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Froschkönig: Der Imagewandel der Märchenfigur hin zum Abmahnschreck

21.10.2008, 18:33 Uhr | Lesezeit: 3 min
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veröffentlicht von Verena Eckert
Froschkönig: Der Imagewandel der Märchenfigur hin zum Abmahnschreck

Wie heißt ein Frosch, der eine Krone trägt? Na klar: Froschkönig. Sitzt dieser auf einem Schmuckstück, bleibt er immer noch ein Froschkönig. Nennt man ihn dort aber so, dann flattert höchstwahrscheinlich bald eine Abmahnung ins Haus.

Diese Erfahrung machten in den vergangenen Wochen eine Reihe von Schmuckhändlern, die ihre Produkte im Internet, speziell bei eBay anbieten. Sie erhielten von den Inhabern der unter anderem für Schmuck eingetragenen Marke „Froschkönig“ eine Abmahnung wegen angeblichen Verstoßes gegen das Markenrecht.

Ob ein solcher Verstoß tatsächlich vorliegt, darüber gibt es unterschiedliche Meinungen.

Die Abmahner gehen ganz selbstverständlich von einer Rechtsverletzung aus, da das Wort „Froschkönig“ weder Angaben machen würde über geografische Herkunft, Zeit der Herstellung des Schmucks, Menge, Bestimmung oder Wert des Schmucks. Daher – so der Rückschluss – handele es sich um eine markenmäßige Benutzung des Wortes Froschkönig.

Nun sagen aber die Betroffenen – nach Ansicht der IT-Recht Kanzlei zu Recht: „Wie soll ich den Froschkönig denn anders nennen als Froschkönig?“. Es wurde einfach das Aussehen des Schmuckstück beschrieben. Keiner der Betroffenen wollte mit der Beschreibung einen Hinweis auf eine betriebliche Herkunft verbinden. Dass ein solcher Fall gerade keine markenmäßige Benutzung der Marke „Froschkönig“ darstellt, ergibt sich auch aus einer Entscheidung des OLG Frankfurt (8.9.2005, Az: 6 U 252/04). Danach liegt ein markenmäßiger Gebrauch bei Verwendung einer Marke als eBay-Suchbegriff nur dann vor, wenn erstens die Eingabe der Marke als Suchbegriff zu dem entsprechenden Angebot führt und außerdem - zweitens - dem konkreten Angebot keine Aufklärung dahingehend entnommen werden kann, dass der Begriff hier nicht als Herkunftsnachweis dienen solle.

An dieser zweiten Voraussetzung fehlt es aber in den uns vorliegenden abgemahnten Fällen. Denn schon der erste Blick auf die Produktabbildung zeigt, dass hier ein Froschkönig auf dem Schmuckstück sitzt und das Suchwort Froschkönig gerade deshalb verwendet wurde.

Die Ansicht der Abmahner, dass alleine die Verwendung des Wortes „Froschkönig“ im Zusammenhang mit Schmuck eine Markenrechtsverletzung darstellt, widerspricht also klar der zitierten Frankfurter Entscheidung: „Ein durchschnittlich verständiger Nutzer, der als Suchbegriff […] eingibt, weiß, dass er auf Angebote von […]-Schmuck stoßen kann, aber auch auf solche Angebote, die das Wort […] in einer nicht markenmäßigen Verwendung beinhalten. Beide Möglichkeiten bleiben für ihn auch nach einem Einblick in die Listenansicht bestehen, sofern die dort enthaltenen Kurzangaben noch nicht zur Klarstellung führen. Denn dem durchschnittlichen eBay-Nutzer ist bekannt, dass er aus der Listenansicht keine vollständigen Angaben zu den einzelnen Angeboten entnehmen kann. Erst durch die Betrachtung des Angebotes selbst erhält der eBay-Nutzer die Informationen, die er benötigt, um sich über die Bedeutung der Verwendung des betreffenden Markenbegriffs im konkreten Fall ein Bild zu machen.“

Nach Ansicht der IT-Recht Kanzlei ist daher zumindest in den der Kanzlei vorliegenden Fällen keine Markenrechtsverletzung gegeben. Die Abmahnungen sind daher nicht berechtigt.

Seltsam ist aber auch folgendes: Die Abmahner bieten an, dass sich die „Markenrechtsverletzer“ durch die Zahlung eines Vergleichsbetrages von 2500 EUR zusätzlich zur Abgabe der Unterlassungserklärung „freikaufen“ können. Wie sich dieser Betrag zusammensetzt, sagt niemand. Fakt ist: Würde man als Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch 50.000 EUR annehmen (was sogar noch überzogen wäre), so käme man nur auf Abmahnkosten von knapp 1380 EUR. Die restlichen 1120 EUR pro abgeschlossenem Vergleich gehen dann also wohl an die Inhaber der Marke Froschkönig.

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Fazit

Ein zweifelhaftes Geschäft für die Märchenfigur, die eigentlich die Botschaft vermitteln soll, dass die Dinge positiver sind, als sie manchmal scheinen.

Übrigens: Es existiert eine ganze Liste weiterer möglicher Abmahner im Schmuckbereich, die eventuell dem Beispiel des Froschkönigs folgen könnten. Der IT-Recht-Kanzlei ist aber kein Fall bekannt, in dem diese Markeninhaber tatsächlich bereits jemanden abgemahnt haben.

Bildquelle: © Ines Pufahl / PIXELIO

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