IT-Recht Kanzlei
Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

Markenverletzung bei Verkauf von 10 Bekleidungsstücken derselben Marke zu bejahen

25.01.2008, 18:20 Uhr | Lesezeit: 2 min
author
von Verena Eckert
Markenverletzung bei Verkauf von 10 Bekleidungsstücken derselben Marke zu bejahen

Bei markenrechtlichen Abmahnungen stellt sich häufig die Frage, ob dem Abgemahnten überhaupt aufgrund seines Handelns eine Markenverletzung vorgeworfen werden kann. Denn nicht jede Benutzung einer fremden Marke stellt schon eine Markenverletzung dar. Vielmehr muss sie im geschäftlichen Verkehr erfolgen.

Nach § 14 Abs. 2 Markengesetz ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr eine Marke zu benutzen. Dies bedeutet wiederum, dass die Markenbenutzung bei rein privaten Verkäufen erlaubt ist und keine Markenverletzung darstellt.

Banner Unlimited Paket

Entscheidung des LG Frankfurt

Das Landgericht Frankfurt hat sich zu der Frage, wann ein Handeln im geschäftlichen Verkehr i.S.d. § 14 Abs. 2 MarkenG vorliegt, in seiner als Beschluss am 08.10.2007 (Az: 2/03 O 192/07) ergangenen Entscheidung geäußert.

Danach ist der Begriff des Handelns im geschäftlichen Verkehr weit auszulegen. Es fällt darunter jede selbständige wirtschaftlichen Zwecken dienende Tätigkeit, die nicht rein privates, amtliches oder geschäftsinternes Handeln ist. Ob ein Erwerbszweck verfolgt wird oder eine Gewinnerzielungsabsicht dahinter steht, ist dabei nicht von Bedeutung. Entscheidend ist vielmehr, ob die Benutzung der Marke im Rahmen einer planmäßigen, auf gewisse Dauer angelegten Verkaufstätigkeit erfolgt, die unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht mehr mit der Vornahme rein privater Gelegenheitsverkäufe zu erklären ist.

Somit sind immer die Gesamtumstände der Verkaufstätigkeit im Einzelfall zu betrachten, wobei insbesondere maßgebend die Dauer der Verkaufstätigkeit, die Zahl der Verkaufs- bzw. Angebotshandlungen in diesem Zeitraum, die Art und Herkunft der angebotenen Produkte, der Anlass des Verkaufs und die Präsentation des Angebots sind.

In dem von dem LG Frankfurt zu entscheidenden Fall ging es um den Verkauf von Bekleidung über die Internetplattform eBay. Die insgesamt 10 Kleidungsstücke waren allesamt neu bzw. neuwertig und waren mit derselben Marke gekennzeichnet. Hier ging das Gericht davon aus, dass ein derartiger Verkauf nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht als privater Verkauf einzustufen ist. Vielmehr begründet er eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er geschäftlichen Charakters ist. Diese tatsächliche Vermutung kann nach Aussage des LG Frankfurt widerlegt werden, wenn der Verkäufer Tatsachen vorträgt und beweist, die zu der Annahme führen, dass es sich doch nur um einen privaten Verkauf handelte.

Fazit

Ebay-Verkäufer: aufgepasst! Verkaufen Sie als Privatperson, aber in größerem Umfang neue oder neuwertige Markenkleidung, weil Sie z.B. gerade einmal Ihren Kleiderschrank ausgemistet haben oder gerne häufig die Kleider wechseln, so würde möglicherweise ein Gericht tatsächlich eine Markenverletzung bejahen. Daher sollten Sie vorsichtig beim Verkauf von Markenware sein. Andernfalls riskieren Sie eine Abmahnung – und das kann teuer werden!

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
Gabi Schoenemann / PIXELIO

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

LaMartina, Ed Hardy & Co:  Viele Verkäufer von "Markenware" sind Produktpiraten wider Willen
(16.09.2008, 16:49 Uhr)
LaMartina, Ed Hardy & Co: Viele Verkäufer von "Markenware" sind Produktpiraten wider Willen
Urlaubsschnäppchen, die teuer werden können
(19.05.2008, 17:51 Uhr)
Urlaubsschnäppchen, die teuer werden können
Abmahnwelle bei eBay-Verkäufen von Ed Hardy Produkten!
(13.11.2007, 12:07 Uhr)
Abmahnwelle bei eBay-Verkäufen von Ed Hardy Produkten!
Markenrechtliche Abmahnung durch Abercrombie & Fitch bei Ebay-Verkauf: wann greift Erschöpfungsgrundsatz?
(21.09.2007, 14:21 Uhr)
Markenrechtliche Abmahnung durch Abercrombie & Fitch bei Ebay-Verkauf: wann greift Erschöpfungsgrundsatz?
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Kontakt:

IT-Recht Kanzlei

Alter Messeplatz 2
80339 München

Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60

E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei