IT-Recht Kanzlei
Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

Heckscheiben - Werbung für Geschäft der Ehefrau Gebührenpflicht für Autoradio

15.08.2008, 09:31 Uhr | Lesezeit: 2 min
Heckscheiben - Werbung für Geschäft der Ehefrau Gebührenpflicht für Autoradio

Weil er auf der Heckscheibe seines Pkw großflächig auf eine Uhren- und Schmuckwerkstatt hinweist, deren Inhaberin seine Ehefrau ist, muss ein Mann aus Rheinhessen für das Autoradio Rundfunkgebühren entrichten. Dies hat das VG Mainz entschieden, die die Klage des Mannes gegen den Gebührenbescheid des SWR abgewiesen hat.

Der Autohalter hatte mit seiner Klage geltend gemacht, dass das Fahrzeug nicht für das Geschäft seiner Ehefrau genutzt werde. Weiter berief er sich darauf, dass es häufig an Autos angebrachte Hinweise auf Diskotheken, Kneipen oder Autohäuser gebe. In diesen Fällen erhebe der SWR keine Gebühren für Autoradios. Es liege eine rechtswidrige Ungleichbehandlung vor.

Der SWR hat seine Gebührenforderung damit begründet, dass wegen der Werbeaufschrift keine rein private Nutzung des Kraftfahrzeugs des Klägers vorliege. Nur bei einer rein privaten Nutzung wäre das Autoradio ein gebührenfreies Zweitgerät. Es sei unerheblich, dass der Kläger nicht für sein eigenes Geschäft, sondern für das der Ehefrau werbe. Die Fälle, in denen auf Diskotheken, Kneipen oder Autohäuser hingewiesen werde, seien nicht vergleichbar.

Die Richter der 4. Kammer haben den Rechtsstandpunkt des SWR im Wesentlichen bestätigt. Nur bei einem ausschließlich privat genutzten Kfz sei ein Autoradio als Zweitgerät gebührenbefreit. Dabei komme es auf den Umfang der nicht privaten Nutzung nicht an. Auch wenn die nicht private Nutzung sehr gering sei, falle eine Rundfunkgebühr für das Autoradio an. Beim Kläger liege wegen der Werbung für das Geschäft der Ehefrau eine teilweise nicht private Nutzung des Kfz vor. Werbung für ein Geschäft sei wie die Geschäftstätigkeit selbst zu behandeln und damit nicht privat. Der Kläger habe davon auch einen Vorteil. Die Förderung des Geschäfts der Ehefrau komme letztendlich auch ihm zugute. Aufkleber oder ähnliches mit Hinweisen auf Diskotheken, Kneipen oder Autohäuser seien mit der Werbung auf der Heckscheibe des Kraftfahrzeugs des Klägers nicht vergleichbar. In der Regel seien sie viel kleiner. Außerdem hätten sie nicht zum Ziel, deren Geschäfte zu fördern. Sie erfüllten vielmehr eine Funktion wie eine private Empfehlung von Kunde zu Kunde. Schließlich sei auch ein Vorteil dadurch auf Seiten des Kraftfahrzeughalters nicht erkennbar.

Urteil vom 07.07.2008, 4 K 461/08.MZ

Quelle: PM des VG Mainz

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
Torsten Lohse / PIXELIO

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

2 Kommentare

w
web 10.04.2009, 20:07 Uhr
Zu GEZ Gebühren
Das soll doch mal einer verstehen, ein Bürger aus der BRD muß GEZ- Gebühren für Radio, Fernsehen und Autoradio, sogar wohl jetzt für seinen PC oder Handy bezahlen.

Aber wieso nicht auch alle die sich in unseren Nachbarländer befinden und Deutsche Programme über Radio Internet oder gar mit Ihrem Fernseher per Satelit empfangen können. Wieso nicht auch die?

Wann hört der Ihrsinn endlich auf, in dem nur Deutsche zur Kasse gebeten werden, gleiches Recht für alle.

Auch denke ich an Zeiten ( Kriege und Katastrophen),in derer solche Geräte für jeden doch überlebenswichtig waren und auch noch heute sind und ja im eigendlichen auch Bildungsgut und Meinugsfreiheit vertreten, wie so muß man dann hier Gebühren erheben, nein man sollte dies jedem und ohne Gebühren frei zu Verfügung stellen und nicht noch hier dem Bürger in die Tasche greifen.

S
S. Albers 21.08.2008, 06:08 Uhr
Nummernschild weist auf Händler hin
Nahezu alle Auto Nummernschilder verweisen in ihrer Umrahmung auf den Händler des PKW. Das wäre mit diesem Urteil gleichzusetzen und ebenfalls Werbung für das entsprechende Autohaus. Somit müssten "ALLE" Autofahrer Rundfunkgebühren entrichten.
MfG S. Albers

weitere News

Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PC
(27.10.2010, 15:21 Uhr)
Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PC
VG Gießen: Rundfunkgebühren für PC nur bei nachgewiesenem Bereithalten zum Empfang von Rundfunk
(20.01.2010, 10:40 Uhr)
VG Gießen: Rundfunkgebühren für PC nur bei nachgewiesenem Bereithalten zum Empfang von Rundfunk
Auto nur für Fahrt zur Praxis - Autoradio gebührenpflichtig
(03.07.2009, 11:57 Uhr)
Auto nur für Fahrt zur Praxis - Autoradio gebührenpflichtig
BayVGH: Internetfähiger PC ist rundfunkgebührenpflichtig
(02.06.2009, 18:07 Uhr)
BayVGH: Internetfähiger PC ist rundfunkgebührenpflichtig
Rundfunkgebühr:  Rechtsanwalt muss Rundfunkgebühr für PC zahlen
(01.04.2009, 18:35 Uhr)
Rundfunkgebühr: Rechtsanwalt muss Rundfunkgebühr für PC zahlen
Gemeinnützige Einrichtungen: Keine Rundfunkgebührenbefreiung für Radios in Fahrzeugen
(17.12.2008, 15:21 Uhr)
Gemeinnützige Einrichtungen: Keine Rundfunkgebührenbefreiung für Radios in Fahrzeugen
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Kontakt:

IT-Recht Kanzlei

Alter Messeplatz 2
80339 München

Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60

E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei