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Erstattung von Zusatzkosten für Geschenkverpackungen bei Verbraucherwiderruf?

20.10.2017, 08:09 Uhr | Lesezeit: 5 min
Erstattung von Zusatzkosten für Geschenkverpackungen bei Verbraucherwiderruf?

Vermehrt bieten Online-Händler Käufern besondere Zusatzleistungen an, um ihre Shops im Hinblick auf die Kundenzufriedenheit von der Konkurrenz abzuheben und das Einkaufserlebnis zu verbessern. Nicht nur, aber gerade auch in der Vorweihnachtszeit erfreuen sich Geschenkverpackungs-Services großer Beliebtheit, bei deren Inanspruchnahme der Kunde gegen einen Aufpreis den bestellten Artikel in einer speziellen Geschenkverpackung erhält und teilweise einen personalisierten Gruß beifügen kann. Für anbietende Händler wird diese „Verpackung-gegen-Aufpreis“- Strategie allerdings dann problematisch, wenn der Kunde nach der Lieferung von seinem gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch macht und den inzwischen entpackten Artikel zurückgeben will. Sind die Geschenkverpackungskosten in diesem Fall ebenfalls rückerstattungspflichtig oder greift zugunsten der Händler eine gesetzliche Entlastung ein? Die IT-Recht Kanzlei klärt auf.

I. Kein Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 312g Abs. 2 BGB

Zunächst ließe sich erwägen, eine Pflicht zur Erstattung des Geschenkverpackungsaufpreises auf einen Ausschluss des Widerrufsrechts für eben diese Umverpackung zu stützen. In Betracht kämen hierbei vor allem die Ausschlussgründe nach § 312g Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 BGB.

1.) Geschenkverpackung ist keine Kundenspezifikation nach § 312 g Abs. 2 Nr. 1 BGB

Nach § 312 g Abs. 2 Nr. 1 BGB besteht ein Widerrufsrecht nicht für nach Kundenspezifikation hergestellte Waren, also solche, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind.

Weil die Geschenkverpackung bei Buchung einer entsprechenden Option speziell für den bestimmten Kunden angebracht wird, liegt prima facie ein Eingreifen der Widerrufsrechtsausnahme nahe.

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass – anders als von der zitierten Vorschrift verlangt – das Geschenkpapier vor dem Einpacken bereits hergestellt war. Die Kundenspezifikation des Verpackens betrifft also nicht die Anfertigung der Ware, sondern lediglich deren Einsatz. Insofern löst nicht erst die Verbraucherbestellung mit Verpackungswunsch den Herstellungsprozess aus, sondern sie führt lediglich dazu, dass ein bereits hergestelltes Produkt auf Verlangen hin seinem bestimmungsgemäßen Zweck als Umverpackung zugeführt wird.

Das Geschenkpapier, das bereits vorgefertigt ist, lässt sich im Ergebnis also nicht unter den obigen Ausnahmetatbestand subsumieren. Hinzukommt, dass § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB nur für Verträge über die (ausschließliche) Lieferung von Waren im Sinne des § 241a Abs. 1 BGB, also für bewegliche Sachen, gilt. Der Verpackungsservice geht im rechtlichen Sinne aber über die bloße Lieferung des Papiers heraus, weil er auch dessen Verwendung für die Umverpackung als Dienstleistung im Sinne eines Werkes gemäß § 631 BGB umfasst.

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2.) Kein untrennbares Vermischen nach § 312g Abs. 2 Nr. 4 BGB

Anzudenken wäre darüber hinaus, den Ausschlussgrund des § 312g Abs. 2 Nr. 4 BGB anzuwenden und sich auf eine untrennbare Vermischung zwischen Geschenkpapier und eingepacktem Artikel zu berufen.

Ist schon fraglich, ob die bloße Verwendung einer leicht zu entfernen Umverpackung zu einer untrennbaren Vermischung derselben mit dem eingepackten Produkt führt, scheitert ein Ausschluss nach obiger Vorschrift jedenfalls daran, dass dieser eine Vermischung erst nach der Lieferung voraussetzt. Der gesetzgeberischen Intention nach sollten hierdurch vor allem Lieferungen von Heizöl und anderen Stoffen mit besonderen thermischen Eigenschaften erfasst werden, die nach Erhalt mit Restbeständen vermengt werden.

Auf Geschenkpapier, das bereits vom Händler angebracht wird und mithin nicht erst nach Lieferung durch den Verbraucher selbst mit einer anderen Ware verbunden wird, lässt sich der Ausnahmetatbestand indes nicht übertragen.

II. Pflicht zum vollständigen Wertersatz nach § 357 Abs. 7 BGB

Weil ein Widerruf eines bestellten Artikels, der als Geschenk verpackt ist, logisch voraussetzt, dass die Verpackung zur Feststellung des Nichtgefallens oder der fehlenden Gebrauchseignung geöffnet und damit aufgrund der Substanzverletzung regelmäßig für eine erneute Nutzung unbrauchbar wird, kommt bezüglich der kostenpflichtigen Geschenkverpackung ein Wertersatzanspruch des anbietenden Händlers nach § 357 Abs. 7 BGB in Betracht.

Nimmt man berechtigterweise an, dass es sich bei der Geschenkverpackung um eine eigenständige Ware nebst dem gelieferten Artikel handelt, ist nämlich nicht von der Hand zu weisen, dass diese bei ihrer Öffnung zur Entgegennahme des verpackten Artikels mehr in ihrer Substanz verletzt wurde, als dies zur Prüfung ihrer Beschaffenheit erforderlich wäre.

Freilich ist diese Voraussetzung für einen Wertersatzanspruch der gesetzgeberischen Intention nach primär für Waren gedacht, die funktionell in Gebrauch genommen werden können und deren bestimmungsgemäßer Einsatz wie bei Geschenkpapier gerade nicht darin besteht, geöffnet und damit für jegliche weitere Nutzung entwertet zu werden. Allerdings erscheint es in Anbetracht des besonderen Schutzbedürfnisses des Händlers, der einen Verpackungsservice anbietet, gerechtfertigt, auch für die Verpackung einen Wertersatzanspruch zu bejahen, um dem Händler nicht das Risiko aufzubürden, die Zusatzleistung im Zweifelsfall aufgrund einer grundsätzlichen Rückerstattungspflicht faktisch gratis zu erbringen.

Weil die Verpackung beim Auspacken regelmäßig vollständig zerstört wird, läuft der Wertersatzanspruch des Händlers auf 100% des erhobenen Aufpreises derart hinaus, dass dieser mit dem Erstattungsanspruch des widerrufenden Verbrauchers verrechnet werden kann und schließlich nur der Kaufpreis für den Artikel zu ersetzen ist.

Bedingung für eine erfolgreiche Berufung auf den benannten Gegenanspruch ist nach § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB allerdings, dass der Händler in seiner Widerrufsbelehrung auf die Folge einer möglichen Wertersatzpflicht des Verbrauchers verweist.

III. Fazit

Der gesunde Menschenverstand legt nahe, dass die Zusatzkosten für ein vom Verbraucher gewünschtes Verpacken des bestellten Artikels als Geschenk im Widerrufsfall nicht zu erstatten sind. Immerhin verliert eine Geschenkverpackung nach einmaliger Öffnung jegliche weitere Verwendungsmöglichkeit.

Nach dem gesetzlichen Konzept des Widerrufsrechts besteht für den Verpackungsservice allerdings kein anerkannter Ausschlussgrund im Sinne des § 312g Abs.2 BGB, der das Widerrufsrecht von Anfang an entfallen ließe. Insofern ist davon auszugehen, dass neben dem Kaufvertrag über die Ware auch die Geschenk-Zusatzleistung widerrufen werden kann.

Allerdings ist es dem Händler in solchen Fällen erlaubt, sich auf einen gegen den Rückerstattungsanspruch für Kaufpreis und Geschenk-Aufpreis gerichteten Wertersatzanspruch für die nach dem Öffnen zerstörte Verpackung zu berufen. Dieser ist regelmäßig mit 100% des Aufpreises anzusetzen und bringt damit die Erstattungspflicht für den vom Verbraucher bezahlten Geschenkverpackungs-Service zu Fall.

Bei weiteren Fragen zum Widerrufsrecht oder zum Anbieten von besonderen Leistungen im Rahmen der Kaufabwicklung steht Ihnen die IT-Recht Kanzlei gerne persönlich zur Verfügung.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

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