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Geschenkgutscheine: Aus den Augen - aber lange nicht aus dem Sinn

19.05.2009, 23:31 Uhr | Lesezeit: 4 min
Geschenkgutscheine: Aus den Augen - aber lange nicht aus dem Sinn

Ein Geschenkgutschein ist für viele Anlässe eine tolle Idee. Der Kunde zahlt dem Händler einen bestimmten Betrag und erhält dafür eine Urkunde, die er verschenken kann. Doch oft geraten diese Geschenkgutscheine in irgendeiner Schublade in Vergessenheit und werden erst lange nach dem Ausstellungsdatum wiederentdeckt. Doch ist der Gutschein dann nicht schon längst verfallen? Mit dieser Frage hatte sich zuletzt das OLG München beschäftigt und befunden, dass sich die Gültigkeit von Gutscheinen an der gesetzlichen regelmäßigen Verjährung von 3 Jahren orientieren muss.

1. Rechtliche Einordnung und Inhalt

Rechtlich ist ein Gutschein als Inhaberpapier iSv. § 807 BGB einzuordnen. Inhaltlich sind an den Gutschein diverse Anforderungen gestellt: So muss der Gutschein schriftlich verfasst sein, den Aussteller erkennen lassen und den Inhalt des Anspruchs umschreiben. Zumindest muss Umfang und Wert der Leistung aus dem Gutschein hervorgehen. Schließlich muss es zur Übergabe der Urkunde kommen.

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2. Verfallsfrist

Soweit keine Regelung zum Verfall des Gutscheins getroffen ist, ist von der gesetzlichen regelmäßigen 3-jährigen Verjährung des Anspruchs aus dem Gutschein auszugehen. Komplizierter ist die Rechtslage, wenn eine Regelung zur Befristung des Gutscheins vom Händler getroffen wurde, die zeitlich unter dieser gesetzlichen Verjährungsfrist liegt.

In diesem Zusammenhang wird argumentiert, dass es grds. nur schwer nachvollziehbar ist, dass der Aussteller des Gutscheins eine Leistung empfängt, ohne eine Gegenleistung erbringen zu müssen. Denn das Äquivalenzprinzip von Leistung und Gegenleistung zählt zu den wesentlichen Grundgedanken der für gegenseitige Verträge geltenden Regeln des bürgerlichen Rechts. Eine Beschränkung dieses Prinzips durch eine zu kurz bemessene Frist kann eine unangemessene Benachteiligung darstellen (vgl. BGH, Urteil v. 12.06.2001, Az. XI ZR 274/00 - Befristung von Telefonkarten). Etwas anderes ergibt sich auch nicht bei angemessener Berücksichtigung der Interessen des Ausstellers an einer möglichst zügigen Einlösung des Gutscheins. Denn auch bei einer längeren Abwicklungsdauer geht der Aussteller keinerlei wirtschaftliches Risiko ein, weil er eine Vorleistung bereits empfangen hat und mit den Zinsvorteilen frei wirtschaften kann.

Die Gerichte haben sich mit der Wirksamkeit der Befristung von Gutscheinen bereits einige Male auseinandergesetzt.

  • Das OLG Hamburg ( Urteil vom 21.09.2000, Az.: 10 U 11/00) hat diesbezüglich entschieden, dass die Begrenzung der Gültigkeit eines Kinogutscheins unzulässig ist, soweit kein Ausstellungs- und Verkaufsdatum eingetragen ist. Weiter führt das Gericht bezüglich der Verfallsfrist aus, dass der Beschenkte jedoch ausreichend Gelegenheit zur Einlösung des Gutscheins haben müsse. Zu denken sei an eine Frist von nicht unter zwei Jahren. Ist aber die Einlösefrist zu knapp bemessen, so ist der entsprechende Vermerk unwirksam und es gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren (§ 195 BGB) . Die regelmäßige Verjährung beginnt im Übrigen mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden bzw. der Gutschein ausgestellt ist.
  • Das AG Syke (Urteil vom 19.02.2003,Az.: 9 C 1683/02) befand, dass eine Befristung eines Gutscheins für eine Ballonfahrt auf 1 Jahr zulässig sei. Bei dem namentlich ausgestellten Gutschein handele es sich um ein qualifiziertes oder hinkendes Inhaberpapier im Sinne von § 808 BGB. Der Betreiber dürfe sich hier auf den Verfall der auf dem Ticket ausgewiesenen Vorlegungsfrist (Einlösungsfrist) von einem Jahre nach § 801 Abs. 3 BGB berufen, so die Richter. Kritisiert werden kann aber an dieser Entscheidung, dass der zitierte § 801 BGB auf den § 808 BGB regelmäßig keine Anwendung findet ( Palandt,68.Auflage, § 808 Rn.5).
  • Das Landgericht München (Urteil vom 26.10.95, Az: 7 O 2109/95) hat festgestellt, die Gültigkeitsdauer von Geschenkgutscheinen (Amazon) auf ein Jahr zu befristen sei eine unzulässige Regelung, da dies nach Ansicht des Gerichts eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers darstelle. Vielmehr müsse sich die Gültigkeitsdauer an der regelmäßigen 3-jährigen Verjährung orientieren. Diese Entscheidung wurde vom OLG München (Urteil vom 17.01.2008; Az. 29 U 3193/07) auch bestätigt.

Aber: Vorstehende Entscheidungen bezogen sich auf Verfallsfristen, die im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedingungen geregelt wurden, also auf all die Fälle, in denen in den AGB(oder auf den Gutscheinen selber) eine diesbezügliche Regelung festgesetzt wurde.

Insofern kann aber ungeachtet der zitierten Rechtsprechung bei einer individuell ausgehandelten Gültigkeitsdauer durchaus die vertraglich vereinbarte Gültigkeitsfrist gelten.

3.Fristablauf und Übertragbarkeit

Tritt der Fall der Verjährung dann mal tatsächlich ein, hat dies zur Folge, dass der Händler die Leistung verweigern kann. Allerdings hat der Kunde in diesem Fall eine  Anspruch auf Erstattung des Geldwertes. Allerdings kann der Händler den entgangenen Gewinn, den er bei Einlösung des Gutscheins gemacht hat, einbehalten.

Selbst wenn der Gutschein unter Nennung eines bestimmten Namens ausgestellt wurde, ist der Aussteller des Gutscheins verpflichtet, die Leistung an denjenigen zu erbringen, der ihm den Gutschein vorlegt. Anders ist dies allenfalls zu beurteilen, wenn eine auf eine bestimmte Person zugeschnittene Leistung erbracht werden soll.

4. Fazit

Händler, die Geschenkgutscheine anbieten, haben bei Begrenzung der Gültigkeit von Gutscheinen zum einen darauf zu achten, dass ein Ausstellungsdatum auf dem Gutschein vermerkt ist. Zum anderen sollte berücksichtigt werden, dass die Gültigkeit, sofern sie in den AGB geregelt ist, einen Zeitraum von 3 Jahren nicht unterschreitet. Hier gilt: Je kürzer die Frist bemessen ist, um so eher liegt eine unangemessene Benachteiligung des Kunden vor. Eine unangemessen kurze Regelung kann schnell eine unwirksame, abmahngefährdete AGB-Klausel dar

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66 Kommentare

B
Bach 13.04.2023, 20:14 Uhr
Frau
Ich habe auch zwei mydays Gutscheine im Wert von 189,€ . Das Hotel ist pleite und mydays bietet es trotzdem noch an!!!
Ich habe auch mehrfach mydays kontaktiert. Aber nichts Ich bekomme auch kein Geld zurück!!
Ich kann nur warnen vor diesen Gutscheinen ,Hände weg!!!!!
R
Rechtsanwalt Peter Mauss 07.03.2022, 15:43 Uhr
Herr
Ich kann mich der Meinung des Kollegen nur anschließen. Erhalte ich für eine Geldbetrag alleine eine Urkunde, so fehlt es an der Gegenleistung. Solchen Wert auf eine bestimmte Zeit zu beschränken, ist einfach falsch und entspricht nicht den Verjährungsregeln. Denn diese fragen nach dem Beginn einer Verjährung, der mit Fälligkeit entsteht. Da mit Gutschein aber noch gar ein Anspruch geltend gemacht ist, fehlt es am Beginn einer Verjährung.
N
N. Mayer 05.05.2021, 13:21 Uhr
Aussteller weigert sich nach Geschäftsaufgabe zur Auszahlung des Gutscheins für ein Dienstleistung
Ich habe 2019 einen Gutschein im Wert von 190 Euro erworben für eine Dienstleistung. Im jähr 2020 habe ich versucht, den Termin auszumachen und nicht erreicht. Jetzt habe ich mich erneut gemeldet  und bekam als Antwort, der Aussteller gehe nicht mehr der Tätigkeit nach (Geschäftsauflösung 2020). Ich forderte nun die Auszahlung des Betrags. Dieser verweigerte. Ich machte den Vorschlag, die Leistung dennoch auszuführen. Auch das wurde verneint. Als ich fragt. welchen Vorschlag er mir machen könnte, kam die Antwort, ich sei selber schuld. Ich hätte mich gleich melden sollen. Als ich mit rechtlichen Schritten drohte, wurde er erst Recht unverschämt. Der Gutschein ist ausgestellt, unbefristet (somit also 3 Jahre gültig) und die Überweisung habe ich auch noch. Habe ich Chancen, wenn ich einen Anwalt einschalte oder bleibe ich dann auf Kosten und Ärger sitzen??? Viele Grüße, N. Mayer  
B
Biamachen 07.01.2021, 12:05 Uhr
Geschenkgutscheine werden Telefonisch bestellt dann aber nicht abgeholt
Hier wurden schon mehrfach Gutscheine für Behandlungen bestellt und auch eingepackt ( Da vom Auftraggeber gewünscht) aber nicht abgeholt. Muss man das so hinnehmen ? Ich kann diese Gutscheine Aufgrund des Ausstellungsdatum nicht wiederverwenden, d.h. ich muss sie wegschmeißen dadurch entstehen mir Kosten wie verfahre ich da am besten ? Ich bin der Meinung da ein mündlicher Vertrag zustande kam, das der Besteller dafür aufkommen muss oder sehe ich das falsch ? Vielen Dank für die Antworten. Sind in NRW ansässig
C
Christian 22.09.2020, 22:05 Uhr
Gutschein beim schließen eines Geschäftes
Ich habe zu meinem Geburtstag am 01.07.2019 einen Gutschein über 175,00€ bekommen den ich bei einen BBQ-Event einlösen kann. Aus beruflichen Gründen konnte ich mich erst Mitte Mai 2020 mit dem Veranstalter einigen das ich einen Teil davon durch Corona bedingt, September 2020 einlösen konnte. Der Veranstalter beruhigte mich, weil ich Angst hatte das er Ende 2020 verfallen würde mit den Worten ich solle mir keine Gedanken machen. Er wird diesen Gutschein (Restbetrag 86,00€) auch noch in Jahr 2021 einlösen. Dann erfuhr ich per Zufall das er den BBQ-Event schließen wird zum Ende September 2020. Auf meine Frage was mit meinem Gutschein sei, meinte er "hast halt Pech gehabt. Ich muss meine Angestellten bezahlen und da interessiert mich Deine Angelegenheit nicht mehr. Außerdem hätte er sich kurz dazu entschlossen zu schließen." Der Inhaber schließt jetzt zum Ende des Monats den Bereich BBQ-Event, den Catering-Bereich läßt er und auch sein drittes Standbein ein Geschäft für Hebetechnik. Seine Ehefrau arbeite als Lehrerin auf dem Gymnasium. Also Geld kommt so garantiert rein und keiner muss Hungern. Habe ich die Möglichkeit an das restliche Geld von meinen Gutschein zu kommen?
T
Thesing M. 14.08.2019, 18:28 Uhr
Restaurant Gutschein
Ich wollte am letzten Wochenende einen Wertgutschein in einem China Restaurant einlösen, den ich letztes Jahr zum Geburtstag bekommen habe. Er wurde im Mai 2018 ausgestellt und war auf ein Jahr befristet, also bis Mai 2019. Er wurde nicht akzeptiert mit dem Hinweis er wäre abgelaufen. Er ist fünfzehn Monate alt, ist das rechtlich zulässig??

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