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Spannend: Urheberrechtsverletzung durch Hyperlinks? Schlussantrag des EuGH-Generalanwalts liegt vor

18.04.2016, 17:23 Uhr | Lesezeit: 3 min
Spannend: Urheberrechtsverletzung durch Hyperlinks? Schlussantrag des EuGH-Generalanwalts liegt vor

Verstößt das Setzen eines Hyperlinks gegen das Urheberrecht, wenn dieser zu einer Website führt, auf der rechtswidrig Fotos veröffentlicht wurden? Über einen solchen Fall hat nun der Europäische Gerichtshof zu entscheiden. Der Schlussbericht des Generalanwalts deutet auf eine allgemeine Linkfreiheit hin.

Der zugrundeliegende Streitfall

Die Betreiberin der niederländischen Website GeenStijl (übersetzt: Kein Stil) setzte einen Hyperlink zu einer Seite, auf der Fotos zu sehen waren, die urheberrechtswidrig veröffentlicht wurden. Bei den Fotos handelte es sich um Fotos des Playboy-Verlags Sanoma, die noch in keiner Ausgabe erschienen waren und die ohne deren Genehmigung im Internet veröffentlicht wurden. Trotz der Aufforderung, den Hyperlink zu entfernen, konnten die Fotos weiterhin über den Link auf GeenStijl gefunden werden. Obwohl die Fotos nach und nach aus dem Internet gelöscht wurden, fanden sich auf GeenStijl neue Hyperlinks zu Websites, die diese Fotos gegen den Willen des Playboy-Verlags bereitstellten. Die Sanoma macht gegen die Betreiberin der Website GeenStijl eine Urheberrechtsverletzung geltend. Diese bezieht sich nicht auf die Veröffentlichung der Fotos, sondern vielmehr auf die Bereitstellung eines Hyperlinks, durch den die Fotos leicht gefunden werden können. Der Rechtsstreit wurde durch das niederländische Gericht dem EuGH vorgelegt (Rechtssache C-160/15).

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Schlussantrag des EuGH Generalanwalts Melchior Wathelet: Keine Urheberrechtsverletzung durch Links

Wie der Pressemitteilung des Gerichtshof der Europäischen Union vom 7. April 2016 zu entnehmen ist, hat der Generalanwalt in seinem Schlussantrag zu einer möglichen Urheberrechtsverletzung bereits Stellung genommen. Dieser räumte ein, dass Hyperlinks den Zugang zu bestimmten Inhalten zwar unter Umständen wesentlich vereinfachen würden, die Fotos hierdurch allerdings nicht „der Öffentlichkeit zugänglich“ gemacht würden. Dies erfolge bereits durch die Website, auf den der Hyperlink führt, sofern diese für Jedermann frei zugänglich ist. Die Urheberrechtsrichtlinie (2001/29) bestimmt, dass jede öffentliche Wiedergabe eines Werks der Zustimmung des Urheberrechtsinhabers bedarf. Der Generalanwalt Wathelet sieht in Hyperlinks grundsätzlich keine Handlung einer solchen „öffentlichen Wiedergabe“ und damit keine Möglichkeit einer Urheberrechtsverletzung. Auf eine Kenntnis hinsichtlich der Urheberrechtsverletzung auf der verwiesenen Seite komme es zudem nicht an.

„Jede andere Auslegung würde das Funktionieren des Internets erheblich beeinträchtigen", so Wathelet. Internetnutzer würden künftig davon absehen, Links zu setzen, wenn die Gefahr bestünde, dass sie wegen einer Urheberrechtsverletzung verklagt werden könnten. Auch ist es für Nutzer sehr intransparent, ob Inhalte auf anderen Seiten gegen das Urheberrecht verstoßen oder nicht. Insgesamt würde eine andere Entscheidung das Ziel der Richtlinie, die Informationsgesellschaft in Europa zu fördern, erheblich gefährden.

Die Entscheidung des EuGH steht noch aus

Der Schlussantrag des Generalanwalts ist für den Gerichtshof formell nicht bindend. Es handelt sich lediglich um einen Entscheidungsvorschlag, der eine Tendenz offenlegt. Die verbindliche Entscheidung wird in den nächsten Monaten erwartet.

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Bildquelle:
© Marco2811

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