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Auf dem Abmahnradar: Keine Auslandsversandkosten / Garantiewerbung / Lebensmittelunternehmer / Allergene / Alkoholgehalt / OS-Link / Bilderklau

02.11.2018, 14:58 Uhr | Lesezeit: 8 min
Auf dem Abmahnradar: Keine Auslandsversandkosten / Garantiewerbung / Lebensmittelunternehmer / Allergene / Alkoholgehalt / OS-Link / Bilderklau

Abmahnfallen: Die Klassiker Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Abmahnfallen: Die Klassiker" veröffentlicht.

Beim Verkauf von Alkohol unterlaufen den Händlern immer wieder Fehler - meist geht es bei diesen Abmahnungen um die fehlenden Angaben des Lebensmittelunternehmers, des Alkoholgehalts und der beinhalteten Allergene. Die Abmahnungen hierzu kommen schwerpunktmäßig von einem Verbraucherschutzverein. Ansonsten ging es um die Themen Garantiewerbung (Dauerbrenner) sowie die fehlenden Versand-Angaben beim Auslandsversand oder das unberechtigte Zusenden von Newslettern. Verstärkt wird auch wieder im Bereich unberechtigter Nutzung von Bildmaterial abgemahnt. Egal um welche Art Abmahnung es letztlich geht und wieviel abgemahnt wird - wichtig ist immer: Wer die Gefahr kennt, kann Abmahnungen verhindern - deshalb klären wir auf.

Vorweg ein Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Neben den klassischen Abmahnfallen finden Sie im Mandantenportal auch eine ausführliches Zusammenstellung über die meistabgemahnten Begriffe.

E-Mail-Werbung/Newsletter

Wer: Jost Westerburg

Was: Unzulässige E-Mail-Werbung

Wieviel: 334,75 EUR

Wir dazu: Ein bekanntes Problem, das immer wieder auf dem Abmahnmarkt aufpoppt: Das unberechtigte Zusenden von E-Mail-Werbung. Oft geschieht dies ohne die erforderliche Einwilligung des Adressaten. Und ebenfalls fehleranfällig ist die Einwilligungserklärung an sich: Viele Betreiber von gewerblichen Internetseiten bieten ihren Besuchern die Möglichkeit an, sich über die Website für den eigenen E-Mail-Newsletter anzumelden. Dabei werden im Rahmen des Anmelde-Verfahrens jedoch häufig nicht die gesetzlichen Mindestanforderungen an eine wirksame Einwilligungserklärung für E-Mail-Werbung erfüllt, woraus wiederum ein nicht unerhebliches Abmahnrisiko für den Versender von E-Mail-Newslettern resultiert.

Unsere kurze Checkliste zum Thema - auch in Zeiten der DSGVO:

Wenn Sie einen Newsletterversand anbieten möchten, dann sollten die folgenden Mindeststandards zur elektronischen Einwilligungserklärung eingehalten sein:

  • Art der beabsichtigten Werbung (Brief, E-Mail/SMS, Telefon, Fax),
  • Produkte oder Dienstleistungen, für die geworben werden soll,
  • zeitliche Frequenz der Werbenachrichten (streitig),
  • das/die werbenden Unternehmen,
  • Hinweis auf Widerrufsmöglichkeit

Zuletzt müssen Sie daran denken die Einwilligungserklärung zulässigerweise zu erlangen - dies erreichen Sie durch Durchführung eines „Double-Opt-In“-Verfahrens!

Tipp für die Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Wir haben einen umfangreichen weiterführenden Leitfaden zur Einwilligung beim Newsletterversand bereitgestellt, der auch das Thema DSGVO berücksichtigt, diesen können Sie hier abrufen.

Nicht klickbarer OS-Link

Wer: iOcean UG

Was: Kein klickbarer OS-Link

Wieviel: 334,75 EUR

Wir dazu: Obwohl das Thema erst rund 3 Jahre alt ist, ist es DAS Thema der Abmahner. Und wird immer wieder von anderen Abmahnern bedient: Der nicht klickbare OS-Link:

Wiederholung: Online-Händler müssen ja seit dem 09.01.2016 auf die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung verlinken. Daher: Stellen Sie also nachfolgenden Text mitsamt anklickbarem Link auf die OS-Plattform direkt unterhalb Ihrer Impressumsangaben dar (ohne die Anführungszeichen):

„Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: www.ec.europa.eu/consumers/odr“

Nach gängiger Rechtsprechung muss der Teil der Information "www.ec.europa.eu/consumers/odr" als anklickbarer Hyperlink ausgestaltet sein. Eine bloße Verweisung unter Nennung des URL der OS-Plattform reicht zur Erfüllung der Informationspflicht nicht aus!

Und: Entgegen oft anderslautender Meinungen, die sich hierzu im Internet finden: Dieser Link muss nicht zusätzlich noch in den AGB hinterlegt sein.

Exkurs: Und wie setzt man bei den unterschiedlichen Plattformen den klickbaren Link im Impressum um?
Hier die Handlungsanleitung für die Plattformen Amazon, eBay, Hood, eBay-Kleinanzeigen, Etsy, Palundu. Und für die neue DIY-Plattform Dohero findet sich das ganze hier.

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IDO: Garantie / Auslandsversand / Widerrufsbelehrung / Mängelhaftung / Vertragstextspeicherung

Wer: IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.

Wieviel: 232,05 EUR

Wir dazu: Der IDO mahnt viel und oft ab - diese Woche ging es um:

Keine Information über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechtes: Ein Thema das in den AGB eines jeden Onlinehändler plaziert sein sollte - der Hinweis zu den Mängelrechten des Verbrauchers. Dieser Abmahnpunkt zeigt einmal mehr wie wichtig rechtskonforme AGB sind: Zum einen dienen AGB natürlich den Vertragesparetein um streitvermeidend Regelungen zu treffen. Zum anderen und ganz offensichtlich sind rechtskonforme AGB aber auch deswegen unabläßlich, da fehlende oder fehlerhafte Klauseln immer wieder Anlass für Abmahnungen sind.

Weltweiter Versand auf Anfrage: Im Online-Handel muss der Verbraucher klar und deutlich informiert werden. Dazu zählt auch die deutliche Angabe über möglicherweise anfallende Versandkosten in ihrer genauen Höhe. Diese Pflicht gilt nicht nur für innerdeutsche Lieferungen, sondern auch für Lieferungen ins Ausland. Der Hinweis, die genauen Versandkosten werden auf Anfrage berechnet, stellt einen Wettbewerbsverstoß dar. Online-Händler, die ihren Kunden auch die Möglichkeit bieten, ins Ausland zu liefern, sollten die Versandkosten für sämtliche Lieferländer daher explizit angeben, um einer eventuellen Abmahnung vorzubeugen. Natürlich sind auch beim Speditionsversand im In- oder Ausland die Versandkosten anzugeben.

Widerrufsbelehrung:Und wieder geht es um die Widerrufsbelehrung - hier kann man offensichtlich viel falsch machen: Neben der Variante "gar-keine-Widerrufsbelehrung" wird am häufigsten die Variante "alte-Widerrufsbelehrung" abgemahnt. So wurde bei der veralteten Version für den Widerruf noch die Textform gefordert, eine Regelung, die es seit Juni 2014 nicht mehr gibt, denn nun ist der Widerruf formfrei und etwa auch telefonisch möglich. Und auch der Beginn der Widerrufsfrist und die Ersatzpflicht für vom Kunden gezogene Nutzungen haben sich geändert. Es kann also einiges schief gehen und das kann man mit der Nutzung einer aktuellen WRB leicht vermeiden.

Exkurs WRB/Formular: Wir klären in diesem Beitrag ausführlich über die weitläufigen Wirrungen zum Thema Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung oder im Widerrufsformular auf.

Herstellergarantie: Die Abmahnungen wegen der Werbung mit einer Herstellergarantie. Wir wiederholen: Mit dem Begriff "Garantie" darf nur geworben werden, wenn dabei auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf hingewiesen wird, dass die Verbraucher durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Darüber hinaus muss der Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers, angegeben werden.

Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Wir stellen Ihnen auch hierzu Anleitungen zur Verfügung, die die notwendigen Inhalte der Händler-Garantie und Hersteller-Garantie aufführen. Und wir haben überblicksmäßig in diesem Beitrag alle Fallstricke rund um das Thema Garantierwerbung zusammengefasst.

