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Wenn Händler Diplome verleihen: Abmahnung droht

16.10.2020, 09:37 Uhr | Lesezeit: 4 min
Wenn Händler Diplome verleihen: Abmahnung droht

Viele Onlinehändler bieten neben dem klassischen Warenverkauf auch themenbezogene Kurse, Seminare oder Schulungen an. Gerne werden dabei – quasi als Erfolgsnachweis für Teilnehmer - auch Auszeichnungen oder Abschlüsse „verliehen“. Wer hierbei mir Diplomen arbeitet, der begibt sich in Abmahngefahr.

Worum geht es?

Im Kern setzt das Gros der Onlinehändler auf den Absatz von Waren. Bei vielen Sortimenten bietet es sich aber zudem an, als „Nebenleistung“ auch gewisse Dienste zusammen mit dem Warenverkauf anzubieten. Entweder deswegen, weil die Kunden solche Dienste als Service zu schätzen wissen oder weil sich (hochpreisige) Waren in diesem Zuge (noch) besser an den Mann bringen lassen.

Da wäre etwa der Verkäufer von Grills, der auch Grillkurse anbietet. Oder der Weinhändler, der für seine Kunden Weinseminare abhält, in denen diese auf den Spuren eines Sommeliers wandeln können. Auch im Bereich des Verkaufs von Kaffee werden neben den Waren gerne Seminare, in deren Rahmen sich Kunden wie ein Barista ausbilden lassen können.

Damit sich solche Dienstleistungen gut verkaufen und einen gewissen Anspruch vermitteln, wird hierfür nicht selten mit Abschlüssen geworben, die bei einem erfolgreichen Absolvieren des Seminars / Kurses vom Teilnehmer erreicht werden können. Auch wird dann gerne vom Händler z.B. im Rahmen von Berichten auf seiner Webseite oder in sozialen Medien über entsprechende Erfolge der Teilnehmer berichtet.

Werbung mit „Diplom“

Um den Teilnehmern einen Erfolg der Teilnahme schmackhaft zu machen bzw. im Nachgang über den Erfolg der Teilnehmer zu berichten, bedienen sich viele Anbieter dabei der Werbung mit der Aussage „Diplom“.

Konkret geht es dabei immer wieder um Werbeaussagen wie

  • „Grill-Diplom“
  • „Diplom-Sommelier“
  • „Feinschmecker-Diplom“
  • „Barista-Diplom“

Man könnte den Eindruck gewinnen, dass der Begriff des Diploms seit Jahren geradezu inflationär für alle möglichen – mehr oder weniger sinn- und anspruchsvollen – privaten Lehrgänge verwendet wird.

Wenig Spaß versteht in diesem Zusammenhang die Wettbewerbszentrale

Während Loriot diesen Trend noch humorvoll mit seinem „Jodeldiplom“ begegnete, versteht die Wettbewerbszentrale in diesem Zusammenhang weitaus weniger Spaß.

Dies zeigt sich anhand einer aktuellen Abmahnung der Wettbewerbszentrale, mittels derer diese die Bewerbung des Abschlusses einer Auszubildenden als „Barista-Diplom“ beanstandet und den werbenden Kaffee-Verkäufer zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch nimmt.

In der Folge sollte jeder Händler, der mit entsprechenden „Diplomen“ Werbung betreibt, vorsichtig sein. Es ist damit zu rechnen, dass dies nicht die letzte diesbezügliche Abmahnung der Wettbewerbszentrale bleibt.

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Wo ist genau das Problem?

Auch wenn das Diplom als Abschluss in vielen Studiengängen zwischenzeitlich durch das gestufte Studiensystem mit den Abschlüssen Bachelor und Master ersetzt worden ist, dürfte das Diplom den Verkehrskreisen nach wie vor ganz eindeutig als akademischer Grad, der dem Absolventen einer Hochschulausbildung den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung bescheinigt, bekannt sein (z.B. „Dipl.-Ingenieur“ oder „Dipl.-Ingenieur (FH)“.

Daneben gibt es auch noch sog. „Berufsdiplome“, die als (staatliche) Abschlussbezeichnung für Absolventen von Berufsakademien in Deutschland dienen (z. B. „Dipl.-Ingenieur (BA)“).

Will heißen: Ein Diplom wird von der Verkehrsauffassung von einer (staatlichen oder privaten) Hochschule als akademischer Grad vergeben, und nicht von Händlern oder privaten Kursanbietern. Der Verkehr setzt damit auch ein gewisses Vertrauen in eine solche Auszeichnung, kennt er diese doch in erster Linie eben als staatliche Auszeichnung einer bestandenten (in aller Regel auch anspruchsvollen) Ausbildung.

Damit erscheint es schwierig, wenn ein Onlinehändler mit der Vergabe bzw. Zuteilung eines Diploms wirbt (jedenfalls solange er nicht zugleich eine Hochschule bzw. staatlich anerkannte Stelle betreibt, die zur Verleihung eines Diplomabschlusses befugt ist).

Denn in der Folge führt der Händler zum einen die Adressaten dieser Kurse / Seminare in die Irre (mit einem in Aussicht gestellten Abschluss, den er in der Realität so aber gar nicht verleihen kann). Zum anderen besteht auch die Gefahr, dass Dritte getäuscht werden, berühmen sich die Teilnehmer solcher Kurse / Seminare im Anschluss ihres „Diploms“.

Die Wettbewerbszentrale erblickt in der Vergabe und Bewerbung eines solchen „Barista-Diploms“ eine unlautere Irreführung seitens des Anbieters im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1 und 3 UWG.
Damit liege eine unlautere geschäftliche Handlung des abgemahnten Anbieters vor.

Wenngleich eine solche Werbung immer im Einzelfall zu beurteilen ist, dürfte die Ansicht der Wettbewerbszentrale vor einem deutschen Landgericht jedenfalls deutlich eher auf Anklang treffen als die Verteidigungslinie eines entsprechend werbenden Anbieters.

Was droht mir, wenn ich so werbe?

In erster Linie droht eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung. Damit sind zum einen Abmahnkosten verbunden. Zum anderen wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung mit dem Versprechen einer erheblichen Vertragsstrafe bei Folgeverstößen gefordert.

Wird eine solche abgegeben und die beanstandete Werbung (im Kern) nicht restlos beseitigt und künftig unterlassen, drohen horrende Vertragstrafenforderungen.

Das kann also schnell recht teuer werden.

Darüber hinaus drohen wegen der irreführenden Werbung auch zivilrechtliche (Rückforderungs)Ansprüche der Kurs- bzw. Seminarteilnehmer.

Fazit:

Das Fazit lautet eindeutig: Finger weg von der Werbung mit einem Diplom-Abschluss als privater Anbieter. Hier droht Ärger!

Einen rechtssicheren Verkauf im Internet ermöglichen wir Ihnen gerne mit unseren Schutzpaketen.

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