IT-Recht Kanzlei
Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

Passend zur Grillsaison: Registrierungspflicht von Holzkohle nach der REACH-Verordnung

19.07.2017, 08:34 Uhr | Lesezeit: 3 min
Passend zur Grillsaison: Registrierungspflicht von Holzkohle nach der REACH-Verordnung

Auch im Onlinehandel findet Holzkohle mitunter guten Absatz – gerade jetzt im Hochsommer. Eigentlich mutet diese Ware harmlos an. In Bezug auf die Vorgaben der REACH-Verordnung besteht jedoch unter bestimmten Umständen eine Registrierungspflicht für Holzkohle, von der auch Onlineverkäufer betroffen sind.

REACH – was ist das?

Gemeint ist damit die sogenannte „REACH-Verordnung“, genaue Bezeichnung „Verordnung (EG) Nr. 1907/2006“.

Diese chemikalienrechtliche Verordnung regelt die Themen Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals, also die Themen Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien.

Die Verordnung dient der Zentralisierung und Vereinfachung des Chemikalienrechts europaweit und trat bereits 2007 in Kraft.

Primärer Schutzzweck der Verordnung ist es, den Wissensstand über Gefahren und Risiken zu erhöhen, die von Chemikalien ausgehen können. Den Unternehmen wird dabei mehr Verantwortung für den sicheren Umgang mit ihren Produkten übertragen.

Nach Art. 6 der Verordnung besteht eine allgemeine Registrierungspflicht für Stoffe als solche oder in Gemischen:

"Soweit in dieser Verordnung nicht anderweitig bestimmt, reicht ein Hersteller oder Importeur, der einen Stoff als solchen oder in einer oder mehreren Gemischen in einer Menge von mindestens 1 Tonne pro Jahr herstellt oder einführt, bei der Agentur ein Registrierungsdossier ein."

Voraussetzung für das Bestehen der Registrierungspflicht ist also, dass es sich bei dem Stoff um einen solchem im Sinne der Verordnung handelt und dieser in einer Menge von mindestens 1 Tonne pro Jahr hergestellt oder aus Drittstaaten importiert wird.

Dabei gilt im Bereich der REACH-Verordnung der Grundsatz „No data, no market“. Fehlt es der Ware an der notwendigen Registrierung, fehlt der Ware zugleich die Marktfähigkeit.

1

Worum geht es konkret?

Wer als Verkäufer Holzkohle (z.B. als Grillkohle oder Grillbriketts) im Angebot hat und dabei eine Menge von mindestens 1 Tonne pro Jahr herstellt bzw. aus Drittstaaten importiert, ist von der vorgenannten Registrierungspflicht nach der REACH-Verordnung betroffen.

Ohne entsprechende Registrierung darf die Holzkohle dann nicht importiert bzw. verkauft werden.

Bei Missachtung dieser Verpflichtung drohen Sanktionen – dazu gleich im Detail.

Warum unterfällt Holzkohle der REACH-Verordnung?

Holzkohle ist chemisch betrachtet ein Gemisch verschiedener organischer Verbindung mit einem überwiegenden Anteil (etwa zwischen 80 und 90%) von Kohlenstoff.

Gewonnen wird Holzkohle durch die thermische Zersetzung von Hölzern und ist damit nicht als natürlich vorkommender Stoff anzusehen.

Folglich ist Holzkohle nicht als „Kohle“ von der Registrierungspflicht ausgenommen nach Anhang V Eintrag 7 der REACH-Verordnung, da es sich bei Holzkohle nicht um einen nicht chemisch veränderten Naturstoff handelt.

Wie nehme ich eine entsprechende Registrierung vor?

Die Registrierung ist bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) in Helsinki vorzunehmen.

Informationen zum Erreichen des Schwellenwerts von 1 Tonne pro Jahr gibt die ECHA.

In der Praxis dürfte eine solche Registrierung aufgrund deren Komplexität nur mit Hilfe entsprechender Agenturen bzw. Labore möglich sein, es sei denn, ein größeres Unternehmen mit entsprechenden Fachabteilungen, die über die entsprechende Expertise verfügen.

Welche Strafen drohen bei notwendiger, aber nicht vorgenommener Registrierung?

Wird die notwendige Registrierung nicht vorgenommen, droht ein Bußgeld. Dieses kann theoretisch bis zu 50.000 Euro betragen.

Zudem ist denkbar, dass etwa der Zoll bei einem Import die Ware zurückhält oder Marktaufsichtsbehörden bei entsprechenden Hinweisen aktiv werden und verkaufsbeschränkende Maßnahmen einleiten.

Schließlich wäre auch an einen Wettbewerbsverstoß zu denken, wenn ein Mitbewerber, der Holzkohle in den entsprechenden Mengen herstellt oder importiert nicht über die notwendige Registrierung verfügt. Schließlich erspart er sich hierdurch erheblichen finanziellen und zeitlichen Aufwand in unlauterer Weise.

Fazit

Händler, die Holzkohle vertreiben und dabei den Schwellenwert von 1 Tonne pro Jahr überschreiten, sollten an eine entsprechende Registrierung denken.

Derzeit ist diese Pflicht in Bezug auf Holzkohle noch recht unbekannt, auch beim Zoll und Marktaufsichtsbehörden. Aus Händlerkreisen wird jedoch berichtet, dass hier in den letzten Monaten vermehrt Aktivitäten von Behörden festzustellen sind. Früher oder später wird auch ein Abmahner auf den Zug aufspringen wollen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© akf - Fotolia.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

1 Kommentar

B
Bernhard Kreutzer 20.09.2017, 15:59 Uhr
REACH
Sehr geehrter Herr Ammereller, 

Haben Sie vielen Dank für diese aufschlussreiche Information. Mich würde interessieren, welche Parameter wichtig sind, um die Zulassung über REACH für die Produktion für Holzkohle zu erhalten?

Sprich, was wird genau analysiert, bzw. was ist hier wichtig? Gibt es ein Maximum an verschiedenen chemischen Stoffen, die nicht überschritten werden dürfen?

Danke und mit freundlichen Grüßen,
Bernhard Kreutzer 

weitere News

EU-Holzverordnung: für Holz und Holzerzeugnisse ist in Kraft getreten
(05.03.2013, 13:59 Uhr)
EU-Holzverordnung: für Holz und Holzerzeugnisse ist in Kraft getreten
Betrifft ab März 2013 Importeure und Händler: EU-Holzverordnung sieht neue Pflichten beim Inverkehrbringen von Holz vor
(16.01.2013, 12:15 Uhr)
Betrifft ab März 2013 Importeure und Händler: EU-Holzverordnung sieht neue Pflichten beim Inverkehrbringen von Holz vor
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Kontakt:

IT-Recht Kanzlei

Alter Messeplatz 2
80339 München

Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60

E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei