese massiven Änderungen im Datenschutzrecht werden erst Recht weitere Abmahner auf den Plan rufen.

Abmahnverbände wie der IDO-Verband müssen regelmäßig nach neuen Abmahngründen Ausschau halten, soll die massenweise Ausbringung von Abmahnungen kontinuierlich weitergehen. Da sind grundlegende Änderungen der Rechtslage – wie sie mit DSGVO und BDSG n.F. kommendes Jahr einhergehen – ein willkommener Anlass.

Sorgen Sie mit den professionellen und abmahnsicheren Rechtstexten der IT-Recht Kanzlei vor

Die IDO-Abmahnungen sind das Paradebeispiel dafür, dass bereits durch das Vorhalten aktueller und professioneller Rechtstexte ein sehr weitgehender Abmahnschutz möglich ist, da sich diese Massenabmahnungen weitestgehend auf immer wiederkehrende Verstöße stützen, die mit ordentlichen Rechtstexten verhindert werden.

Als Faustregel lässt sich damit ableiten, dass Onlinehändler, die korrekte Rechtstexte im Einsatz haben, in den meisten Fällen vor Abmahnungen des IDO-Verbands „sicher“ sind.

Onlinehändler werden dabei in Zukunft verstärkt auch den Datenschutz im Blick haben müssen und sicherzustellen haben, dass ihre Rechtstexte auch in Bezug auf die datenschutzrechtlichen Vorgaben vollständig, aktuell und abmahnsicher sind.

Vertrauen Sie – wie bereits mehr als 40.000 Internetpräsenzen – auf das Know-how und die abmahnsicheren Rechtstexte der IT-Recht Kanzlei. Wir stellen Ihnen im Rahmen unserer Rechtstexte nicht nur Impressum, AGB und Widerruf zur Verfügung, sondern jeweils natürlich auch eine Datenschutzerklärung bzw. Hinweise zum Datenschutz – damit Sie auf der sicheren Seite sind.

Selbstverständlich überprüfen wir alternativ neben der Erstellung und Pflege Ihrer Rechtstexte zusätzlich auch Ihre Verkaufspräsenz(en) und Angebote, damit Sie in den Genuss maximaler Abmahnsicherheit kommen.

Details zu unseren Sicherheitspaketen für Onlinehändler finden Sie gerne hier.

Aufpassen – teure Vertragsstrafen drohen!

Bei den IDO-Abmahnungen lassen sich unserer Erfahrung nach viele Abgemahnte von den geringen Abmahnkosten blenden.

Derzeit werden vom IDO 232,05 Euro Kosten gefordert, und zwar unabhängig davon, wie viele Punkte abgemahnt wurden. Im Vergleich zu Abmahnungen seitens Mitbewerbern (dort im Regelfall zwischen 700 und 1.500 Euro Kosten) geradezu ein „Schnäppchen“ – jedoch nur auf den ersten Blick.

Denn der IDO-Verband ist uns als extrem aggressiv in Bezug auf die Realisierung von Vertragsstrafen bekannt geworden.

Wer hier eine Unterlassungserklärung abgibt und seine Angebote nicht dauerhaft und lückenlos bereinigt, bekommt schnell wieder Post vom IDO. Schließlich lässt sich mit dem Eintreiben von Vertragsstrafenforderungen für Abmahnverbände ein doch recht erheblicher Kapitalzufluss erzielen.

Der IDO-Verband möchte dann im Regelfall mindestens 3.000,-- Euro Vertragsstrafe sehen. So wird aus dem vermeintlichen „Schnäppchen“ schnell ein existenzbedrohender Vorgang. Details finden Sie gerne hier.

Fazit

Die aktuelle Abmahnung der fehlenden Datenschutzerklärung durch den IDO-Verband sollte Onlinehändler in Bezug auf die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben hellhörig werden lassen.

Der IDO-Verband hat bereits mehrere tausend Onlinehändler abgemahnt und wird sich dieses neuen Abmahngrunds vermutlich künftig deutlich intensiver bedienen. Will heißen: Onlinehändler müssen daher nicht nur auf „saubere“ AGB und Widerrufsbelehrungen und ein „sauberes“ Impressum achten, sondern zudem auch darauf, eine abmahnsichere Datenschutzerklärung vorzuhalten.

Ist es bereits zur Abmahnung durch den IDO gekommen, holen sich unbedingt professionelle anwaltliche Hilfe. Sie haben einen „Abmahnprofi“ auf der Gegenseite und das Ungemach droht insbesondere auf Vertragsstrafenebene. Hier sind Sie dann schnell mehrere tausend Euro los, liegt ein Verstoß gegen eine vorschnell und möglicherweise zu weit abgegebene Unterlassungserklärung vor.

Die IT-Recht Kanzlei unterstützt Sie gerne, egal ob zur Absicherung durch unsere Schutzpakete oder bei der Verteidigung Ihrer Rechte im Abmahnfall. Sprechen Sie uns an!

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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1 Kommentar

R
Recht Nett 03.02.2018, 20:55 Uhr
Abmahnwelle
Guten Tag; was ich an der ganze Sache nicht richtig verstehe ist:

Entweder ich werde Mitglied bei IDO zu einem festen Jahresbeitrag und kann auf deren Hilfe hoffen bzw. diese verlangen um meinen Online-Handel rechtmäßig zu betreiben. Sofern ich kein Mitglied bei IDO bin, werde ich im Falle falscher oder fehlender Angaben auf der Internet-Plattform abgemahnt.



Ist diese Art und Weise des Handels des Verbandes IDO gesetzeskonform sowie legitim? Stellt dies nicht eine Nötigung bzw. Drohung im Rechtssinne oder der Verletzung der Persönlichkeitsrechte auf der Plattform von IDO selbst dar - dies nach dem Motto: Entweder du wirst Mitglied bei uns oder ich mahne dich ab ?

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