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Auf dem Abmahnradar: OS-Link / Garantiewerbung / Weiterempfehlungsfunktion / GOTS / Widerrufsbelehrung / Marken: Superfly und Apollo

07.09.2018, 13:02 Uhr | Lesezeit: 14 min
Auf dem Abmahnradar: OS-Link / Garantiewerbung / Weiterempfehlungsfunktion / GOTS / Widerrufsbelehrung / Marken: Superfly und Apollo

Abmahnfallen: Die Klassiker Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Abmahnfallen: Die Klassiker" veröffentlicht.

Ein bunter Mix der bekannten Themen, garniert mit exotischeren Abmahnungen. Bekannt ist soweit der nicht klickbare OS-Link oder die gute veraltete Widerrufsbelehrung. Etwas exotischer dabei schon der Verstoß gegen das StVZO in Sachen Fahrradbeleuchtung und die irreführende Bewerbung einer GOTS-Zertifizierung. Ansonsten wurde wieder wegen Bilderklau abgemahnt. Im Markenrecht ging es diesmal um: Superfly und Apollo. Egal um welche Art Abmahnung es letztlich geht und wieviel abgemahnt wird - wichtig ist immer: Wer die Gefahr kennt, kann Abmahnungen verhindern - deshalb klären wir auf.

Vorweg ein Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Neben den klassischen Abmahnfallen finden Sie im Mandantenportal auch eine ausführliches Zusammenstellung über die meistabgemahnten Begriffe.

Nicht klickbarer OS-Link

Wer: iOcean UG

Was: kein OS-Link

Wieviel: 334,75 EUR

Wir dazu: Obwohl das Thema erst rund 3 Jahre alt ist, ist es DAS Thema der Abmahner. Und wird immer wieder von anderen Abmahnern bedient: Der nicht klickbare OS-Link:

Wiederholung: Online-Händler müssen ja seit dem 09.01.2016 auf die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung verlinken. Daher: Stellen Sie also nachfolgenden Text mitsamt anklickbarem Link auf die OS-Plattform direkt unterhalb Ihrer Impressumsangaben dar (ohne die Anführungszeichen):

„Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: www.ec.europa.eu/consumers/odr“

Nach gängiger Rechtsprechung muss der Teil der Information "www.ec.europa.eu/consumers/odr" als anklickbarer Hyperlink ausgestaltet sein. Eine bloße Verweisung unter Nennung des URL der OS-Plattform reicht zur Erfüllung der Informationspflicht nicht aus!

Und: Entgegen oft anderslautender Meinungen, die sich hierzu im Internet finden: Dieser Link muss nicht zusätzlich noch in den AGB hinterlegt sein.

Exkurs: Und wie setzt man bei den unterschiedlichen Plattformen den klickbaren Link im Impressum um?
Hier die Handlungsanleitung für die Plattformen Amazon, eBay, Hood, eBay-Kleinanzeigen, Etsy, Palundu. Und für die neue DIY-Plattform Dohero findet sich das ganze hier.

p.S: Ein beliebtes Thema, wenn nicht DAS Thema der Abmahnszene - hier hat sich diese Woche auch Herr Marco Höche mit einer entsprechenden Abmahnung hervorgetan.

IDO: Garantiewerbung

Wer: IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.

Wieviel: 232,05 EUR

Wir dazu: IDO ist und bleibt der vermutlich der abmahnstärkste Verband auf dem Markt - das zeigt sich jede Woche aufs neue. Wir fassen einmal die Abmahnthemen dieser Woche zusammen:

Herstellergarantie: Die Abmahnungen wegen der Werbung mit einer Herstellergarantie. Wir wiederholen: Mit dem Begriff "Garantie" darf nur geworben werden, wenn dabei auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf hingewiesen wird, dass die Verbraucher durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Darüber hinaus muss der Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers, angegeben werden.

Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Wir stellen Ihnen auch hierzu Anleitungen zur Verfügung, die die notwendigen Inhalte der Händler-Garantie und Hersteller-Garantie aufführen. Und wir haben überblicksmäßig in diesem Beitrag alle Fallstricke rund um das Thema Garantierwerbung zusammengefasst.

