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Auf dem Abmahnradar: Garantiewerbung / Fehlende Verlinkung OS-Plattform / Werbung: TÜV-Zertifizierung, Nahrungsergänzungsmittel und Kosmetika / Gewinnspiel: Verknüpfung mit Bewertung / Bewertungsanfrage

22.05.2020, 09:56 Uhr | Lesezeit: 13 min
Auf dem Abmahnradar: Garantiewerbung / Fehlende Verlinkung OS-Plattform / Werbung: TÜV-Zertifizierung, Nahrungsergänzungsmittel und Kosmetika / Gewinnspiel: Verknüpfung mit Bewertung / Bewertungsanfrage

Abmahnfallen: Die Klassiker Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Abmahnfallen: Die Klassiker" veröffentlicht.

Die Garantiewerbung ist zurück - ein Top 3 Abmahnthema, welches bereits in den unterschiedlichsten Varianten abgemahnt wurde. Diesmal ging es um die klassische Herstellergarantie - ohne die erforderlichen Garantiebedingungen. Und um die lebenslange Garantie. Zudem wurde wieder im Bereich Nahrungsergänzungsmittel abgemahnt - ua. in Bezug auf die unzulässige Werbung. Das zeigt wie abmahnanfällig der Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln doch ist. Auch wurden diverse Werbeaussagen abgemahnt, ua. mit einer TÜV-Zertifizierung. Schließlich ging es auch um die rechtlichen Anforderungen und Tücken beim Anbieten eines Gewinnspiels. Im Bereich Urheberrecht war die unberechtigte Übernahme eines Cartoons auf Facebook Thema.

Vorweg ein Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei in Sachen Abmahnungen: Neben den klassischen Abmahnfallen finden Sie im Mandantenportal auch eine ausführliche Zusammenstellung über die meistabgemahnten Begriffe in unserem internen Abmahnradar. Sehen Sie hierzu zusammenfassend auch unseren Abmahnradar 360°-Beitrag.

Und ein weiterer Tipp: Die IT-Recht Kanzlei hat den Radar mobil gemacht - und informiert über eine eigene App mittels Push-Nachrichten über wichtige Abmahnthemen. So gibt's wirklich keine Ausreden mehr. Hier kann die Abmahnradar-App bezogen werden:

Die Nutzung der App ist natürlich kostenlos.

Und nun die Abmahnungen der Woche:

Werbung mit Garantie

Wer: VSM Deutschland GmbH

Wieviel: 1.242,84 EUR

Wir dazu: Die Garantiewerbung - hier: 2 Jahre Garantie. DAS Top-Thema der Abmahner - in diversen Varianten:

Fehlende Angaben zur Händler- oder Herstellergarantie (wie hier abgemahnt): Wer als Händler mit dem Begriff „Garantie“ (dazu reicht schon die Erwähnung des Wortes „Garantie“) wirbt, muss zwingend Folgendes beachten:

  • Es muss auf die gesetzliche Rechte des Verbrauchers (Mängelrechte nach den §§ 437 ff. BGB) sowie darauf hingewiesen werden, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden,
  • Es muss über den Namen und die Anschrift des Garantiegebers informiert werden,
  • Es muss über die Dauer der Garantie informiert werden,
  • Es muss über den räumlichen Geltungsbereich der Garantie informiert werden,
  • Es muss über den Inhalt und die Bedingungen der Garantie sowie alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, informiert werden (was letztlich nur durch die Darstellung entsprechender Garantiebedingungen erfolgen kann).

Auch gerne abgemahnt etwa:

- Einschränkung der Garantie: Auch die Einschränkung einer Garantie ist mit Vorsicht zu genießen - siehe hier.

- Verschweigen einer bestehenden Herstellergarantie: Denn nach § 312d Abs. 1 in Verbindung mit Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 EGBGB ist der Verkäufer ja gerade verpflichtet, den Verbraucher über das Bestehen einer Garantie und deren Bedingungen zu unterrichten. Diese Normen sehen also eine aktive Pflicht zum Erwähnen einer bestehenden Garantie und zur Information über deren Bedingungen vor. Wird eine für ein Produkt bestehende Garantie also verschwiegen, stellt dies einen abmahnbaren Wettbewerbsverstoß dar.

Einen ausführlichen Beitrag zu den Abmahnvarianten im Zusammenhang mit der Garantiewerbung finden Sie hier.

Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Wir stellen Ihnen auch hierzu Anleitungen zur Verfügung, die die notwendigen Inhalte der Händler-Garantie und Hersteller-Garantie aufführen.

Fehlende Verlinkung auf OS-Plattform / eBay: widersprüchliche Widerrufsfristen

Wer: iParts GmbH

Wieviel: ab 887,02 EUR

Wir dazu: Die Abmahnwelle flaute leicht ab - aber dennoch gab es auch diese Woche noch einige Abmahnungen.

Nochmal zur Wiederholung zum Inhalt der Abmahnungen:

- Fehlende Verlinkung auf die OS-Plattform:

Online-Händler müssen ja seit dem 09.01.2016 auf die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung verlinken. Daher gilt: Es wäre nachfolgende Text mitsamt anklickbarem Link auf die OS-Plattform direkt unterhalb der Impressumsangaben des Händlers darzustellen (ohne die Anführungszeichen):

„Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: www.ec.europa.eu/consumers/odr“

Nach gängiger Rechtsprechung muss der Teil der Information "www.ec.europa.eu/consumers/odr" als anklickbarer Hyperlink ausgestaltet sein. Eine bloße Verweisung unter Nennung des URL der OS-Plattform reicht zur Erfüllung der Informationspflicht nicht aus!

Und: Entgegen oft anderslautender Meinungen, die sich hierzu im Internet finden: Dieser Link muss nicht zusätzlich noch in den AGB hinterlegt sein.

Exkurs: Und wie setzt man bei den unterschiedlichen Plattformen den klickbaren Link im Impressum um?

Hier die Handlungsanleitung für die Plattformen Amazon, eBay, Hood & Co.

Und Übrigens: Es bleibt in Sachen Verbraucherschlichtungsstelle alles gleich - auch wenn seit dem 01.01.2020 die Universalschlichtungsstelle aufgetaucht ist, siehe hier.

Zudem ging es um die widersprüchlichen Angaben zur Widerrufsfrist auf eBay (übrigens auch abgemahnt von Como-Sonderposten GmbH oder der Acario UG). Das wird immer wieder falsch gemacht: In der Widerrufsbelehrung des Händlers steht eine Frist und in dem von eBay vorgegebenen Feld zur Rücknahme steht eine andere. Am Ende weiß der Verbraucher natürlich nicht, welche Frist gilt - und das führt dann aus Irreführungsgründen zu entsprechenden Abmahnungen. In diesem Beitrag haben wir das Thema mal genauer beleuchtet.

Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Wir haben in diesem Beitrag exklusiv für unsere Mandanten die Abmahnthemen rund um die Widerrufsbelehrung beleuchtet.

Banner Unlimited Paket

Garantiewerbung / fehlende Umsatzsteuerangaben

Wer: Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V.

Wieviel: 208,25 EUR

Wir dazu: Und noch mal die Garantiewerbung: Auch hier ging es um die klassische Garantiewerbung - also die Werbung mit dem Wort Garantie (hier: "5 Jahre" Herstellergarantie in der Artikelbeschreibung) ohne die Angabe der Garantiebedingungen. Problem? Wie oben erwähnt: Ja, Onlinehändler sind gesetzlich verpflichtet, Verbraucher über das Bestehen und die Bedingungen von Herstellergarantien zu informieren, und zwar bereits vor der Abgabe der Vertragserklärung durch den Verbraucher (im Onlinehandel also bereits im Rahmen der Onlinedarstellung der Produkte - was selbstverständlich auch für eBay gilt). Wer dagegen verstößt, verletzt vorvertragliche Informationspflichten.

Fehlende Umsatzsteuerangaben: Und nochmal zum Thema Preisangabenverordnung: Es ging um die fehlenden Angaben zur Umsatzsteuer beim Preis bzw. um die Angabe des Nettobetrages im Bestellprozess bei Bestellung eines Verbrauchers. Im Verbraucherhandel sind die Preise immer incl. der gesetzlich anfallenden Umsatzsteuer anzugeben ("incl. der gesetzlichen MwSt" - alternativ auch mit Sternchenverweis). Auch dies gibt die Preisangabenverordnung als verpflichtend vor. Hier finden Sie alles Infos zum Thema.

IDO: fehlende Grundpreise

Wer: IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.

