IT-Recht Kanzlei
Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

LG Dresden: Verstoß gegen Buchpreisbindung auch bei Angebot eines gebrauchten Buches möglich, welches als „neu“ beworben wird

21.01.2011, 08:50 Uhr | Lesezeit: 1 min
LG Dresden: Verstoß gegen Buchpreisbindung auch bei Angebot eines gebrauchten Buches möglich, welches als „neu“ beworben wird

Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Verkauf von Büchern, eBooks" veröffentlicht.

Nach § 3 Buchpreisbindungsgesetz muss, wer gewerbs- oder geschäftsmäßig Bücher an Letztabnehmer verkauft, den nach § 5 Buchpreisbindungsgesetz festgesetzten Preis einhalten. Dies gilt jedoch nicht für den Verkauf gebrauchter Bücher. Der IT-Recht Kanzlei liegt eine bemerkenswerte Verfügung des LG Dresden vom 02.09.2010 vor, in der das Gericht feststellt, dass ein Verstoß gegen § 3 Buchpreisbindungsgesetz auch dann in Betracht kommt, wenn ein gebrauchtes Buch – sei es absichtlich oder versehentlich – als „neu“ beworben wird.

Das Gericht begründet seine Rechtsauffassung damit, dass bei Abschluss eines Kaufvertrages auf der Grundlage einer Bestellung, die sich auf das Angebot eines „neuen“ Buches bezieht, ein Kaufvertrag über ein gemäß § 3 Buchpreisbindungsgesetz der Buchpreisbindung unterliegendes neues und mangelfreies Buch zustande kommt. Der Verkäufer ist in diesem Fall zur Lieferung eines neuen Buches verpflichtet, welches er dann nur unter Verstoß gegen die Buchpreisbindung liefern könnte.

In der oben dargestellten Fallgestaltung handelt der Verkäufer nach dieser Rechtsauffassung gleich in doppelter Hinsicht wettbewerbswidrig. Zum einen wirbt er irreführend, wenn er ein gebrauchtes und damit minderwertiges Buch als „neu“ bewirbt. Zum anderen verstößt er bereits durch sein Angebot gegen die Vorschriften des Buchpreisbindungsgesetzes. Gewerbliche Anbieter von Büchern sollten daher stets darauf achten, dass sie als „neu“ beworbene Bücher nicht unter dem vom Verlag festgesetzten Endpreis anbieten. Ansonsten drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

OLG Frankfurt a.M.: Verzeichnis lieferbarer Bücher (VLB) für gebundenen Buchpreis maßgeblich
(27.02.2024, 07:41 Uhr)
OLG Frankfurt a.M.: Verzeichnis lieferbarer Bücher (VLB) für gebundenen Buchpreis maßgeblich
Abmahnungen wegen „Superpreis“ bei eBay – Buchverkäufer aufgepasst!
(28.08.2020, 10:00 Uhr)
Abmahnungen wegen „Superpreis“ bei eBay – Buchverkäufer aufgepasst!
Das Buchpreisbindungsgesetz: Wie verkauft man rechtssicher Bücher?
(22.01.2020, 15:36 Uhr)
Das Buchpreisbindungsgesetz: Wie verkauft man rechtssicher Bücher?
10 % Rabatt auf alles – auch  Bücher!? Gedanken zur eBay-Rabattaktion
(08.01.2020, 15:31 Uhr)
10 % Rabatt auf alles – auch Bücher!? Gedanken zur eBay-Rabattaktion
Ermäßigte Umsatzsteuer für eBooks seit dem 18.12.2019: Auswirkungen für Schnitt- und Stickmuster?
(19.12.2019, 11:11 Uhr)
Ermäßigte Umsatzsteuer für eBooks seit dem 18.12.2019: Auswirkungen für Schnitt- und Stickmuster?
Buchpreisbindung: Gratisabgabe von preisgebundenen Büchern zulässig
(16.07.2018, 11:53 Uhr)
Buchpreisbindung: Gratisabgabe von preisgebundenen Büchern zulässig
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Kontakt:

IT-Recht Kanzlei

Alter Messeplatz 2
80339 München

Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60

E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei