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Goldankauf: Anforderungen an ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen zwei Ankäufern

14.09.2012, 15:34 Uhr | Lesezeit: 3 min
von Mag. iur Christoph Engel
Goldankauf: Anforderungen an ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen zwei Ankäufern

Nach einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Celle bestehen für den Goldankauf besondere Regeln hinsichtlich der Wettbewerbereigenschaft zwischen zwei Ankäufern: Nach Ansicht des Gerichts ist nicht anzunehmen, dass beim Goldankauf via Postweg nennenswerte Umsätze generiert werden; die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen zwei Fernankäufern bedarf daher einer besonderen Beweisführung (vgl. aktuell OLG Celle, Urt. v. 02.08.2012, Az. 13 U 4/12).

 

In der Krise boomt der Goldankauf: Immer mehr Bürger sehen sich gezwungen, Schmuck zu „versilbern“, und immer mehr Händler wittern ein lohnendes Geschäft, zumal Gold mittlerweile in nennenswerten Mengen auch in der Elektronikindustrie verarbeitet wird.

Nach wohl gefestigter Ansicht des OLG Celle bestehen hier jedoch Besonderheiten im Wettbewerbsrecht, und zwar hinsichtlich der räumlichen Konkurrenzstellung zwischen zwei Fernankäufern. Obschon Versandhandel und Internetwerbung bundesweit betrieben werden können, geht das Gericht davon aus, dass im Falle des Altgoldankaufs von den allgemeinen Regeln abzuweichen ist (vgl. OLG Celle, Urt. v. 02.08.2012, Az. 13 U 4/12; mit weiteren Nachweisen):

„Die für die Annahme der Klagebefugnis […] erforderliche Stellung als Mitbewerber […] liegt vor, wenn die Parteien versuchen, Waren oder Dienstleistungen innerhalb derselben Verkehrskreise abzusetzen mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten den andern beeinträchtigen kann. Dies setzt voraus, dass sich die beteiligten Unternehmen auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt betätigen […]. Der räumlich maßgebliche Markt wird im Wesentlichen durch die Reichweite der Geschäftstätigkeit des werbenden Unternehmens bestimmt. Er kann örtlich oder regional begrenzt sein. […]
Der Senat verkennt nicht, dass im Regelfall davon ausgegangen werden kann, dass beim Vertrieb von Waren bei einer Werbung im Internet in der Regel ein bundesweiter Markt besteht […]. Indes bestehen bei der vorliegend streitgegenständlichen Geschäftstätigkeit des ‚Altgoldankaufs‘ nach Auffassung des Senats Besonderheiten, die es gerechtfertigt erscheinen lassen, von diesem Grundsatz abzuweichen.“

Denn schließlich, so die Richter, ist nicht anzunehmen dass Interessenten tatsächlich in wettbewerblich relevanter Zahl ihr Altgold verschicken; vielmehr ist anzunehmen, dass sie ortsgebundene Ankaufsstellen favorisieren:

„Selbst wenn potentielle Goldverkäufer aber auf irgend eine Art und Weise auf den Internetauftritt der Klägerin aufmerksam werden sollten, hielte es der Senat für lebensfremd anzunehmen, dass potentielle Goldverkäufer aus B. und Umgebung dann auch tatsächlich in Erwägung ziehen würden, ihr Gold auf dem Postweg an die Klägerin, die ihren Sitz in [einem anderen Bundesland] hat, zu versenden. Wie dem Senat aus eigenem Wissen bekannt ist, gibt es heutzutage stationäre Goldankaufstellen in jeder (kleineren) Stadt in größerer Anzahl. Dass es angesichts dessen Personen gibt, die ihre Goldvorräte, anstatt sie in ein Geschäft vor Ort zu bringen, auf dem – unsicheren und kostenauslösenden – Postweg an die Klägerin versenden, wo die Ware und der evtl. zu zahlende Erlös überhaupt erst einmal geprüft werden muss, ohne dass der potentielle Verkäufer zu diesem Zeitpunkt noch Zugriff auf sein Gold hat, erscheint dem Senat als überaus lebensfremd, zumal die Klägerin auch gar nicht behauptet, dass ihr Angebot sich von dem anderer (stationärer) Goldankaufstellen im für den potentiellen Kunden positiven Sinne unterscheidet.“

Abmahnungen der Altgold-Ankäufer untereinander werden durch diese Rechtsprechung stark erschwert und auf regionale Konkurrenten begrenzt: Für eine Abmahnung bei Unterstellung bundesweiter Konkurrenz müsste der Abmahner zunächst nachweisen, dass er selbst und auch der Abgemahnte nennenswerte Umsätze auf den Postweg verzeichnen können.

Diese Rechtsprechung hat sich zumindest beim OLG Celle bereits verfestigt; bereits im März hatte das gleiche Gericht in einem ähnlich gelagerten Fall die Annahme einer räumlichen Konkurrenz zwischen zwei Goldankäufern abgelehnt (OLG Celle, Urt. v. 08.03.2012, Az. 13 U 174/11; vgl. a. unseren Beitrag vom 04.05.2012 ).

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