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Licht ins Dunkel! Wer mit der Sparsamkeit von Halogenlampen wirbt kann abgemahnt werden

17.07.2018, 17:08 Uhr | Lesezeit: 2 min
Licht ins Dunkel! Wer mit der Sparsamkeit von Halogenlampen wirbt kann abgemahnt werden

Derzeit werden vermehrt Händler abgemahnt, die Halogenlampen unter Verwendung von Bezeichnungen wie „Eco“ , „Sparlampe“ oder "Energiesparlampe beworben haben. Fakt ist: Halogenlampen sind im Vergleich zu LED-Lampen oder Energiesparlampen wahre Stromfresser. Der Stromverbrauch liegt um ein vielfaches höher als beispielsweise bei LED-Lampen. Der Lauterer Wettbewerb e.V. hat sich dies zum Thema gemacht und vielfach abgemahnt. Jeder betroffene Händler sollte also seine Angebote diesbzgl. nochmal überprüfen.

Halogenlampen = Sparlampe?

Nicht wirklich. In Zeiten von LED-Lampen erreichen Halogenlampen im Vergleich nur eine schlechte Platzierung bei der Betrachtung der Energieeffizienz. Auf der üblichen Kennzeichnungsskala mit den Klassen A++ (höchste Effizienz) bis E (geringste Effizienz) landen gewöhnliche Halogenlampen in der Regel nur in der Klasse D (und damit der zweitschlechtesten Klasse).

Halogenlampen sind damit in heutiger Zeit alles andere als energieeffizient. Wer diese Lampen als Sparlampen oder Energiesparlampen bewirbt, führt den Kunden in die Irre und lebt abmahngefährdet.

Abmahnung wegen Sparsamkeitswerbung

Der Lauterer Wettbewerb e.V. ging deswegen gegen mehrere Händler von Halogenlampen im Abmahnungswege an und beanstandete dabei die Verwendung von Bezeichnungen wie „Eco“, „Sparlampe“ oder "Energiesparlampe". Eine solche Bezeichnung für Halogenlampen sei irreführend.

Begründung: Diese Bezeichnungen würden dem Verbraucher suggerieren, er erwerbe eine besonders effiziente und sparsame Lampe. Dies widerspricht der Tatsache, dass eine solche Halogenlampe tatsächlich regelmäßig auf dem vorletzten Platz in der Energieeffizienzklassifizierung wiederfindet. Solche Bezeichnungen versprechen also etwas, was tatsächlich nicht (mehr) gehalten wird und sind der Paradefall für eine Irreführung.

Früher Hersteller - jetzt Händler betroffen!

Nachdem bereits in der Vergangenheit deswegen die Hersteller solcher Lampen großflächig abgemahnt wurden - wir hatten hierzu berichtet - trifft es nun die Händler selbst. Denn auch der Händler haftet für die irreführende Bewerbung von Produkten, die er vertreibt, selbst wenn diese Bewerbung nur durch die Nennung der vom Hersteller vorgegebenen Produktbezeichnung erfolgt.

Exkurs: Lampen-Händler leben gefährlich: Wie komplex der rechtssichere Verkauf von Lampen sein kann, zeigen auch die Abmahnungen wegen zu hoher Quecksilberwerte. Tipp: Wir haben in diesem ausführlichen Beitrag mal alles Wissenswerte zum Thema zusammengefasst.

Fazit

Händler, die Halogenlampen im Sortiment haben, sollten darauf achten, bei der Bewerbung dieser Lampen keine Schlagworte, die auf eine besondere Energieeffizienz hindeuten können, wie etwa „Eco“ oder „Sparlampe“ oder gar "Energiesparlampe" zu verwenden. Achtung: Zu beachten ist dabei, dass auch einschlägige Fotos bzw. Produktabbildungen zur Werbung gehören, also etwa Verpackungsfotos - auch diese sollten neben der textlichen Werbung also entfernt werden.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
Urheber: raksitar

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