Vertragstextspeicherung: Im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber dem Verbraucher sind einige Infopflichten hinsichtlich des Vertragsabschlusses einzuhalten. Vorliegend ging es um die Vertragstextspeicherung - insgesamt sind aber meist die folgenden Punkte Gegenstand von Abmahnungen, sofern sie nicht in den AGB zu finden sind:

  • die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen
  • die Information darüber, ob der Vertragstexte nach dem Vertragsschluss vom Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist.
  • Informationen über die technischen Mittel zur Berichtigung von Eingabefehlern

Entwarnung für die Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Sofern Sie den Pflegeservice für Rechtstexte nutzen, sind Ihre AGB und Widerrufsbelehrung immer auf dem aktuellen Stand und es hätten alle abgemahnten Punkte, zumindest in puncto Rechtstexte vermieden werden können. Wer zudem Abmahnungen, die außerhalb der "Fehlerquelle Rechtstexte" liegen, vermeiden will, der kann mit dem unlimited-Paket + Intensivprüfung einen Rund-um-Schutz für seine Präsenz buchen.

Angabe Lebensmittelunternehmer, Alkoholgehalt, Allergene

Wer: Verbraucherschutzverein gegen den unlauteren Wettbewerb e.V.

Was: Fehlende Angaben des Lebensmittelunternehmer, Alkoholgehalt, Allergene

Wieviel: 243,95 EUR

Wir dazu: Die abgemahnten Punkte: fehlende (oder falsche) Angaben zum Lebensmitteilunternehmer, die fehlende Angabe des Alkoholgehalts und der enthaltenen Allergene sind immer wieder Gegenstand von Abmahnungen. Beim Verkauf von Alkohol scheint es immer noch große Wissenlücken bei den Händlern zu geben.

Was den Lebensmittelunternehmer betrifft - wir haben uns hier ausführlich mit dem Thema beschäftigt.

Und hier finden Sie einen Ratgeber beim Verkauf von Wein - und hier zum Verkauf von Bier.

Tipp: Achtung passen Sie hier für den Fall einer Abgabe einer Unterlassungserklärung gut auf, dass alle Verstöße auch beseitigt sind – dieser Verein schaut nach unserer Erfahrung genau hin und wartet nur auf einen vertragsstrafenbewehrten Verstoß.

Luftballons: Patentverletzung/Nachahmungsschutz: ILLOOMS

Wer: Seatriever International Holdings Ltd.

Was: Angebote von Luftballons mit Beleuchtung

Wieviel: n.n

Wir dazu: Abgemahnt wurde mal wieder das Anbieten von Luftballons. Diesmal ging es nicht um das Produkthaftungsgesetz wie in den Abmahnungen der letzten Woche, sondern um die Verletzung eines eingetragenen Patents und den wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz. Der Abmahnung liegt eine Patentschrift bei - ob tatsächlich eine Patentverletzung vorliegt, müsste eine Patentanwalt klären. Und auch, ob das Produkt die erforderliche Eigenart hat, um wettbewersrechtlichen Nachahmungsschutz zu genießen, ist fraglich. In jedem Fall dürfte der Abgemahnte hier mit relativ hohen Anwaltskosten zu rechnen haben - ungewöhnlicherweise wurden diese aber noch nicht in der Abmahnung geltend gemacht.

Urheberrecht: Unberechtigte Bildnutzung

Wer: StockFood GmbH

Was: Unberechtigte Bildnutzung

Wieviel:n.n

Wir dazu: Hier ging es um die Verwendung von Produktfotos. Hintergrund: Fehlt die Erlaubnis des Urhebers bzw. Rechteinhabers des betroffenen Bildes, stellt dies grds. eine Verletzung der Rechte des Urhebers/Rechteinhabers des geschützten Materials dar und löst entsprechende urheberrechtliche Ansprüche aus, die dann in einer Abmahnung durchgesetzte werden können. Neben Unterlassung und Auskunft hinsichtlich der Nutzung droht Schadensersatz, der sich bei fehlender Urhebernennung auch verdoppeln kann - allerdings nur, wenn auch der Urheber dieses Recht geltend macht. Achtung: Oft wird vergessen bei rechtmäßig bezogenen Bildern von Bilddatenbanken den Urheber nicht oder falsch zu nennen - auch das im Übrigen ein Abmahngrund.

Sie finden hier einen guten Überblick zum Thema Bilderklau.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© bloomicon - Fotolia.com

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