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LG Hamburg: Grundpreisangaben bei im Set enthaltenen unterschiedlichen Waren

25.01.2011, 20:35 Uhr | Lesezeit: 4 min
LG Hamburg: Grundpreisangaben bei im Set enthaltenen unterschiedlichen Waren

Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Preisangabenverordnung" veröffentlicht.

Als Händler Artikel in Fertigpackungen nach Länge anbieten? Aber bitte nur unter Nennung des Grundpreises, unter Umständen auch dann, wenn ein anderer Artikel mitgeliefert wird! Das Landgericht Hamburg hatte im Rahmen eines Verfügungsverfahrens (Urteil vom 23.12.2010, Az.: 416 O 179/10) darüber zu befinden gehabt, ob beim Verkauf einer nach Länge angebotenen Taubenabwehr in Kombination mit zwei Kartuschen Spezialkleber ein grundpreispflichtiges Angebot vorliegt.

I. Gesetzliche Regelung

Die Preisangabenverordnung regelt in § 2 Abs. 1 PAngV, dass Händler zur Angabe des Grundpreises in unmittelbarer Nähe zum Endpreis verpflichtet sind, wenn gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten oder unter Angabe des Preises beworben werden.

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II. Was war im konkreten Fall geschehen?

Der Antragsgegner bot auf einer Internethandelsplattform den Artikel „Taubenabwehr Edelstahlspitzen Pico Plast 4-r“ in Kombination mit zwei Kartuschen Spezialkleber an. Der Spezialkleber wurde allerdings nicht in der Produktbezeichnung genannt, sondern wurde erst in der weiteren Artikeldetailbeschreibung erwähnt.

III. Entscheidung des LG Hamburg

Das Gericht kam zu der Erkenntnis, dass der angebotene Artikel in einer Fertigpackung nach Länge angeboten wurde und daher der Grundpreisangabepflicht unterfalle. Das Gericht folgte nicht der Auffassung des Antragsgegners, der geltend machte, es handle sich im einen Ausnahmefall gemäß § 9 Abs. 4 Ziff. 2 PAngV zur Grundpreisangabepflicht. Nach dieser Vorschrift ist eine Grundpreisangabe entbehrlich, wenn Waren vorliegen, die verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind. Das Landgericht rechtfertigte seine Entscheidung wie folgt:

„Soweit der Antragsgegner meint, der Ausnahmetatbestand greife ein, weil Inhalt des Artikels neben den Edelstahlspitzen auch zwei Kartuschen Spezialkleber seien, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Hiergegen spricht bereits der Wortlaut des Angebots, welcher ausdrücklich von „Taubenabwehr Edelstahlspitzen Pico Plast 4-r“ spricht und nicht etwa von „Taubenabwehr nebst Kartuschen“. Hieraus lässt sich entnehmen, dass der „eigentliche“ Artikel (knapp) 25 m Edelstahlspitzen zur Taubenabwehr sind und nicht etwa zwei Artikel verkauft werden.

Die angesprochenen Verkehrskreise, zu denen das Gericht gehört, werden auch bei Lektüre des Angebots nicht davon ausgehen, dass es sich um Ware handelt, die sich aus zwei Komponenten - nämlich einmal aus Edelstahlspitzen und weiter aus Spezialkleber - zusammensetzt. Entscheidend ist insoweit, ob die zusätzlich gelieferten Gegenstände – hier Spezialkleber – vom Verbraucher als unerhebliche Zugabe angesehen werden. Dies ist hier der Fall, weil der Spezialkleber im Verhältnis zu dem angebotenen Artikel „Taubenabwehr Edelstahlspitzen Pico Plast 4 – r“ eine absolut untergeordnete Bedeutung hat. Vergleichbar damit würde wohl auch kaum jemand auf die Idee kommen, dass bei einem Revell-Flugzeug die mitgelieferte Uhu-Tube den Kaufgegenstand zu einem verschiedenartigen Erzeugnis macht.

