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Gesetzesänderungen im Online-Handel: Ein Ausblick für das Jahr 2021

30.12.2020, 15:11 Uhr | Lesezeit: 10 min
Gesetzesänderungen im Online-Handel: Ein Ausblick für das Jahr 2021

Auch im neuen Jahr erwarten Online-Händler neue gesetzliche Spielregeln. Gerade im Bereich des E-Commerce gibt es stetig neue Gesetzesvorgaben, so auch im Jahr 2021. Wir geben Ihnen einen Ausblick, was im Online-Handel für Änderungen bevorstehen. Mit unseren Schutzpaketen werden unsere Mandanten auf die bevorstehenden Gesetzesänderungen wie immer einfach und rechtssicher vorbereitet sein!

I. Rück-Umstellung des Umsatzsteuersatzes auf 19%

Die Absenkung und anschließende Wieder-Anhebung der MwSt. führt im auslaufenden Jahr 2020 zu erheblichen Herausforderungen für den Online-Handel. Für alle vom 01.07. bis 31.12.2020 ausgeführten Umsätze gilt der abgesenkte Regelsteuersatz von 16 % und für alle dem Grunde nach dem Regelsteuersatz unterliegenden Umsätze, die ab dem 01.01.2021 ausgeführt werden, gilt dann wieder der „reguläre“ Steuersatz von 19 %.

Online-Händler sind/waren also doppelt gefragt: Erst sind Anpassungen zur Senkung und demnächst wieder zur Erhöhung des Steuersatzes vonnöten. Welche Fallstricke Händler in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht kennen müssen, um sich wegen der Anpassung des Mehrwertsteuersatzes auch im kommenden Jahr nicht in Abmahngefahr zu begeben, haben wir hier erläutert.

II. Neue Energielabels

Für das kommende Jahr 2021 steht angesichts der Novellierung der EU-Energieverbrauchsvorschriften die Einführung neuer Effizienzetiketten für viele energieverbrauchsrelevante Geräteklassen unmittelbar bevor.

Großes Ziel der Neuerung ist der Verbraucherschutz, denn die Regelungen sollen für mehr Transparenz sorgen. Auch der technische Fortschritt und somit veränderte Energieeigenschaften einiger Warenklassen machen diesen Schritt nötig. Die neuen Etiketten beinhalten nur noch die Effizienzklassen A-G und nicht mehr – wie bisher – „Plus-Klassen“ wie „A+++“.

Die neuen Effizienzlabel gelten für die folgende Gerätearten ab dem 01.03.2021:

  • elektronische Displays
  • kommerzielle Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion
  • Haushaltsgeschirrspüler
  • Haushaltskühlgeräte
  • Haushaltswaschmaschinen und Trockner

Nur für Lichtquellen gelten die neuen Etiketten erst ab dem 01.09.2021.

Wenn Sie wissen möchten, ob es Unterschiede bei der On-und Offline-Umsetzung gibt oder erfahren möchten, ob die neuen Labels vor dem maßgeblichen Umsetzungszeitpunkt geändert werden dürfen, sollten Sie unseren umfassenden Beitrag Neue Energielabel ab 2021: Fristen für Händler lesen.

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III. Änderungen im Batteriegesetz

Das Batteriegesetz (BattG) wird mit Wirkung zum 01.01.2021 umfassend „modernisiert“. Wesentliche Änderungen enthält das neue BattG insbesondere im Bereich der Registrierung der Hersteller. „Klassische“ Online-Händler als Verkäufer von Batterien sind nur davon betroffen, wenn sie zugleich Hersteller bzw. Inverkehrbringer sind. Dies ist der Fall, wenn Online-Händler Batterien herstellen bzw. herstellen lassen oder diese importieren bzw. Batterien von Herstellern vertreiben, die ihre Marktteilnahme nicht ordnungsgemäß angezeigt haben.

In der bisherigen Fassung sieht das BattG lediglich eine Pflicht zur Anzeige der Marktteilnahme vor. Diese erfolgt derzeit noch gegenüber dem Umweltbundesamt und führt nach dem Anschluss an ein Batterie-Rücknahmesystem zur Eintragung in das Batterie-Melderegister des Umweltbundesamts. Dies ändert sich jedoch zum 01.01.2021:

Ab diesem Zeitpunkt tritt die Stiftung Elektro-Altgeräte Register (Stiftung ear) an die Stelle des Umweltbundesamts, zudem erfolgt eine Änderung von der Anzeigepflicht hin zur Registrierungspflicht.

Was betroffene Händler hier zu beachten haben und welche Übergangsfrist vorgesehen ist, hat die IT-Recht Kanzlei für Sie im Beitrag Änderung des Batteriegesetzes: Ab 01.01.2021 wichtige Neuerungen (z.B. Registrierungspflicht) zusammengetragen.

IV. Gesetzesentwurf für faire Verbraucherverträge

Das Bundeskabinett hat am 16.12.2020 den von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes für faire Verbraucherverträge beschlossen.

Mit dem Gesetz für faire Verbraucherverträge soll die Position der Verbraucher gegenüber den Unternehmern verbessert werden. Sowohl der Vertragsschluss als auch die Vertragsbedingungen sollen faireren Voraussetzungen unterliegen.

Der Regierungsentwurf sieht u. a. folgenden Maßnahmen vor:

  • Bedingungen für die Wirksamkeit längerer Vertragslaufzeiten: Die Wirksamkeit einer Vereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) über eine bindende Vertragslaufzeit von über einem Jahr bis zu zwei Jahren wird an zusätzliche Bedingungen geknüpft. Eine solche Vertragslaufzeitvereinbarung von über einem Jahr soll zukünftig nur wirksam sein, wenn dem Verbraucher auch ein Angebot über die gleiche Leistung mit einer Laufzeit von einem Jahr und zu einem Preis gemacht wird, welcher den Preis für den Vertrag mit der längeren Laufzeit nicht um mehr als 25 Prozent im Monatsdurchschnitt übersteigt.
  • Bedingungen für die Wirksamkeit automatischer Vertragsverlängerungen: Verträge können automatisch über drei Monaten bis zu einem Jahr nur verlängert werden, wenn das Unternehmen den Kunden rechtzeitig auf seine Kündigungsmöglichkeit hinweist. Diese Regelungen zu Vertragslaufzeit und Verlängerungen werden ergänzt durch eine verkürzte Kündigungsfrist von einem Monat.
  • Textformerfordernis für Energielieferverträge: Für Strom- und Gaslieferverträge soll – unabhängig von den genutzten Vertriebskanälen – im Haushaltskundenbereich außerhalb der Grundversorgung ein Textformerfordernis eingeführt werden, d. h. Verbraucherinnen und Verbraucher müssen ihre Vertragserklärung für einen Vertrags- oder Lieferantenwechsel in Textform, z. B. per E-Mail, abgegeben, damit der Vertrag wirksam zustande kommt. Damit werden strengere Anforderungen an das Zustandekommen von Energielieferverträgen (Strom- und Gaslieferverträge) außerhalb der Grundversorgung gestellt, Verbraucher besser vor einem telefonisch aufgedrängten Lieferanten- oder Vertragswechsel geschützt und ihre Position im Streitfall gestärkt.
  • Dokumentationspflichten für Telefonwerbung: Unternehmer werden verpflichtet, Einwilligungen der Verbraucherinnen und Verbraucher in Telefonwerbung zu dokumentieren und aufzubewahren. Damit soll unerlaubte Telefonwerbung stärker bekämpft werden. Die Pflicht zur Dokumentation wird es werbenden Unternehmen außerdem erleichtern, die Wirksamkeit der Einwilligung zu prüfen.
  • Unwirksamkeit von Abtretungsverboten für Geldforderungen: Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die die Abtretung von auf Geld gerichteten Ansprüche beschränken, sollen künftig unwirksam sein. Verbraucherinnen und Verbraucher, die eine gerichtliche Durchsetzung ihrer Ansprüche scheuen, sollen die Möglichkeit haben, ihre Geldforderungen an Dritte zu verkaufen, welche die Forderungen einziehen.

Der vom Bundeskabinett beschlossene Regierungsentwurf wird nun dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet und nach einer Gegenäußerung der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag weitergeleitet und dort beraten. Der Gesetzesentwurf ist hier abrufbar.

Wann das geplante Gesetz in Kraft treten wird ist noch nicht absehbar, da der Gesetzesentwurf erst den vollständigen Gesetzgebungsprozess durchlaufen muss.

V. Neues EU-Verbraucherrecht durch sog. „Omnibus“-Richtlinie

Mit der Richtlinie (EU) 2019/2161 vom 07.01.2020 gehen Änderungen von gleich vier bestehenden europäischen Richtlinien (daher auch bekannt als „Omnibus“-Richtlinie) in den Bereichen des Verbraucherschutzes und des Wettbewerbsrechts einher.

Hier ein stichpunktartiger Überblick über die neuen Regelungspunkte durch die Omnibus-Richtlinie:

  • Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Verbraucherrechte-Richtlinie
  • Änderungen der Widerrufsbelehrung
  • Wegfall der Pflichtangabe der Faxnummer in Widerrufsbelehrung und Widerrufsformular
  • Erweiterte Kontaktinformationen bei Fernabsatzverträgen
  • Hinweispflicht, wenn personalisierter Preis aufgrund automatisierter Entscheidungsfindung berechnet wird
  • Strenge Regelungen bei Preissenkungen
  • Informationspflicht zu Kundenbewertungen
  • Informationspflicht zum Ranking für Marktplätze
  • Bessere Kennzeichnung ob privater oder gewerblicher Anbieter auf Marktplätzen
  • Unzulässigkeit des Vertriebs von Waren unterschiedlicher Qualität als identisch

Der nationale Gesetzgeber muss die Richtlinienvorgaben bis spätestens zum 28.11.2021 in nationales Recht umsetzen. Die neuen Vorgaben müssen spätestens ab dem 28.05.2022 national angewendet werden.

Einzelheiten zu den geplanten Neuerungen können Sie in unserem Beitrag Neues EU-Verbraucherrecht in Sicht: Die „Omnibus“-Richtlinie bringt Verschärfungen für Online-Händler nachlesen.

VI. Der Brexit steht unmittelbar bevor

Lange hat es sich gezogen, doch der Stichtag (*01.01.2021*) steht endgültig fest. Online-Händler mit Geschäftssitz in Deutschland, die Waren und Dienstleistungen in Großbritannien vertreiben, müssen sich darauf einstellen, dass ab dem 01.01.2021 das EU-Recht in Großbritannien nicht mehr gilt.

Doch was bedeutet dies für die Praxis eines Händlers? Wie sieht es bzgl. der Verbraucherrechte aus und gilt die Datenschutzgrundverordnung auch weiterhin? Müssen Online-Händler, die Waren und Dienstleistungen in Zukunft in Großbritannien vertreiben, ihre AGB und Datenschutzerklärungen umschreiben?
Wir nehmen uns dieser Fragen im Beitrag Welche Auswirkungen hat der Brexit für Online-Händler bei Vertrieb von Waren und Dienstleistungen in Großbritannien? an.

Sobald sich Änderungen im Hinblick auf die Brexit-Folgen ergeben, werden wir hierüber umgehend informieren!

Update vom 28.12.2020: Die EU und Großbritannien haben sich "in letzter Minute" auf eine umfassende Vereinbarung zur weiteren Zusammenarbeit geeinigt. Der "Deal" ist da, doch was bedeutet dieser konkret für Online-Händler? Wir werden in einem gesonderten Beitrag über die Konsequenzen der Vereinbarung informieren!

VII. Aufhebung der Steuerfreigrenze für Warenimporte aus Drittländern und notwendige elektronische Voranmeldungen

Auch in Bezug auf steuerliche Angelegenheiten hält das Jahr 2021 einige „spannende“ Neuregelungen bereit. Während bisher noch eine Steuerfreigrenze von 22 Euro für Warenimporte aus Drittländern gilt, wird diese ab dem 01.07.2021 aufgehoben. Das betrifft vor allem Dropshipping-Modelle. Diese waren bisher für europäische Händler höchst lukrativ, denn mittels ausländischer (meist fernöstlicher) Lieferanten konnten diese ihre Produkte zu günstigsten Preisen anbieten und aus dem Ausland direkt dem Kunden zustellen lassen.

Doch damit ist ab dem 01.07.2021 Schluss: Dropshipping-Händler und Versandhändler aus Drittländern werden künftig zur Kasse gebeten. Denn die Freigrenze für die Einfuhrumsatzsteuer wird zu diesem Stichtag komplett aufgehoben.

Doch damit nicht genug: Zudem werden ab dem kommenden Jahr alle Einfuhrsendungen ungeachtet der Höhe des Warenwerts in der EU zusätzlich elektronisch vorangemeldet werden müssen. Alles, was betroffene Online-Händler beachten müssen, haben wir hier zusammengefasst.

VIII. Gestaffeltes Tabak-Werbeverbot ab Januar 2021

Neuerungen stellen Online-Händler auch im Bereich der Tabak-Werbung im kommenden Jahr 2021 vor neue Herausforderungen. Die Werbung für Tabakprodukte wie Zigaretten wird in der Zukunft weiter stark eingeschränkt. Das Ziel ist die Ausweitung des Gesundheits- und des Jugendschutzes. Beschlossene Sache ist, dass das neue TabakErzG am 01.01.2021 in Kraft treten wird.

Die Einführung des Werbeverbots soll dabei Schritt für Schritt erfolgen. Weitere Informationen und welche Bereiche von dem zukünftigen Werbeverbot betroffen sind, erfahren Sie im Beitrag Gestaffeltes Tabak-Werbeverbot ab Januar 2021

IX. Neuerungen für den Handel mit digitalen Inhalten und Dienstleistungen

Eine weitere Neuerung, die einige Online-Händler im kommenden Jahr 2021 beschäftigen wird, rührt aus der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/770 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen. Diese Richtlinie beinhaltet einige Änderungen für den Handel mit Software, Apps oder E-Books. Dementsprechend sind lediglich Online-Händler, die entsprechende Inhalte und/oder Dienstleistungen anbieten, betroffen.

Die EU-Richtlinie ist bis zum 01.07.2021 in nationales Recht umzusetzen. Deshalb hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bereits einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie veröffentlicht. Welche Änderungen im Einzelnen geplant sind und wie sich diese auf den Online-Handel auswirken, können Sie hier nachlesen:

X. Umsetzung der E-Privacy-Verordnung in 2021?

Die europäische ePrivacy-Verordnung ist als Ergänzungsakt und Spezialgesetz zur Datenschutz-Grundverordnng (DSGVO) für Bereiche der internetbasierten Kommunikation konzipiert – doch wann kommt sie?

Ursprünglich war geplant, dass die E-Privacy-Verordnung zusammen mit der DSGVO in Kraft treten sollte.

Zumindest die Zielrichtung steht bisher fest. So soll die E-Privacy-Verordnung spezifische Maßstäbe und Regeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten für bestimmte Nutzungsbereiche des Internets setzen.

Davon erfasst wird z. B. der Mailverkehr, das Instant-Messaging, aber auch das Thema Cookies steht besonders im Fokus.

Die die beabsichtigten Gesetzesvorgaben als Verordnung erlassen werden sollen, wir die E-Privacy-Verordnung nach ihrem Inkrafttreten in sämtlichen EU-Mitgliedsstaaten unmittelbare rechtliche Anwendbarkeit für sich beanspruchen, ohne dass es einer nationalen Umsetzung bedarf. Doch wann wird die Verordnung in Kraft treten? Nachdem sich das Gesetzgebungsverfahren bereits Jahre hinzieht und immer durch Unstimmigkeiten zwischen den EU-Mitgliedstaaten verzögert wurde, könnte im Jahr 2021 Bewegung in den weiteren Gesetzgebungsprozess kommen.

Aufgrund der Tatsache, dass Deutschland seit Juli 2020 die Ratspräsidentschaft innehat, könnte 2021 neuer Wind in die Finalisierung der E-Privacy-Verordnung kommen. Nichts Genaues weiß man nicht – vielleicht aber wird 2021 das Jahr der datenschutzrechtlichen Geburt einer E-Privacy-Verordnung. Wir halten Sie hier über den weiteren Fortgang informiert.

XI. Timeline der (geplanten) Gesetzesvorhaben

01.01.2021:

  • Rück-Umstellung des Umsatzsteuersatz auf 19%
  • Änderungen im Batteriegesetz
  • Brexit mit "Deal" zwischen EU und Großbritannien
  • Inkrafttreten des neuen TabakErzG

01.03.2021:

Neue Effizienzlabel für

  • elektronische Displays
  • kommerzielle Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion
  • Haushaltsgeschirrspüler
  • Haushaltskühlgeräte
  • Haushaltswaschmaschinen und Trockner

01.07.2021:

  • Aufhebung der Steuerfreigrenze für Warenimporte aus Drittländern und notwendige elektronische Voranmeldungen
  • Neuerungen für den Handel mit digitalen Inhalten und Dienstleistungen

01.09.2021:

Neue Effizienzlabel für Lichtquellen

28.11.2021:

Umsetzung der Omnibus-Richtlinie in deutsches Recht

Datum der Gesetzesänderung noch nicht bekannt:

Gesetz für faire Verbraucherverträge

Noch kein Mandant und Interesse an unseren sicheren Rechtstexten für den Verkauf Ihrer Waren im Online-Handel? Gerne, buchen Sie einfach eines der Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei (bereits ab mtl. nur 5,90 € erhältlich).

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