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Hersteller: können einen Verkauf gemäß dem UVP nicht verlangen

16.04.2013, 07:53 Uhr | Lesezeit: 2 min
Hersteller: können einen Verkauf gemäß dem UVP nicht verlangen

Ein Hersteller darf online Händler nicht zwingen, ihre Ware entsprechend den unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers zu verkaufen. Der Händler kann in einem solchen Fall von dem Hersteller die Unterlassung dieser Aufforderung verlangen.

Der Hinweis auf die Preiskalkulation

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 06. November 2012 die Beschwerde gegen ein Urteil des Kartellsenats des Berliner Kammergerichts zurückgewiesen. Es ging einmal mehr um Schulranzen und Rücksäcke, die ein online Händler zu Preisen, die die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers deutlich unterschritten, im seinem online Shop angeboten hat.

Ein Außendienstmitarbeiter des Herstellers hatte den online Händler angerufen und ihm mitgeteilt, er könne die Preiskalkulation des Händlers für bestimmte Produkte nicht nachvollziehen. Auf Fragen des Händlers, ob diese Frage mit der zukünftigen Belieferung von Schulranzen und Rücksäcken des Herstellers zusammenhängt wich der Außendienstmitarbeiter des Herstellers aus.

Das Kammergericht sah hier dennoch einen Zusammenhang zwischen der zukünftigen Belieferung des Händlers und seiner Preispolitik und hat den Hersteller verurteilt, solche Äußerungen zu unterlassen.

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Zu Recht

wie der Bundesgerichtshof meinte. Denn nach dem Kartellgesetz dürfen Unternehmen anderen Unternehmen keine Nachteile androhen oder zufügen, um sie zu einem Verhalten zu veranlassen, was kartellrechtlich unzulässig wäre. Und eine der wichtigsten Maxime im Kartellrecht ist eben die Freiheit der Preisgestaltung.

Dass der Hersteller nicht ausdrücklich mit einem Lieferstopp gedroht hatte, also den nach dem Gesetz erforderlichen „Nachteil“ nicht ausdrücklich angedroht hatte, hat das Gericht als hier nicht wesentlich angesehen. Dies hätte sich aus den Umständen ergeben. Der betreffende Außendienstmitarbeiter hätte keine klare Aussage getroffen, dass die Aufforderung, den UVP einzuhalten, keine Auswirkungen auf eine zukünftige Belieferung des Händlers hätte.

Praxishinweis

Fordert ein Hersteller einen online Händler auf, nach der unverbindlichen (!) Preisempfehlung des Herstellers zu verkaufen, kann der Händler von dem Hersteller verlangen, solche Aussagen nicht zu tätigen. Der Bundesgerichtshof hat damit die Praxis des Bundeskartellamts bestätigt. Das Bundeskartellamt hatte in einem ähnlichen Fäll den Hersteller zu einem Bußgeld wegen Verstoßes gegen das Kartellrecht verurteilt.

So positiv die Entscheidung ist, bleibt dem Hersteller immer noch die Möglichkeit, eine zukünftige Belieferung des Händlers einzustellen. In einem solchen Fall, bleibt dann nur noch, auf Weiterbelieferung zu klagen, was nicht in allen Fällen erfolgreich sein wird.

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2 Kommentare

P
Peter Nagy 18.04.2013, 23:51 Uhr
Wie setzen Hersteller UVPs anders durch?
Statt dem Onlinehändler UVPs unzulässig vorzuschreiben, wenn dieser die Ware zu Kampfpreisen verhökert, gehen Hersteller dazu über, den Wiederverkaufsrabatt des Händlers einfach so zu senken, daß diesem bei Beibehaltung des Kampfpreises kein Gewinn mehr bleibt oder er sogar Geld draufzahlt.

Man muß einfach nur kreativ sein!
J
Jürgen Haupt 18.04.2013, 13:19 Uhr
eine andere Auffassung
..warum ist das eine positive Nachricht, dass eine Hersteller seine Waren nicht zu einem aus seiner Sicht und für den beratenden Fachhandel notwendigen Preis verkaufen lassen darf?
Tatsache ist doch, dass es sich weder um einen Angebotsoligopol seitens des Herstellers handelt , sondern ein Kunde die freie Wahl hat welches Produkt er kauft, noch dass es sich um eine beratungsfreie Ware handelt, die der gemeine Verbraucher aus eigenem Ermessen für sein Kind "mal eben" nach "gut Dünken" bestellen sollte. Also wird der Versender durchschnittlich von der Beratung seines kostenmäßig schlechtergestellten Fachhandels profitieren, wenn er diese Ware preiswerter als dieser anbietet und nach dessen Beratung verkauft. Da ist es doch legitim, dass ein Hersteller es vorzieht, dass bei Preisgleichheit ein Kunde gewünscht ist, der sich womöglich vom Fachhandel beraten lässt und das Produkt dort auch kauft.....ein ganz sicher "unter dem Strich" zufriedenerer Kunde!

Wie wäre es, wenn es keine Gebührenordnung für Rechtsanwälte geben würde und jeder seine eignen "Kampfpreise" kalkulieren dürfte? Ist es nicht letztendlich im Sinne des Mandanten Wert auf Beratungsqualität zu legen die nunmal mit einer bestimmten Vergütung zusammenhängen muss?

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