Zutreffend weist die Antragstellerin darauf hin, dass in diesem Zusammenhang auch das Wertverhältnis der gelieferten Artikel zu berücksichtigen ist. Das Missverhältnis des Wertes der Edelstahlspitzen zu dem der Spezialkleber, (90/10 %) ist so eklatant, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die angesprochenen Verkehrskreise das Angebot, welches sich vom Wortlaut her nur auf Edelstahlspitzen bezieht, als Offerte verschiedenartiger Erzeugnisse ansehen werden. Dass der Antragsgegner dies auch selber nicht so gesehen hat, ergibt sich im Übrigen schon aus der von ihm gewählten Überschrift.

Auch von Sinn und Zweck der PAngV her handelt es sich bei dem vorliegenden Angebot nicht um eines, welches sich aus verschiedenartigen Erzeugnissen zusammensetzt. Hierunter fallen vielmehr Waren, bei denen durch die Verbindung verschiedener Produkte in einer Packung ein Preisvergleich mit anderen Waren erschwert ist (vgl. Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Lose-Blatt-Sammlung Abschn. C 119 § 9 PAngV Rn. 23). Eine solche Konstellation beinhaltet die hier zu beurteilende Offerte jedoch nicht.“

Interessante Streitwertfestsetzung des Gerichts:

Das Landgericht Hamburg hatte in der vorstehenden Sache einen Streitwert von lediglich 1.000,- Euro angenommen. Als Begründung zog das Gericht die (wohl weniger große) Gefährlichkeit der angegriffenen Handlung heran, ferner rechtfertigte das Gericht die Entscheidung damit, dass angesichts des betroffenen Warensegments sowie nach Art und Preis der konkret betroffenen Ware allenfalls der festgesetzte Streitwert angemessen wäre.

IV. Fazit

Bei Waren-Sets bzw. Produktkombination (sog. Bundles) sollte eine Grundpreisangabe getroffen werden, wenn folgende zwei Punkte alternativ oder kumulativ vorliegen:

  • Der Wert der unterschiedlichen Produkte ist nicht annähernd gleichwertig (Wertverhältnis von Hauptware zur kombinierten Ware beträgt 90%:10% oder mehr). Entscheidend ist, ob die zur Hauptware kombinierte Ware vom Verbraucher als unerhebliche Zugabe angesehen werden könnte.
  • Die Produktbezeichnung vermittelt den Eindruck, dass es sich bei dem Angebot nur um eine einzige Ware handelt.

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1 Kommentar

W
Walter Braun 01.02.2011, 18:12 Uhr
Der Verbraucher blickt nicht mehr durch
Ich bin selbst Onlinehändler und bekomme des öfteren von Kunden Rückmeldungen zu dem nach dem vor und nach dem Kauf erhaltenen "Beipackinformationen".
Es wird nicht nur für den Händler schwieriger alle Bestimmungen einzuhalten,auch meine Kunden fragen in letzter Zeit immer öfter, was sie mit diesen Informationen anfangen sollen.
Vergleichbar mit einem Ladengeschäft würde es bedeuten,das der Kunde über sämtliche Risiken informiert wird die er beim betreten des Ladens eingeht:
*Es könnte ein Displayständer umfallen und zu Verletzungen führen.
*Durch die ständig geöffneten Türen kann es zu Zugluft und damit verbundenen Erkältungskrankheiten kommen.
*Beim anfassen der Ware kann es zu Kontakten mit Umweltgiften kommen,da der Chinese(Hersteller) nicht alles beachtet.
* und und und....so weiter....
Zurück zum Web: Kaum ein Kunde liest sich dieses ganze Infopaket durch, er möchte die Ware kaufen und wird durch Wort und Bild gut informiert.
Und hat er sich doch mal geirrt, bietet der Händler kulante Bedingungen(wenn nicht überlebt er nicht lange)und die gesetzlichen Bestimmungen reichen ja auch aus.
Die ganze unübersichtliche Lage hilft nur den Abmahnabzockern,den Rechtsanwälten und den Wettbewerbern,die den anderen Geschäftsbetreibern Steine in den Weg werfen.Ganz selten entsteht dem Abmahner ein bedeutsamer Schaden.
Der Amtsschimmel galoppiert dank Europa immer schneller !

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