IT-Recht Kanzlei
Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

Gesetz gegen Abmahnmissbrauch: Eine Zwischenbilanz

25.02.2021, 14:53 Uhr | Lesezeit: 7 min
Gesetz gegen Abmahnmissbrauch: Eine Zwischenbilanz

Am 02.12.2020 ist in Deutschland das „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ (umgangssprachlich auch „Gesetz gegen Abmahnmissbrauch“ genannt) in Kraft getreten. Durch das neue Gesetz wollte der Gesetzgeber die Möglichkeit zu kostenpflichtigen Abmahnungen insbesondere unter Mitbewerbern im Online-Handel beschränken. Knapp drei Monate später ist es Zeit für eine Zwischenbilanz.

Neue Regelungen für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen

Durch das „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ sind vor allem im UWG neue Regelungen eingeführt worden, um

  • Abmahnungen strengeren formellen Anforderungen zu unterwerfen,
  • die Abmahnkostenerstattung einzuschränken,
  • Gegenansprüche für unberechtigte Abmahnungen einzuführen,
  • Vertragsstrafen dem Umfang und der Höhe nach zu begrenzen und
  • den „fliegenden Gerichtsstand“ (die Zuständigkeit jedes deutschen Gerichts für Wettbewerbsverstöße im Internet) aufzuheben.

Auf die Rechtsfolgen gehen wir in diesem Beitrag näher ein.

Ziel des Gesetzes ist es, insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen im Online-Handel vor kostspieligen Abmahnungen zu schützen, wenn diese auf Verstößen gegen bestimmte Formvorschriften beruhen, die sich erfahrungsgemäß kaum spürbar auf den Wettbewerb auswirken.

So können Abmahnkosten von Mitbewerbern beispielsweise nicht mehr gefordert werden bei Verstößen gegen

  • Impressumspflichten nach § 5 des Telemediengesetzes,
  • die Pflicht zur Vorhaltung eines klickbaren Links auf die OS-Plattform der EU-Kommission,
  • Informationspflichten in Fernabsatzverträgen nach § 312d BGB  (etwa: wesentliche Produkteigenschaften, Garantien, Lieferzeiten),
  • die Pflicht zur Vorhaltung einer Widerrufsbelehrung,
  • die Vorschriften der Preisangabenverordnung.

Doch wird dieses Ziel in der Praxis auch tatsächlich erreicht?

Nach nunmehr knapp drei Monaten seit Inkrafttreten des neuen Gesetzes können wir in unserer Beratungspraxis zwar einen Rückgang bei den wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen verzeichnen, die sich auf die o. a. Verstöße beziehen. Allerdings ist die Gefahr von Abmahnungen und insbesondere deren kostspieligen Folgen längst nicht gebannt.

Banner Premium Paket

Abmahnungen durch Wirtschaftsverbände

Da für Wirtschaftsverbände noch bis Ende 2021 eine Übergangsfrist gilt, bis auch insoweit verschärfte Abmahnanforderungen in Kraft treten, hat sich in diesem Bereich bisher nichts geändert. Erwartungsgemäß werden nach wie vor zahlreiche Online-Händler von Abmahnvereinen abgemahnt und zur Abgabe strafbewehrter Unterlassungserklärungen aufgefordert. Dabei betreffen die Abmahnungen auch, aber nicht immer, die o. a. Verstöße.

Zwar sind die Kosten für eine Abmahnung in solchen Fällen in der Regel geringer als für Abmahnungen, welche durch eine beauftragte Anwaltskanzlei ausgesprochen werden. Allerdings besteht das wirtschaftliche Risiko hier nicht in erster Linie in den Kosten der Abmahnung, sondern vielmehr in den möglichen Folgen einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, wenn gegen diese zu einem späteren Zeitpunkt verstoßen werden sollte.

Hierzu erreichen uns leider immer wieder Schreiben von Online-Händlern, die aufgrund eines Verstoßes gegen eine abgegebene Unterlassungserklärung von einem Abmahnverein auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Anspruch genommen werden. Dabei werden häufig Summen im höheren vierstelligen Eurobereich aufgerufen.

In diesem Zusammenhang stellt sich freilich die Frage, ob der Unterlassungsschuldner sich nicht auf den neuen § 13a Abs. 3 UWG berufen kann. Danach dürfen Vertragsstrafen eine Höhe von 1 000 Euro nicht überschreiten, wenn die Zuwiderhandlung angesichts ihrer Art, ihres Ausmaßes und ihrer Folgen die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern in nur unerheblichem Maße beeinträchtigt und wenn der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt.

Allerdings wird nach unseren bisherigen Erfahrungen von Seiten der Abmahnvereine versucht, diese Regelung mit dem Argument auszuhebeln, es handele sich um einen Verstoß im Internet, welcher sich auf eine Vielzahl potenziell Betroffener auswirke und daher nicht unerheblich sei. Es bleibt abzuwarten, welcher Rechtsauffassung die Gerichte hier folgen werden.

Abmahnungen durch Mitbewerber

Für Mitbewerber gelten die verschärften Anforderungen für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen bereits seit dem 02.12.2020. Gleichwohl scheinen die gesetzlichen Änderungen im UWG noch nicht allen Kolleg/innen bekannt zu sein. So wurden wir bereits über mehrere Fälle informiert, in denen Online-Händler aufgrund eines Verstoßes gegen die o. a. Informationspflichten von anwaltlich vertretenen Mitbewerbern abgemahnt wurden, wobei hierfür hohe Abmahnkosten geltend gemacht und auch strafbewehrte Unterlassungserklärungen gefordert wurden.

Solche Abmahnungen lassen sich aufgrund der geänderten Gesetzeslage freilich leicht abwehren. Allerdings stellen sich aus Sicht des beratenden Anwalts auch Fragen, die noch ungeklärt sind. Eine dieser Fragen ergibt sich aus der neuen Regelung des § 13a Abs. 2 UWG. Danach ist die Vereinbarung einer Vertragsstrafe für Mitbewerber bei einer erstmaligen Abmahnung bei Verstößen nach § 13 Absatz 4 ausgeschlossen, wenn der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt. Auf der anderen Seite regelt § 13 Abs. 1 UWG, dass die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben sollen, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

Bisher galt in der einschlägigen Rechtsprechung der Grundsatz, dass die Wiederholungsgefahr eines Wettbewerbsverstoßes nur durch Abgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung durch den Unterlassungsschuldner beseitigt werden kann. Aber gilt dies auch bei Verstößen von Unternehmern mit weniger als 100 Mitarbeitern gegen die o. a. Informationspflichten? Folgt man dem Wortlaut des Gesetzes, soll dies gerade nicht der Fall sein. Würde es also in den vorgenannten Fällen zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr ausreichen, eine Unterlassungserklärung ohne Strafbewehrung abzugeben? Mangels Sanktionsmöglichkeit hätte diese jedoch keinerlei Druckwirkung für den Unterlassungsschuldner. Insoweit bleibt abzuwarten, wie die ersten Gerichte solche Fälle entscheiden werden.

Unabhängig davon soll nicht unerwähnt bleiben, dass auch Mitbewerber wegen anderer als der o. a. Wettbewerbsverstöße weiterhin wie nach der früheren Rechtslage abmahnen können. Dies gilt etwa für irreführende Werbung oder Verstöße gegen besondere Kennzeichnungspflichten für bestimmte Produkte. Daneben können auch Verstöße gegen Markenrecht und Urheberrecht Gegenstand von Abmahnungen sein, welche nicht den neuen gesetzlichen Einschränkungen unterliegen.

Fliegender Gerichtsstand

Eine Besonderheit bei Wettbewerbsverstößen, die über das Internet begangen werden war nach alter Rechtslage, dass der Kläger sich das Gericht zur Durchsetzung seiner Ansprüche aussuchen konnte, da der Verstoß an allen sachlich zuständigen Gerichten in Deutschland verwirklicht wurde (so genannter fliegender Gerichtsstand). Somit haben sich im Lauf der Zeit bestimmte Gerichtsstände in Deutschland herausgebildet, an denen wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten besonders oft ausgetragen wurden. Der Kläger konnte bei der Wahl des Gerichtsstandes daher auch taktisch vorgehen, je nachdem, bei welchem Gericht er sich für seine Ansprüche die größten Erfolgsaussichten ausmalte.

Mit dem neuen § 14 Abs. 2 UWG  wurde der „fliegende Gerichtsstand“ in bestimmten Fällen aufgehoben. Zuständig ist nur noch das Gericht, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand (Wohnsitz oder Niederlassung) hat.

Das Gericht des allgemeinen Gerichtsstands des Beklagten ist nach der neuen Regelung allein zuständig bei

  • allen Verstößen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien (Online-Handel, sonstige Internetpräsenzen, Social Media)
  • unabhängig von der Art des Verstoßes bei Einleitung von Rechtsstreitigkeiten durch Anspruchsberechtigte, die keine Mitbewerber sind (Wirtschaftsverbände, qualifizierte Einrichtungen, IHKs)

Hierzu gab es kürzlich eine bemerkenswerte Entscheidung des LG Düsseldorf (Beschluß v. 15.01.2021 - 38 O 3/21):

Das LG Düsseldorf erachtete sich auch für ein unlauteres Handeln im elektronischen Geschäftsverkehr und in Telemedien für zuständig, obwohl die Antragsgegnerin ihren Sitz nicht in seinem Gerichtsbezirk hat. Nach Auffassung des Gerichts erfasse der neue Ausnahmetatbestand des § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG nicht jedes unlautere Handeln im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes solle sich der Ausschluss des fliegenden Gerichtsstandes nur auf solche unlauteren Handlungen beschränken, die tatbestandlich an ein Handeln im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien anknüpfen.

Diese Entscheidung wurde zwischenzeitlich allerdings vom OLG Düsseldorf aufgehoben (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.02.2021, I-20 W 11/21). So entschied das OLG Düsseldorf, dass die Beschränkung des fliegenden Gerichtsstands in § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG nicht gegen den Wortlaut einschränkend auszulegen ist und daher nicht nur für Wettbewerbsverstöße gilt, die tatbestandlich ein Handeln im elektronischen Geschäftsverkehr oder über Telemedien voraussetzen.

Fazit

Am 02.12.2020 ist in Deutschland das „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ in Kraft getreten. Zwar sind dessen Auswirkungen im Online-Handel bereits teilweise spürbar, indem die Zahl von Abmahnungen für bestimmte Fallkonstellationen jedenfalls nach unserer Wahrnehmung zurückgegangen ist. Allerdings kann hierdurch keine Entwarnung für den Online-Handel gegeben werden. Denn insbesondere Abmahnvereine mahnen auch weiterhin sehr aktiv ab, da sie (noch) nicht von den schärferen Anforderungen für Abmahnungen betroffen sind. Zudem gelten die neuen gesetzlichen Einschränkungen nicht für alle denkbaren Wettbewerbsverstöße, so dass für bestimmte Fallkonstellationen ein unverändertes Abmahnungsrisiko für die Händler besteht. Aber auch für die privilegierten Verstöße stellen sich in der Praxis rechtliche Fragen, die noch einer gerichtlichen Klärung bedürfen, so dass auch insoweit weiterhin rechtliche Risiken für den Online-Handel bestehen.

Sie möchten sich besser vor Abmahnungen schützen? Dann könnten die Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei für Sie eine sinnvolle Lösung darstellen. Denn neben der Bereitstellung von Rechtstexten für unterschiedliche Geschäftsmodelle beinhalten diese auch einen dauerhaften Update-Service, in dessen Rahmen wir unsere Mandanten über abmahnungsrelevante Sachverhalte informieren. Nähere Informationen zu den Schutzpaketen der IT-Recht Kanzlei finden Sie hier.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

2024 - Einige Änderungen für Händler - ein Überblick
(22.01.2024, 14:50 Uhr)
2024 - Einige Änderungen für Händler - ein Überblick
Seit 01.01.2024: Registrierungs- und Abgabepflicht für bestimmte Einwegkunststoffprodukte
(11.01.2024, 13:17 Uhr)
Seit 01.01.2024: Registrierungs- und Abgabepflicht für bestimmte Einwegkunststoffprodukte
FAQ: Verpflichtende Online-Registrierung nach Geldwäschegesetz für viele Händler bis spätestens zum 01.01.2024
(13.12.2023, 12:10 Uhr)
FAQ: Verpflichtende Online-Registrierung nach Geldwäschegesetz für viele Händler bis spätestens zum 01.01.2024
Transparenzregister: Gesetzliche Mitteilungspflicht für zahlreiche Unternehmen
(20.10.2023, 14:44 Uhr)
Transparenzregister: Gesetzliche Mitteilungspflicht für zahlreiche Unternehmen
Der Widerrufsbutton für alle Fernabsatzverträge ist einen deutlichen Schritt näher gerückt
(19.10.2023, 17:08 Uhr)
Der Widerrufsbutton für alle Fernabsatzverträge ist einen deutlichen Schritt näher gerückt
Regelungen zur Umsetzung der "EU-Whistleblower-Richtlinie"
(24.08.2023, 16:16 Uhr)
Regelungen zur Umsetzung der "EU-Whistleblower-Richtlinie"
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Kontakt:

IT-Recht Kanzlei

Alter Messeplatz 2
80339 München

Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60

E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei