IT-Recht Kanzlei
Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

OLG Hamm: Formulierung "Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung" nicht abmahnbar

01.12.2009, 16:25 Uhr | Lesezeit: 3 min
OLG Hamm: Formulierung "Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung" nicht abmahnbar

Unberechenbares OLG Hamm? Die Belehrung "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung" sei laut OLG Hamm jedenfalls nicht zu beanstanden (Urteil vom 05.11.2009, Az. I-4 U 121/09).

Dies begründete das Gericht wie folgt:

Der Senat hat schon wiederholt über Fälle entschieden, bei denen über den Fristbeginn beim Widerrufsrecht mit der Formulierung belehrt wurde, dass die Frist frühestens mit Erhalt dieser Belehrung beginnt. Eine solche Belehrung hat der Senat sogar in wettbewerbsrechtlich relevanter Weise für irreführend gehalten (vgl. OLG Hamm MMR, 2007, 377, vgl. Urteil vom 6. März 2008 - 4 U 206/07; Urteil vom 12 März 2009 - 4 U 225 / 08, Urteil vom 14. Mai 2009 - 4 U 16/09 und Urteil bom 30. Juli 2009 - 4 U 58/09). Beim Verbraucher kann in diesen Fällen angesichts der Formulierung der falsche Eindruck entstehen, dass die Frist schon durch die vorvertragliche Informaton zu laufen beginnt.

Der vorliegende Fall sei jedoch in entscheidender Weise anders zu beurteilen. Der früheste Beginn der Rückgabefrist werde vorliegend nicht nur an den Erhalt der fraglichen Belehrung geknüpft, sondern auch an den Erhalt der Ware, der für deren Rücksendung ohnehin eine zentrale Bedeutung habe. Der Verbraucher wisse somit, dass die Frist nicht zu laufen beginnt, bevor er auch die Ware erhalten hat. Damit sei hier klargestellt, dass es auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der Belehrung auf der Angebotsseite des Verkäufers im Internet nicht ankommen könne. Dem oben geschilderten Irrtum könne der Verbraucher somit gerade nicht erliegen (vgl. hierzu auch OLG Köln MMR, 2007, 713, 716.

Selbst wenn der Verbraucher irrig annehmen sollte, dass er die zusätzlich zum Erhalt der Ware erforderliche Belehrung schon erhalten hat, wirkt sich dieser Irrtum nicht zu seinen Lasten aus, weil davon auszugehen ist, dass ihm die noch erforderliche Belehrung in Textform entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung des § 312 c Abs. 2 Nr. 2 BGB spätestens mit dem Erhalt der Ware zugeht. Dafür, dass der Beklagte gegen diese gesetzliche Pflicht verstößt und mit der Ware keine zusätzliche Belehrung versendet, was einen anderen Wettbewerbsverstoß darstellen würde, hat der Kläger nichts vorgetragen. Es war im Gegenteil jedenfalls in erster Instanz sogar unstreitig, dass den Kunden mit der Warenlieferung immer eine Belehrung in Textform übersandt wird. Das in der Berufungsinstanz erfolgte pauschale Bestreiten dieser Tatsache ist unerheblich; im Übrigen stünde seiner Zulassung auch § 531 Abs. 2 ZPO entgegen.

Das OLG Hamm stellte zuletzt noch klar, dass selbst wenn man einen Verstoß gegen die gesetzliche Informationspflicht annehmen würde, ein solcher Gesetzesverstoß ausnahmeweise nicht geeignet sei, den Wettbewerb zu Nachteil der Mitbewerber und Verbraucher im Sinne des § 3 UWG mehr als nur unwesentlich zu beeinträchtigen:

Wer grundsätzlich über das Rückgaberecht nach § 312 c Abs. 1 Satz 1 BGB informiert und dabei nicht den unzutreffenden Eindruck erweckt, dass diese vorvertragliche Information schon irgendwelche Fristen in Lauf setzen kann, beeinflusst das Verbraucherverhalten jedenfalls dann nur unerheblich, wenn er den Verbraucher mit Erhalt der Ware in Textform noch einmal über das Rückgaberecht belehrt. Dann beginnt die Monatsfrist genau zu dem Zeitpunkt zu laufen, der auch der vorvertraglichen Belehrung zu entnehmen war. Die unvollständige Belehrung wirkt sich dann nicht aus.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

Praxiswissen: Paket kann nicht zugestellt werden - wer trägt das Strafporto? Anleitung + Muster
(15.04.2024, 15:21 Uhr)
Praxiswissen: Paket kann nicht zugestellt werden - wer trägt das Strafporto? Anleitung + Muster
Frage des Tages: Müssen Online-Händler einen Teilwiderruf akzeptieren?
(12.03.2024, 11:45 Uhr)
Frage des Tages: Müssen Online-Händler einen Teilwiderruf akzeptieren?
Frage des Tages: Haben Verbraucher ein gesetzliches Rückgaberecht?
(20.02.2024, 07:46 Uhr)
Frage des Tages: Haben Verbraucher ein gesetzliches Rückgaberecht?
Frage des Tages: Erlischt das Widerrufsrecht, wenn der Kunde die Ware zu spät zurückschickt?
(02.02.2024, 09:54 Uhr)
Frage des Tages: Erlischt das Widerrufsrecht, wenn der Kunde die Ware zu spät zurückschickt?
Frage des Tages: Wer trägt die Rücksendekosten bei unvollständigen Retouren?
(07.12.2023, 17:41 Uhr)
Frage des Tages: Wer trägt die Rücksendekosten bei unvollständigen Retouren?
LG Verden: Kein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen Maßanfertigung bei vordefinierter Standardgrößenauswahl
(29.11.2023, 07:38 Uhr)
LG Verden: Kein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen Maßanfertigung bei vordefinierter Standardgrößenauswahl
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Kontakt:

IT-Recht Kanzlei

Alter Messeplatz 2
80339 München

Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60

E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei