IT-Recht Kanzlei
Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

OLG Hamm – Die (mehrfache) Verlängerung eines zunächst befristeten Frühbucherrabatts muss keine irreführende Werbung darstellen

09.02.2011, 16:20 Uhr | Lesezeit: 3 min
von Tobias Kuntze
OLG Hamm – Die (mehrfache) Verlängerung eines zunächst befristeten Frühbucherrabatts muss keine irreführende Werbung darstellen

In seinem Urteil vom 2.9.2010 (Az. I-4 U 52/10) entschied das OLG Hamm, dass im Weitergewähren eines zunächst zeitlich befristeten Preisvorteils kein Fall einer irreführenden Werbung im Sinn des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) zu sehen ist, wenn die Werbeaussage zum Zeitpunkt des Erscheinens der Werbung aus der prognostischen Sicht des Werbenden richtig war, dieser also von Anfang an den befristeten Frühbucherrabatt tatsächlich nur bis zum Ende der Frist gewähren wollte.

 

1

Sachverhalt

Im dem konkret zu entscheidenden Rechtsstreit ging es um ein Internetangebot eines Reise-veran¬stalters für Jugendreisen, welcher mit einem zunächst zeitlich befristeten Frühbucher-rabatt warb, diesen aber nach Ablauf der Rabattfrist weiterhin gewährte, um günstig erhaltene Ein¬kaufspreise an seine Kunden weiterzugeben. Hiergegen wandte sich die Klägerin, die in dem Vorgehen des Reiseveranstalters eine Irreführung der Verbraucher erblickte, da diese durch die Weitergewährung des befristeten Rabatts in ihrer Erwartung fehlgeleitet würden.

Entscheidung des OLG Hamm

Diesem Begehren der Klägerin erteilte das OLG Hamm allerdings eine klare Absage und entschied, dass die beanstandete Werbung mit dem Frühbucherrabatt keine irreführenden Angaben über den Anlass und die Bedingungen des gewährten Preisnachlasses enthalte und daher nicht gegen § 5 UWG verstoße. Die Angaben zur zeitlichen Befristung des Preisvorteils seien trotz nachträglicher Verlängerung nämlich nicht unwahr oder sonst zur Täuschung geeignet, da es für diese Beurteilung nicht darauf ankomme, ob sich die Werbung nachträglich als richtig oder unwahr erweist, sondern nur darauf, ob die Werbeaussage zum Zeitpunkt des Erscheinens der Werbung aus der prognostischen Sicht des Werbenden richtig war. Im konkreten Fall sei es – so das OLG – unstreitig belegt, dass der beklagte Reiseveranstalter den befristeten Frühbucherrabatt tatsächlich nur bis zum Ende der Frist gewähren wollte, so dass die Werbeaussage zum entscheidenden Zeitpunkt ihres Erscheinens nicht falsch und damit auch nicht irreführend war. Die nachträgliche Verlängerung (hier: aufgrund unerwarteter Marktentwicklung) sei somit unter Irreführungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. § 5 UWG ziele schließlich nicht auf eine Einschränkung der Geschäftspolitik für die Zukunft ab, sondern soll nur die Richtigkeit von Angaben im Zuge des Wettbewerbs sicherstellen. Zudem werde auf die Verbraucher vorliegend kein unangemessener Einfluss durch erhöhtes Anlocken ausgeübt.

Nach Ansicht des OLG Hamm sei auch kein Verstoß gegen das in § 4 Nr. 4 UWG normierte Transparenzgebot, welches bei Verkaufsförderungsmaßnahmen (wie z.B. Preisnachlässen) die Angabe der Bedingungen verlange, gegeben. Denn das Transparenzgebot fordere vorliegend nur, dass der Verbraucher zum Zeitpunkt der Werbung über die Dauer der Rabattaktion informiert werden müsse, nicht aber über die Möglichkeit, dass die Frist aufgrund späterer Überlegungen (z.B. aufgrund der besonderen Marktbedingungen) verlängert werden könne.

Fazit

Dem gutgläubig Werbenden ist es unbenommen, eine zunächst befristete Rabattaktion in Form eines Frühbucherrabatts (z.B. aufgrund unerwarteter Marktentwicklung) in angemessenem Umfang zu verlängern. Nach Ansicht des OLG Hamm ist eine Irreführung hierbei ausgeschlossen vorausgesetzt, dass der Werbende den befristeten Frühbucherrabatt zum Zeitpunkt des Erscheinens des Angebots tatsächlich nur bis zum Ende der Frist gewähren wollte, und nicht bereits von vorneherein eine Verlängerung insgeheim beabsichtigte.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© ktsdesign - Fotolia.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

OLG Köln: Zur Irreführung bei befristeter Cookie-gesteuerter Rabattwerbung
(13.05.2022, 07:43 Uhr)
OLG Köln: Zur Irreführung bei befristeter Cookie-gesteuerter Rabattwerbung
OLG Hamburg: Zeitlich befristeter Rabatt bei Wiederholung in kurzen Abständen wettbewerbswidrig
(29.04.2022, 15:41 Uhr)
OLG Hamburg: Zeitlich befristeter Rabatt bei Wiederholung in kurzen Abständen wettbewerbswidrig
LG Frankfurt a. M.: Irreführende Rabattwerbung, wenn beworbener Höchstrabatt nur bei äußerst wenigen Artikeln gewährt wird
(09.09.2021, 12:17 Uhr)
LG Frankfurt a. M.: Irreführende Rabattwerbung, wenn beworbener Höchstrabatt nur bei äußerst wenigen Artikeln gewährt wird
FAQ: Satte Rabatte – Wie werbe ich richtig mit Preisnachlässen?
(09.02.2021, 10:24 Uhr)
FAQ: Satte Rabatte – Wie werbe ich richtig mit Preisnachlässen?
Voraussetzungen für die rechtssichere Werbung mit Mengenrabatten im Online-Shop + Formulierungshilfen für Mandanten
(04.02.2021, 11:21 Uhr)
Voraussetzungen für die rechtssichere Werbung mit Mengenrabatten im Online-Shop + Formulierungshilfen für Mandanten
LG Arnsberg: Vorenthalten über die vom Preisnachlass ausgeschlossenen Waren stellt wettbewerbswidrige Irreführung dar
(17.05.2019, 14:09 Uhr)
LG Arnsberg: Vorenthalten über die vom Preisnachlass ausgeschlossenen Waren stellt wettbewerbswidrige Irreführung dar
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Kontakt:

IT-Recht Kanzlei

Alter Messeplatz 2
80339 München

Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60

E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei