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Gesetzentwurf zur Verhinderung von Retourenvernichtung: Mögliche Auswirkungen auf den Online-Handel

18.02.2020, 15:21 Uhr | Lesezeit: 5 min
Gesetzentwurf zur Verhinderung von Retourenvernichtung: Mögliche Auswirkungen auf den Online-Handel

Die Bundesregierung hat am 12.02.2020 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG-E) vorgelegt, der in den kommenden Wochen und Monaten im Deutschen Bundestag beraten wird. Ziel des Gesetzes ist die Vermeidung von Retouren-Vernichtungen im Versandhandel, die nicht zuletzt durch kritische Berichterstattung in den Medien bekannt geworden sind. Die IT-Recht Kanzlei stellt im nachfolgenden Beitrag mögliche Auswirkungen auf den Online-Handel dar.

Hintergrund des Gesetzentwurfs

Bereits im August 2019 hatte das Bundesumweltministerium einen entsprechenden Gesetzentwurf vorgelegt, nachdem in den Medien darüber berichtet worden war, dass der Versandhändler Amazon Retouren im Versandhandel in großem Stil vernichtet, obgleich die Waren zum Teil noch vollkommen gebrauchstauglich sind.

Diese Praxis ist zum einen auf das Widerrufsrecht für Verbraucher zurückzuführen, welches der Gesetzgeber diesen bei Fernabsatzverträgen einräumt und von dem die Verbraucher gerade bei bestimmten Warensortimenten häufig Gebrauch machen.

Zum anderen ist die Entsorgung von Widerrufsware für viele Händler kostengünstiger, als deren dauerhafte Einlagerung für den Fall, dass die Ware nicht schnell wieder abverkauft werden kann.

Nach einer Studie der Uni Bamberg wurden 2018 schätzungsweise 20 Mio. retournierte Artikel entsorgt. Dabei ist der häufigste Grund für eine Entsorgung, dass eine Wiederaufbereitung technisch nicht möglich ist. In einigen Fällen wird den Händlern die Wiederverwertung jedoch auch von Marken- und Patentinhabern untersagt, so dass eine Warenvernichtung zwangsläufig die Folge ist.

Zwar ist die Retouren-Quote im Online-Handel in Deutschland gemessen am Gesamtumsatz verhältnismäßig gering. Mit wachsender Bedeutung des Online-Handels beim Absatz von Waren nimmt allerdings auch die Zahl der Retouren zu, so dass eine strengere Regelung zum Umgang mit Retouren für die Händler die notwendige Konsequenz ist.

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Umsetzung des geplanten Gesetzes

§ 23 KrWG enthält schon heute eine Regelung zur Produktverantwortung, die sich auch auf die Vertreiber bezieht:

"(1) Wer Erzeugnisse entwickelt, herstellt, be- oder verarbeitet oder vertreibt, trägt zur Erfüllung der Ziele der Kreislaufwirtschaft die Produktverantwortung. Erzeugnisse sind möglichst so zu gestalten, dass bei ihrer Herstellung und ihrem Gebrauch das Entstehen von Abfällen vermindert wird und sichergestellt ist, dass die nach ihrem Gebrauch entstandenen Abfälle umweltverträglich verwertet oder beseitigt werden."

Künftig soll dieser Regelung ein neuer Satz 3 hinzugefügt werden, der für die Vertreiber eine konkrete Instandhaltungsregelung trifft:

"Beim Vertrieb der Erzeugnisse ist dafür zu sorgen, dass deren Gebrauchstauglichkeit erhalten bleibt und diese nicht zu Abfall werden."

Zudem soll mit § 23 Abs. 2 Nr. 11 KrWG-E eine so genannte „Obhutspflicht“ für Vertreiber eingeführt werden:

„(2) Die Produktverantwortung umfasst insbesondere
11. eine Obhutspflicht hinsichtlich der vertriebenen Erzeugnisse, insbesondere die Pflicht, beim Vertrieb der Erzeugnisse, auch im Zusammenhang mit deren Rücknahme oder Rückgabe, dafür zu sorgen, dass die Gebrauchstauglichkeit der Erzeugnisse erhalten bleibt und diese nicht zu Abfall werden.“

Die konkrete Regelung dieser Obhutspflicht soll durch entsprechende Verordnungen erfolgen, die auf Grundlage eines neuen § 24 Nr. 10 KrWG-E erlassen werden können.

Ferner soll mit § 25 Abs. 1 Nr. 9 KrWG-E eine Ermächtigungsgrundlage für die Regelung einer Berichtspflicht für Hersteller und Vertreiber geschaffen werden:

"(1) Zur Festlegung von Anforderungen nach § 23 wird die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass Hersteller oder Vertreiber
9. zur Gewährleistung einer angemessenen Transparenz für bestimmte, unter die Obhutspflicht fallende Erzeugnisse einen Bericht zu erstellen haben, der die Verwendung der Erzeugnisse, insbesondere deren Art, Menge, Verbleib und Entsorgung, sowie die getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Umsetzung der Obhutspflicht zum Inhalt hat; es kann auch bestimmt werden, ob und in welcher Weise der Bericht durch Dritte zu überprüfen, der zuständigen Behörde vorzulegen oder in geeigneter Weise zu veröffentlichen ist; die gültige Umwelterklärung einer in das EMAS-Register eingetragenen Organisation erfüllt die Anforderungen an den Bericht, soweit sie die erforderlichen Obhutspflichten adressiert."

Damit sollen die zuständigen Behörden in die Lage versetzt werden, die Entstehung und Verwendung von Retouren besser nachvollziehen zu können. Dies würde nicht zuletzt für Online-Händler zusätzliche Berichts- und Dokumentationspflichten nach sich ziehen.

Der Regierungsentwurf muss nunmehr im Deutschen Bundestag beraten werden. Zudem muss die Regierung entsprechende Verordnungen ausarbeiten, in denen die neuen Regelungen umgesetzt werden sollen.

Mögliche Auswirkungen für den Online-Handel

Die konkreten Auswirkungen eines solchen Gesetzes auf den Online-Handel sind mangels konkreter Umsetzung derzeit noch nicht absehbar. Allerdings lässt sich schon heute absehen, dass die heutige Praxis der Vernichtung von retournierten Waren in Zukunft so nicht mehr erlaubt sein wird. Zuwiderhandlungen dürften mit saftigen Bußgeldern bewehrt werden, so dass die Entsorgung für den Händler zukünftig nicht mehr günstiger sein dürfte, als deren Instandhaltung und Wiederverwertung. Dabei wird jedoch zwischen den unterschiedlichen Warentypen zu differenzieren sein. So wäre es nicht zielführend, die Händler etwa auch zur Instandhaltung von Hygieneprodukten zu zwingen, die nachweislich bereits benutzt wurden. Ferner werden die Händler mit neuen Berichts- und Dokumentationspflichten rechnen müssen, die es den Behörden ermöglichen, das exakte Ausmaß der Retouren-Entsorgung zu überblicken.

Fazit

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorgelegt, dessen konkrete Auswirkungen auf den Online-Handel derzeit mangels konkreter Umsetzung noch nicht absehbar sind. Online-Händler werden für die Zukunft jedoch mit einer Instandhaltungs- bzw. Wiederverwertungspflicht von retournierten Waren sowie mit neuen Berichts- und Dokumentationspflichten rechnen müssen. Die bisher weit verbreitete Praxis, retournierte Artikel aus Kostenersparnisgründen eher zu entsorgen, als diese wiederzuverwerten, wird sich in Zukunft voraussichtlich jedenfalls unter wirtschaftlichen Aspekten nicht mehr rechnen. Wir halten unsere Leser über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden.

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