Das Landgericht Bielefeld setzte kürzlich im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens (Az. 12 O 287/08) einen Streitwert von 15.000 Euro fest. Die Antragsgegnerin (Online-Händlerin) hatte gegenüber Verbrauchern mit der Aussage "Neuware mit Garantie" geworben.
So untersagte das Landgericht Bielefeld der Antragsgegnerin, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs gegenüber privaten Endverbrauchern im Zusammenhang mit Angeboten von Schulranzen mit der Aussage "Neuwaren mit 24 Monaten Garantie" zu werben, ohne
- auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers und darauf hinzuweisen, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden
- den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben mit anzuführen, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie den Namen und die Anschrift des Garantiegebers.
Weiterführender Beitrag der IT-Recht Kanzlei: Rechtssichere Werbung mit den Begriffen "Garantie" und "Gewährleistung"
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei
0 Kommentare