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Werbung mit GOTS-Zertifizierung

Wer: Global Standard Gemeinnützige GmbH (GOTS)

Was: Werbung mit GOTS-Zertifizierung für Bekleidung

Wieviel: 1.822,96 EUR

Wir dazu: Abgemahnt wurde hier wegen der irreführenden Bewerbung/Nutzung der GOTS-Zertifizierung. Der GOTS ist ein Textilsiegel, mit dem seit 2008 solche Produkte gekennzeichnet werden können, deren gesamte Herstellung bestimmten ökologischen und sozialen Standards entspricht. Die Werbung mit dem GOTS-Siegel – etwa auf der Website eines Herstellers oder eines Händlers, oder durch Aufdruck auf dem Produkt selbst („Labelling“) – ist nur dann zulässig, wenn die von der Working Group on Organic Textile Standard aufgestellten Bedingungen eingehalten werden. Mehr zu diesem exotischen Thema finden Sie in diesem Beitrag.

Weiterempfehlungsfunktion

Wer: Quante-Design GmbH & Co. KG

Was: Fehlende Darstellung der Energieeffizienzklassen bei Durchlauferhitzer

Wieviel: 1.029,35 EUR

Wir dazu: Es wurde mal wieder die Weiterempfehlungsfunktion abgemahnt.

Eine Weiterempfehlungsfunktion in einem eigenen Onlineshop bzw. auf einer eigenen Webseite sollte dauerhaft entfernt werden.

Die klassische „Tell-a-Friend“-Funktion, bei der der Händler dem Nutzer ein Online-Formular zur Eingabe der Empfänger-Email-Adresse zur Verfügung stellt und bei der die Empfehlungs-Email dann über den Webserver des Händlers bzw. seines Dienstleisters an einen Dritten versendet wird, hat aufgrund der restriktiven BGH-Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 12.09.2013 - I ZR 208/12) ausgedient. Diese Funktion führt dazu, dass der Händler in rechtlicher Hinsicht „Spam“ an den Empfehlungsempfänger versendet, was klar abmahnbar ist.

Auch eine sog. „Mail-to“-Funktion (bei dieser „Mail-to“-Funktion wird eine Nachricht nicht über den Server der Plattform bzw. des Online-Shopsystems versendet, da diese „Mail-to“-Funktion das E-Mailprogramm des empfehlenden Nutzers öffnet, die versendete E-Mail wird sodann direkt vom E-Mailprogramm des Empfehlenden aus versendet) ist nach Auffassung des LG Hamburg als unzulässige Werbemaßnahme zu qualifizieren. Wir raten daher bis zur verbindlichen Klärung der Zulässigkeit der „Mail-to“-Funktion von der diesbezüglichen Verwendung ab.

Exkurs: Hinweis zu den Verkaufsplattformen Amazon.de und eBay.de:

In Bezug auf die früher von Amazon auf dem Marketplace bei Amazon.de vorgehaltene Weiterempfehlungsfunktion wurde bereits mehrfach gerichtlich festgestellt, dass deren Gestaltung wettbewerbswidrig und abmahnbar ist. Wohl nicht zuletzt, weil auch die Marketplace-Händler für diese Funktion seitens Amazon haften und vermehrt abgemahnt wurden, hat Amazon diese Funktion zwischenzeitlich „entschärft“. Nunmehr wird auf den Plattformen eBay und Amazon mit der „Mail-to“-Funktion gearbeitet, nach Auffassung des LG Hamburg sei dies allerdings unzulässig. Wir werden Sie über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden halten, eine Änderung der Weiterempfehlungs-Funktion auf Amazon und eBay ist für Händler derzeit nicht möglich. Auf die Weiterempfehlungsfunktionen bei Amazon.de und eBay.de wird hier näher eingegangen.

Kfz-Beleuchtung: Verstoß gegen StVZO

Wer: absoluts-bikes and more-GmbH & Co. KG

Was: Kfz-Beleuchtung in nicht amtlich genehmigter Bauart

Wieviel: 1.358,86 EUR

Wir dazu: Hier geht es um den Verkauf von Fahrradbeleuchtung. Derzeit werden immer wieder Anbieter von Kfz-Beleuchtung abgemahnt: Es geht hier konkret um eine Beleuchtungsartikel wie Glühbirnen oä., welche nicht in einer vom Kraftfahrt-Bundesamt genehmigten Bauart ausgeführt sind und welche nicht mit einem entsprechenden Prüfzeichen versehen sind – so der Vorwurf. Oft stellt sich dieses Problem natürlich bei den zahlreichen China-Importen in diesem Bereich. Also Augen auf!

Exkurs: Sämtliche der in § 22a Absatz 1 StVZO (dringend nachlesen: http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__22a.html) genannten Fahrzeugteile müssen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt und entsprechend mit einem amtlichen zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sein.

Weisen derlei Fahrzeugteile kein solches Prüfzeichen auf, so dürfen diese Produkte in Deutschland nicht vertrieben werden. Typische Beispiele für Fahrzeuge i.S.d. § 22a StVZO sind: Nutzfahrzeuge, PKW, Motorräder, Mofas, aber auch Erwachsenenfahrräder!

Übrigens: Keine Rolle spielt in dem Zusammenhang, ob in der Artikelbeschreibung darauf hingewiesen wird, dass das angebotene Produkt nicht im Bereich des öffentlichen Straßenverkehrs zugelassen ist.

Weitergehende Informationen können Sie diesem Beitrag entnehmen.

Urheberrecht: Unberechtigte Bildnutzung

Wer: Karina Moncada

Was: Unberechtigte Bildnutzung

Wieviel: 1.242,84 EUR zzgl. Schadensersatz

Wir dazu: Hier ging es um die Verwendung von Produktfotos auf eBay für angebotene Produkte. Fehlt die Erlaubnis des Urhebers bzw. Rechteinhabers des betroffenen Bildes, stellt dies grds. eine Verletzung der Rechte des Urhebers/Rechteinhabers des geschützten Materials dar und löst entsprechende urheberrechtliche Ansprüche aus, die dann in einer Abmahnung durchgesetzte werden können. Neben Unterlassung und Auskunft hinsichtlich der Nutzung droht Schadensersatz, der sich bei fehlender Urhebernennung auch verdoppeln kann - allerdings nur wenn auch der Urheber dieses Recht geltend macht. Achtung: Oft wird vergessen bei rechtmäßig bezogenen Bildern von Bilddatenbanken den Urheber nicht oder falsch zu nennen.

Sie finden hier einen guten Überblick zum Thema Bilderklau.

Alte Widerrufsbelehrung/fehlendes Widerrufsformular

Wer: Wettbewerbszentral Stuttgart

Was: Verstoß ElektroG

Wieviel: 299,60 EUR

Wir dazu: Immer noch ein Top-Thema bei Abmahnern. Hier wurde bemängelt, dass das Widerrufsformular fehlt und dass eine veraltete Widerrufsbelehrung verwendet wurde - entsprechend der Rechtslage vor Juni 2014..

Exkurs WRB/Formular: Wir klären in diesem Beitrag ausführlich um die jüngsten Wirrungen zum Thema Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung oder im Widerrufsformular auf.

Irreführung durch Bezeichnung Himalaya-Salz

Wer: Verein gegen Unwesen im Handel und Gewerbe Köln e.V.

Was: Bezeichnung Himalaya-Salz

Wen: Lebensmittelhändler

Will haben: 198,73 EUR

Wir dazu: Auch schon irgendwie ein Klassiker: Hier wurde ein Salz als Himalaya-Salz beworben – und damit suggeriert, dass es sich um ein Salz aus dem Himalayamassiv handelt. Tatsächlich kam das Salz aber wohl aus Pakistan. Zwar ist der Begriff „Himalaya-Salz“ nicht regional geschützt wie dies etwa bei „Champagner“ der Fall ist. Dennoch hat sich in der Vorstellung des Durchschnittsverbrauchers eine gewisse Vorstellung sowohl über die Qualität als auch über die Herkunft von „Himalaya-Salz“ entwickelt; das angegriffene Etikett hat hierbei bewusst durch die zwar sachlich korrekte, aber von der Vorstellung des Verbrauchers abweichende Herkunftsbezeichnung gezielt auf Qualitäten dieses Salzes „hingewiesen“, die gar nicht vorhanden sind. Das könnte also dann tatsächlich eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung sein.

Also hier bei Salz immer genau schauen!

Marke I: Benutzung der Marke Superfly

Wer: Yarda Tekstil Konfeksiyon Sanayi Ve Ticaret Limited Sirketi

Was: Unberechtigte Nutzung Markenname Superfly für Bekleidung

Wieviel: 2.085,95 EUR zzgl. Testkaufkosten zzgl. Schadensersatz

Wir dazu: Wiedermal eine Abmahnung aus dem Bereich Bekleidung - ein geschütztes Wort wurde unberechtigt und iVm. weiteren Zeichen für die Bewerbung eines Shirts benutzt.Wir wissen: Kein Dritter darf dieses Zeichen markenmäßig verwenden, außer es liegt eine Berechtigung durch den Rechteinhaber vor.

Ansonsten gilt: Markenabmahnungen sind wegen den gängigen hohen Streitwerten (hier: 175.000 EUR) meist teuer – hier muss immer auch nach Verletzungsumfang der Einzelfall entscheiden. Das gilt natürlich auch für den geforderten Schadensersatz.

Marke II : Benutzung der Marke "Apollo"

Wer: Sioux Holding GmbH

Was: Unberechtigte Nutzung Marke Apollo für Rucksäcke

Wieviel: 2.852,10 EUR zzgl. ggf. Patentanwaltskosten in gleicher Höhe

Wir dazu: Unter der Bezeichnung Apollo hat der Rechteinhaber diverse Wort- und Wort/Bildmarken schützen lassen. Die Abgemahnte hatte das Zeichen für die identischen Waren genutzt - mit einer Zusatzbezeichnung, die aber an der Markenverletzung nichts ändere. Insgesamt eine klassische Abmahnung bei klassischer Markenverletzung. Über den Streitwert (100.000 EUR) kann man natürlich diskutieren.

Nachfolgend finden Sie nochmal die Antworten zu den die gängigsten Fragen im Zusammenhang mit Markenabmahnungen:

1. Wieso wurde gerade ich abgemahnt?

Viele Markeninhaber überwachen Ihre Marken oder lassen dies durch einen Dienstleister erledigen. Meldet dann ein Dritter diese Marke bei den Markenämtern an oder nutzt diese Marke off- oder online, ohne hierzu berechtigt zu sein, schlägt die Überwachungssoftware Alarm und meldet die angebliche Rechtsverletzung. Natürlich kann das ein oder andere Mal auch ein ungeliebter Mitbewerber dahinter stecken, der den Verstoß gemeldet hat oder der Markeninhaber hatte den Abgemahnten aufgrund einer bisher bestehenden aber gescheiterten Geschäftsbeziehung ohnehin auf dem Schirm – wie dem auch sei: Marken werden eingetragen, um überwacht zu werden.

2. Was ist eine Abmahnung?
Genau genommen ist die Abmahnung ein Geschenk an den Abgemahnten: Denn das Institut der Abmahnung ermöglicht es dem Verletzer ohne eine gerichtliche Entscheidung eine Rechtsstreit beizulegen – der Abmahner gibt dem Verletzer also die Chance auf eine außergerichtliche Erledigung – das spart Kosten. Aber natürlich ist eine Abmahnung erstmal ein Hammer: Finanziell gesehen und auch tatsächlich, da es einen deutlichen Eingriff in die Geschäfte des Abgemahnten darstellt. Und doch ist die Abmahnung, sofern Sie berechtigterweise und nicht rechtsmissbräuchlich eingesetzt wird, grds. eine Chance.

3. Was wollen die jetzt genau von mir?
In einer markenrechtlichen Abmahnung werden in der Regel immer die gleichen Ansprüche geltend gemacht:
- Beseitigungsanspruch
- Unterlassungsanspruch
- Auskunftsanspruch
- Schadensersatzanspruch
- Vernichtungsanspruch
- Kostenerstattungsanspruch

Liegt tatsächlich eine Rechtsverletzung vor, sind grds. alle Ansprüche zu bejahen – liegt keine Verletzung vor, folgt konsequenterweise die Zurückweisung aller (!) Ansprüche.

4. Was bedeutet dieser Unterlassungsanspruch für mich?
Sofern Sie unberechtigterweise einen geschützten Markennamen verwendet haben, dann hat der Markeninhaber (oder ein Berechtigter) einen Unterlassungsanspruch gegen Sie gem. § 14 Abs. 5 MarkenG. D.h. dass der Markeninhaber verlangen kann, dass die Rechtsverletzung zukünftig zu unterlassen ist. Um sich abzusichern und sich der Ernsthaftigkeit Ihrer Erklärung hierzu sicher zu sein, wird eine Vertragsstrafe in der Unterlassungserklärung festgesetzt. Allein die Abgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung lässt den Unterlassungsanspruch entfallen – für den Abgemahnten bedeutet das: Er hat die Chance, dass durch die Abgabe der Erklärung der Unterlassungsanspruch ausgeräumt wird und eine gerichtliche Durchsetzung hierüber somit vermieden werden kann.

5. Sollte die beigefügte Unterlassungserklärung abgegeben werden?
Wie dargestellt ist die Abgabe der Unterlassungserklärung die Chance, eine gerichtliche Durchsetzung des Unterlassungsanspruches zu vermeiden – da diese Erklärung aber bei Annahme durch die Gegenseite zu einem rechtsverbindlichen Vertrag führt, ist genau darauf zu achten, was in dieser Erklärung steht:
Die vom gegnerischen Anwalt vorformulierte Erklärung ist denknotwendig im Interesse des Markeninhabers formuliert und entsprechend weit gefasst – daher ist meist eine Überarbeitung (Modifizierung) dieses Entwurfes anzuraten, damit die Erklärung so formuliert ist, dass Sie den Ansprüchen des Markeninhabers genügt und gleichzeitig aber auch den Verletzer möglichst wenig belastet. Wie auch immer. In keinem Fall sollte gegen den Unterlassungsvertrag zukünftig verstoßen werden, da ansonsten einen nicht unerhebliche Vertragsstrafe droht.

6. Was kostet das jetzt?
Markenabmahnungen sind teuer – so der Volksmund. Und das stimmt auch – gerade im Markenrecht:
Wer eine Markenverletzung begeht, veranlasst den verletzen Markeninhaber dazu, zum Anwalt zu gehen, damit dieser eine Abmahnung erstellt – der Anwalt kann und wird dafür ein Honorar verlangen. Da die Verursachung dieser Beauftragung in der Markenrechtsverletzung zu sehen ist, hat der Markeninhaber nach ständiger Rechtsprechung einen Kostenerstattungsanspruch. Zudem hat der Markeninhaber wegen der Verletzung seiner Marke auch einen Schadensersatzanspruch – der Abgemahnte wird also in zweifacher Hinsicht zur Kasse gebeten

Und wie berechnen sich die Zahlungsansprüche?
Die Höhe des Kostenerstattungsanspruches richtet sich nach dem der Abmahnung zugrundegelegten Gegenstandswert – dieser ist nach § 3 ZPO vom Gericht zu bestimmen. Dabei soll maßgeblich für die Höhe dieses Wertes das Interesse des Abmahnenden an der Verfolgung der Verletzungshandlung sein. Dieses wirtschaftliche Interesse an der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen wegen Markenrechtsverletzungen wird durch zwei Faktoren bestimmt:
Zum einen durch den wirtschaftlichen Wert der verletzten Marke und zum anderen durch das Ausmaß und die Gefährlichkeit der Verletzungshandlung (so genannter „Angriffsfaktor“). Im Markenrecht hat sich in der Rechtsprechung ein sog. Regelstreitwert von 50.000 EUR durchgesetzt – der aber natürlich im Einzelfall über – oder unterschritten werden kann. So ist etwa auf die Dauer und Intensität der verletzten Marke, die erzielten Umsätze, den Bekanntheitsgrad und den Ruf der Marke abzustellen und für jeden Einzelfall eine gesonderte Bewertung vorzunehmen.

