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Frage des Tages: Kann eine GmbH als Kleinunternehmer auftreten?

22.02.2022, 11:45 Uhr | Lesezeit: 3 min
Frage des Tages: Kann eine GmbH als Kleinunternehmer auftreten?

Viele Einzelunternehmer, die geringe bis mäßige Umsätze erwirtschaften, lassen sich als Kleinunternehmer erfassen und profitieren so davon, Umsatzsteuer nicht berechnen zu müssen und auf Vorsteueranmeldungen verzichten zu können. Kleinunternehmerprivilegien sind zwar nicht nur für natürliche Personen interessant. Ob sie allerdings auch von juristischen Personen wie einer GmbH in Anspruch genommen werden können, klären wir in diesem Beitrag.

I. Die Eckpunkte der Kleinunternehmerregelung

Für Unternehmer mit verhältnismäßig geringen Umsätzen sieht das deutsche Steuerrecht in § 19 UStG eine bürokratische Privilegierung vor und ermöglicht Ihnen die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung.

Kleinunternehmer sind davon befreit, für Ihre Leistungen die maßgebliche Umsatzsteuer auszuweisen und zu erheben und müssen diese so gegenüber ihren Kunden nicht ausweisen.

Dies erspart es ihnen, den für ihre Lieferung oder Leistungen passenden Umsatzsteuersatz zu ermitteln, diesen gegenüber Abnehmern korrekt zu berechnen und ihn zu erheben. Damit einher geht eine Erleichterung in der Finanzverwaltung: Kleinunternehmer sind davon befreit, Vorsteueranteile zu ermitteln, monatliche elektronische Umsatzsteuervoranmeldungen an das Finanzamt zu übermitteln und die errechnete Zahllast an das Finanzamt abzuführen.

Im Gegenzug verzichten Kleinunternehmer auf das Recht zum Vorsteuerabzug bei Lieferungen anderer Unternehmen an sie.

Die Kleinunternehmerregelung können Unternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG beanspruchen, deren Umsatz mit umsatzsteuerpflichtigen Lieferungen und Leistungen

  • im Vorjahr nicht über 22.000 Euro gelegen hat und
  • im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro betragen wird
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II. Kleinunternehmerstatus für eine GmbH?

Bekannt und beliebt ist die Kleinunternehmerregelung vor allem bei Einzelunternehmern.

Problematisch erscheint es daher auf den ersten Blick, wenn Gesellschaften als juristische Personen von ihr Gebrauch machen wollen.

Immerhin spricht auch § 19 UStG als maßgebliche gesetzliche Stütze der Kleinunternehmerregelung von „Unternehmern“ und nicht „Unternehmern“, was einen Einzelpersonenbezug nahelegt.

Allerdings werden von der Legaldefinition des „Unternehmers“ in § 2 UStG schon dem Wortlaut nach unstreitig auch juristischen Personen erfasst.
Daher gilt: der Kleinunternehmerstatus ist auf keine besondere Rechtsform beschränkt und kann grundsätzlich von allen rechtsfähigen natürlichen und juristischen Personen in Anspruch genommen werden.

Auch

  • Personengesellschaften (GbR, OHG oder KG) und
  • Kapitalgesellschaften (AG, SE, KGaA, GmbH und UG)

können Kleinunternehmer sein, wenn sie die maßgeblichen Umsatzschwellen unterschreiten.

Hinweis: Besonderheit für die Berechnung der Umsatzschwellen bei jur. Personen und Gründung mitten im Jahr

Relevant wird bei juristischen Personen eine Besonderheit, wenn sie während des Jahres gegründet werden und die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen wollen.

Hier bemisst sich die erste maßgebliche Umsatzschwelle von 22.000 Euro nach dem voraussichtlichen Umsatz im Gründungsjahr. Die Finanzverwaltung rechnet den Umsatz bei einer Gründung unter dem Jahr aber proportional auf das ganze Jahr hoch.

Eine GmbH, die am 01.05. ihre Tätigkeit aufnimmt und bis zum 31.12. einen Umsatz von 18.000 Euro erwartet, kann sich nicht auf die Kleinunternehmerregelung berufen, weil der auf das Jahr hochgerechnete Umsatz 18.000 Euro x 12/8 = 27.000 Euro beträgt.

III. Fazit

Anders als der Gesetzeswortlaut des § 19 UStG vermuten lässt, ist das Kleinunternehmerprivileg nicht nur von bestimmten Rechtsformen nutzbar und nicht auf die Inanspruchnahme durch natürliche Personen beschränkt.

Auch juristische Personen wie die GmbH, ja alle rechtsfähigen Personen- und Kapitalgesellschaften, können sich bei Unterschreiten der maßgeblichen Umsatzschwellen als Kleinunternehmer erfassen lassen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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