Wieviel: 232,05 EUR

Wir dazu: DER Abmahnverein schlechthin – derzeit jedoch eher zurückhaltend. Diesmal ging es um:

Es vergeht keine Woche, in der nicht fehlende oder fehlerhafte Grundpreise abgemahnt werden - diesmal ging es um die fehlenden Grundpreisangaben einer Listenansicht, also in der Übersichtsdarstellung mehrerer Angebote:

Rechtlicher Hintergrund auch hier: Wer gemäß § 2 Abs. 1 Preisangebenverordnung Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder bewirbt, muss grundsätzlich den Preis je Mengeneinheit (= Grundpreis) für die betreffende Ware angeben. Wichtig ist hierbei die Forderung der Preisangabenverordnung, dass bereits im Rahmen der bloßen Bewerbung grundpreispflichtiger Waren der jeweilige Grundpreis mitzuteilen ist.

Wie sowas auf Amazon geht, finden Sie in diesem aktuellen Beitrag.

Unsere allgemeinen Tipps zum Thema Grundpreise:

1. Wenn Sie Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche verkaufen, dann müssen Sie Grundpreise angeben. Hinweis: Auch bspw. beim Verkauf von Abdeckplanen, Sicherheits- und Fangnetze, Luftpolsterfolie, Klebebänder bzw. Klebebandrollen müssen Grundpreise angegeben werden.

2. Der Endpreis und der Grundpreis eines Produkts müssen auf einen Blick wahrgenommen werden können. Das gilt selbstverständlich auch für "Cross-Selling-Produkte", "Produkte des Monats" etc., die häufig auf der Startseite von Online-Shops beworben werden.

3. Auch bei "Google-Shopping" und anderen Online-Preissuchmaschinen und/oder –Produktsuchmaschinen müssen grundpreispflichtige Produkte zwingend mit einem Grundpreis versehen sein.

4. Auch bei Waren-Sets bzw. Produktkombination (sog. Bundles) sind Grundpreisangabe notwendig, wenn der Wert der unterschiedlichen Produkte nicht annähernd gleichwertig ist (Wertverhältnis von Hauptware zur kombinierten Ware beträgt 90%:10% oder mehr). Entscheidend ist, ob die zur Hauptware zusätzlich gelieferte Ware vom Verbraucher als unerhebliche Zugabe angesehen wird.

5. Zu beachten ist letztlich auch, dass bei festen Lebensmitteln in Aufgussflüssigkeiten (z.B. Obst oder Gemüse in Konserven oder Gläsern), die neben der Gesamtfüllmenge auch das Abtropfgewicht ausweisen, der Grundpreis auf das jeweilige Abtropfgewicht zu beziehen ist.

Mehr Infos zum Thema Grundpreis im Allgemeinen finden Sie hier.

Nahrungsergänzungsmittel vs. Arzneimittel

Wer: Wörwag Pharma GmbH

Wieviel: 2.858,38 EUR

Wir dazu: Hier ging es um ein Nahrungsergänzungsmittel, das eine derart hohe Vitamin-B12-Dosierung hatte, die eigentlich ausschließlich Arzneimitteln vorbehalten ist. Wer ein Präparat anbietet, das arzneimittelpflichtig ist, aber keine entsprechende Zulassung hat, macht sich nach dem Arzneimittelgesetz ua. sogar strafbar. Bei der Zulassung von Arzneimitteln werden eine Reihe von Prüfungen durchgeführt, was bei einem Nahrungsergänzungsmittel nicht der Fall ist. Das ist also ein weiterer Risikobereich beim Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln. Bisher wurde in der Vergangenheit ja meistens die Bewerbung von Nahrungsergänzungsmitteln abgemahnt. Jedenfalls lernen wir daraus: Auch das Produkt an sich und nicht nur dessen Bewerbung kann zu Abmahnungen führen.

Hinweis: Weiterführende Informationen zum Thema Nahrungsergänzungsmittel finden Sie in diesem ausführlichen Beitrag Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln.

Kosmetik-Werbung: Detox Intensivkur

Wer: Verband sozialer Wettbewerb e.V.

Wieviel: 238,00 EUR

Wir dazu: Hier ging es um eine spezielle Binella 3-Phasen Detox- Essenz, die mit folgender Aussage beworben wurde:

Die 3-Phasen Detox Intensivkur ist die effektivste Möglichkeit, haut und Körper auf sanfte, aber wirkungsvolle Weise zu entsäuern, zu entschlacken und zu vergiften.