Für den Schadensersatzanspruch an sich gibt es nach Wahl des Verletzten 3 Berechnungsarten:

  • es ist der Gewinn, der dem Verletzer infolge der Markenverletzung entgangen ist, zu ersetzen oder
  • es ist der durch den Verletzer erzielten Gewinn herauszugeben (so genannter Gewinnabschöpfungsanspruch) oder
  • es kann eine angemessene Lizenzgebühr (so genannter Schadenersatz im Wege der Lizenzanalogie) vom Verletzer verlangt werden.

7. Und wieso muss ich Auskunft erteilen?
Im Verletzungsfall hat der Rechteinhaber gem. § 19 MarkenG einen Auskunftsanspruch – dieser dient vornehmlich dafür den Schadensersatz berechnen zu können. Denn der Rechteinhaber hat ja keine Kenntnis vom Umfang der Verletzungshandlung. Die Auskunft muss dabei wahrheitsgemäß und umfänglich erteilt werden – gelegentlich wird auch ein Rechnungslegungsanspruch geltend gemacht – in diesem Fall sind sämtliche Belege, die mit der Verletzungshandlung im Zusammenhang stehen, vorzulegen.

8. Und der Vernichtungsanspruch?

Auch der besteht – gem. § 18 MarkenG. Ein solcher spielt meist in den Plagiatsfällen eine große Rolle – hier hat der Markeninhaber ein Interesse daran, das die Plagiatsware ein für alle Mal vom Markt verschwindet und vernichtet wird. Das kann entweder selbst beauftragt werden oder die Ware wird dem Markeninhaber zur Vernichtung ausgehändigt.

9. Und wieso ist bei Markenabmahnungen oft ein Patentanwalt im Spiel?
Bei vielen markenrechtlichen Abmahnungen wird ein Patentanwalt hinzugezogen. Das hat für den Abgemahnten einen entscheidenden Nachteil:
Neben den Rechtsanwaltskosten sind dann regelmäßig auch die Kosten für die Einschaltung des Patentanwaltes zu erstatten – das verdoppelt die Kostenlast. Diese Praxis ist in der Rechtsprechung mittlerweile stark umstritten. Es gibt Gerichte, die eine Hinzuziehung eines Patentanwaltes bei einfachen Markenverstößen für nicht erforderlich halten und damit den Erstattungsanspruch ablehnen. Der BGH (Urteil vom 10.05.2012, Az.: i ZR 70/11) hatte zuletzt hierzu ausgeführt:
"Aus dem Umstand, dass es in einem konkreten Fall erforderlich ist, einen Rechtsanwalt mit der Abmahnung einer Kennzeichenverletzung zu betrauen, folgt nicht, dass es notwendig ist, daneben auch noch einen Patentanwalt mit dieser Abmahnung zu beauftragen. Ist ein Rechtsanwalt nach seinen kennzeichenrechtlichen Fähigkeiten allein dazu im Stande, den Fall rechtlich zu beurteilen und den Verletzer abzumahnen, ist es nicht nötig, zusätzlich noch einen Patentanwalt einzuschalten. Es bedarf daher grundsätzlich einer gesonderten Prüfung, ob es notwendig war, zur außergerichtlichen Verfolgung einer Markenverletzung neben einem Rechtsanwalt auch noch einen Patentanwalt zu beauftragen."

Es sollte also genau geprüft werden, ob die Einschaltung eines Patentanwaltes erforderlich war.

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