Es ging hier um ein kosmetisches Mittel. Eine Werbung hierfür muss mit hinreichenden und überprüfbaren Nachweisen belegbar sein - so will es die EU-Verordnung Nr. 655/2013. Hierbei geht es also letztlich um folgende Kriterien für die Werbung:

-Wahrheitstreue
-Einhaltung von Rechtsvorschriften
-Belegbarkeit
-Lauterkeit
-Redlichkeit

Tipp: Einen Überblick über die Anforderungen an den rechtssicheren Verkauf von Kosmetika finden Sie hier.

Übrigens: Hier ein Beitrag zu einem weiteren Abmahnthema beim Verkauf von Kosmetika.

Werbung: TÜV Rheinland-Zertifizierung / lebenslange Garantie / Gewinnspiel: Verknüpfung mit Bewertung / Bewertungsanfrage

Wer: Tobias Taschner

Wieviel: 1.822,96 EUR

Wir dazu: Hier drehte sich alles um die liebe Werbung: Eine Abmahnung, die zeigt, wie viel schief gehen kann in diesem Bereich:

- Werbung mit TÜV-Zertifizierung: Abgemahnt wurde eine Bewerbung mit "TÜV Rheinlandzertifizierung". Vorwurf: Es handelte sich bei dem beworbenen Produkt um importierte Ware - hier sei eine Prüfung durch ein anerkanntes Institut gesetzlich vorgeschrieben. Weiterer Vorwurf: Es wurde auf die Einhaltung der deutschen Vorschriften explizit hingewiesen. Damit handele es sich in beiden Fällen um eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten.

Weiter: Geworben wurde mit der Aussage" 3,2 mal stärkeres Power Tape…" - ohne dabei Bezug auf das Vergleichsprodukt zu nehmen = Wettbewerbsverstoß.

Und: Der Händler warb mit dem Slogan:

"Mit deinem Kauf sorgst du dafür, dass ca. 1 Baum gepflanzt wird".

Vorwurf: Alles viel zu ungenau - unklar bleibe hier, was genau 1 Kauf und was genau ca.1 Baum sei. Sprich: Solch ökologische Werbung ist zwar grds. erlaubt, sie muss dann aber eben detailgenau, um nicht irreführend zu sein.

Exkurs Testergebnisse: Neben der Werbung mit Testergebnissen ist die Werbung mit Prüfsiegel und –zeichen ähnlich populär- Stichwort: TÜV, GS-Zeichen & Co. So beliebt die Werbung mit Prüfzeichen und –siegeln bei den Händlern ist, so beliebt ist dieses Thema auch als Angriffspunkt bei den Abmahnern. Bei der Verwendung von Prüfzeichen sind nämlich ähnlich strenge Maßstäbe, wie bei der Verwendung von Testergebnissen in der Werbung anzulegen. Wir haben uns in diesem Beitrag mal ausführlich mit den am häufigsten abgemahnten Zeichen und den Fallstricken in diesem Bereich beschäftigt.

Und auch bei der Verwendung von awards in der Werbung gelten diese Maßstäbe.

Und übrigens: Ist das verwendete Siegel markenrechtlich geschützt – wie z.B. das ÖKO-TEST-Siegel - dann ist die unlizenzierte Nutzung auch ein Markenverstoß. Mit unlizenziert ist dabei übrigens auch schon gemeint, wenn die Lizenzbedingungen (des Lizenzgebers) nicht exakt eingehalten wurden.

Weiter ging es mit der Werbung mit "lebenslanger Garantie". Das ist eigentlich ein sehr altes Thema - wir hatten vor Jahren mal hierzu berichtet. Und in der Tat sollte mit derartigen Slogans nur in sehr engen Grenzen geworben werden - unzulässig per se ist es aber nicht. Im Zweifel raten wir jedoch: Besser weglassen.

Und schließlich ging es noch um die Verknüpfung eines Gewinnspiels mit der Abgabe einer Bewertung. Damit würde der Kunde unzulässig beeinflusst - die Bewertungen führen dann wegen eines zu Unrecht erzeugten Anscheins der Objektivität zur Irreführung. Solche Art von Koppelungen sollten in der Tat besser unterlassen werden.

Ein weiterer Vorwurf im Zusammenhang mit Bewertungen: Der abgemahnte Händler fragte den Kunden wegen einer Bewertungsabgabe an - das sei Werbung und hierfür müsse eine Einwilligung des Kunden vorliegen. Das ist korrekt - wir hatten zu dem Thema Kundenbewertungsanfragen hier berichtet.

Zudem wurde auch noch die Darstellung des Gewinnspiels gerügt - denn es handelt sich dabei um Werbung und dies müsse klar erkennbar sein.

Tipp: Gewinnspiele – gar nicht so einfach: Wir haben uns in diesem ausführlichen Beitrag mal mit dem Thema Gewinnspiele va. iVm. dem Datenschutz auseinandergesetzt.

Irreführende Werbung: für Schlafmittel "Sleep"

Wer: Schutzverband gegen Unwesen in der Wirtschaft e.V.

Wieviel: 190,40 EUR

Wir dazu: Mal wieder die Werbung mit Wirkungsweisen: Es gibt vermutlich keine Werbung, die sensibler zu handhaben ist, als die Werbung im Gesundheitsbereich – diesmal ging es um das Produkt Sleep - ein Mittel, das dem guten Schlaf dienen soll. Wer in diesem Bereich versucht mit Wirkweisen und also krankheits- und gesundheitsbezogen zu werben, der steht schon mit einem Bein in der Abmahnung – zumindest wenn der wissenschaftliche Beleg fehlt und damit irreführend geworben wird, weil eine Wirksamkeit vorgetäuscht wird. Hier ging es um zahlreiche Aussagen zum Thema Schlaf - wie:

  • "erholsamer Schlaf, mehr Energie, positive Stimmung, starkes Immunsystem"
  • "...höhere Produktion von Melatonin, dem Schlafhormon..."
  • " Auch der Doktor schwört auf Sleep"

und und und...

Sprich: Es ging hier um diverse Werbeaussagen zur Wirkweise dieser Mittel - allesamt gesundheitsbezogen. In solchen Fällen sind nach der Lebensmittel-Gesundheitsangabenverordnung ( = Health-Claims-VO) nur reglementiert Aussagen zulässig.

Die sog. Health-Claims-Verordnung (Verordnung (EG) Nr.1924/2006) verfolgt zwei Ziele:

  • Zum einen soll ein hohes Schutzniveau für den Verbraucher gewährleistet werden, was heißen soll, dass in Zukunft »Gesundheitsversprechen« nur noch dann zulässig sind, wenn sie auch eingehalten werden.
  • Zum anderen soll eine europaweit einheitliche Regelung den freien Warenverkehr gewährleisten, indem gleiche Wettbewerbsbedingungen hergestellt werden. Damit stellt die Verordnung umgekehrt aber auch Rechtssicherheit für die Unternehmen her.

Für gesundheitsbezogene Angaben gilt gemäß Artikel 10 Abs. 1 der Health-Claims-Verordnung das so genannte „Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalt“. Artikel 10 Abs. 1 der Health-Claims-Verordnung schreibt das Folgende vor:

"(1) Gesundheitsbezogene Angaben sind verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II und den speziellen Anforderungen im vorliegenden Kapitel entsprechen, gemäß dieser Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Artikeln 13 und 14 aufgenommen sind."

Gesundheitsbezogene Angaben sind also grundsätzlich verboten, sofern sie nicht

  • den in Art. 3 bis 7 der Verordnung geregelten allgemeinen Grundsätzen und
  • den in Art. 10 bis 19 der Verordnung festgelegten speziellen Anforderungen an gesundheitsbezogene Angaben entsprechen,
  • gemäß der Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Art. 13 und 14 der Verordnung aufgenommen sind.

Hinweis: Weiterführende Informationen zum Thema Health-Claims können Sie in unserer Serie zur Health-Claims-Verordnung (HCVO) oder in unserem Großbeitrag zur Health-Claims-Verordnung nachlesen!

Urheberrecht: Unberechtigte Nutzung Cartoon auf Facebook

Wer: Catprint Media GmbH

Wieviel: n.n

Wir dazu: Hier ging es um die Verwendung eines Cartoons auf einer Facebook-Seite. Natürlich kann auch ein Cartoon urheberrechtlichen Schutz genießen. Dann bestehen wie bei urheberrechtlichen Verletzungen üblich Unterlassungs-, Schadensersatz-, und Erstattungsansprüche. Das betrifft grds. eine gewerbliche oder private Nutzung gleichermaßen.

Sie finden hier einen guten Überblick zum Thema Bilderklau.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© bloomicon - Fotolia.com

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1 Kommentar

W
Werner Scholl 26.05.2020, 17:18 Uhr
Herr
Ich habe auch eine Abmahung bekommen.



https://m.focus.de/finanzen/news/lukrative-einnahmequelle-gfj_id_11975251.htmly

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