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„Fotografieren verboten!“ – Stimmt das wirklich?

29.01.2009, 16:14 Uhr | Lesezeit: 5 min
von Alexandra Kaiser
„Fotografieren verboten!“ – Stimmt das wirklich?

Die Frage wird immer wieder gestellt: Darf der Eigentümer verbieten, dass jemand sein Haus fotografiert und die Fotos dann kommerziell nutzt? Das LG Potsdam hat hierzu in seiner Entscheidung vom 2.10.2008 (Az. 1 O 175/08) Stellung genommen und darüber hinaus auch noch einmal die Störerhaftung der Betreiber von Internet-Portalen klargestellt.

Der Fall!

Es streiten sich:

  • Als Kläger ein Verein, der Eigentümer und Verwalter einiger Schlösser und Gärten ist.
  • Als Beklagte die Betreiber eines Fotoportals, welches für jedermann Bilder zum kostenpflichtigen Download anbietet. Nutzer dieses Angebots waren auch Bildverlage und Journalisten.

Die Fotos wurden von verschiedenen Fotografen in gewerblicher Absicht aufgenommen und über das Portal angeboten. Unter den angebotenen Bildern waren auch solche von Schlössern und Gärten der Klägerin. Dies waren teilweise äußere Ansichten als auch Bilder von den Schlossinnenräumen.

Der Verein selbst macht die Räumlichkeiten und Gärten öffentlich zugänglich, weist jedoch am Eingang deutlich darauf hin, dass Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen vorher durch den Stiftungsrat zugestimmt werden muss. Ausgenommen hiervon sind solche Aufnahmen, die von öffentlich erreichbaren Straßen, Wegen oder Plätzen gemacht wurden oder solche zu privaten Zwecken in geringem Umfang (So der Beschluss des Stiftungsrates). Die streitgegenständlichen Bilder sind alle unter Betreten des Parkgeländes aufgenommen worden.

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Die Entscheidung des LG Potsdam (02.10.2008, Az.:1 O 175/08)

Genau hier liegt auch der Knackpunkt. Zwar gilt nach § 59 (Urhebergesetz) UrhG die sogenannte „Panoramafreiheit“, doch diese findet keine Anwendung auf das Eigentumsrecht. Schon das Anfertigen von Aufnahmen – gleich welcher Art – in gewerblicher Absicht, greift in das Eigentumsrecht der Klägerin ein. Vor allem auch deshalb, weil diese Aufnahmen, Postkarten und Bildbände ihrer Liegenschaften verkauft. Die Eigentumsverletzung liegt jedoch nur dann vor, wenn für die Aufnahmen auch das Gelände der Klägerin betreten werden muss. Das hat einen einfachen Grund: Der Schutz leitet sich hier nicht aus dem Urheberrecht, sondern eben aus dem Eigentumsrecht ab. Da es jedem Eigentümer überlassen bleibt, mit seinem Eigentum so zu verfahren, wie er es möchte, kann er das Betreten ganz verbieten oder aber auch unter Bedingungen gestatten. Und da die Fotos von einem nicht öffentlichen Ort entstanden sind, wird in das Recht der Klägerin eingegriffen.

Doch warum haften jetzt die Betreiber des Bildportals, die die Fotos gar nicht gemacht haben?

Dazu das Gericht:

„…Die Beklagte ist Dienstanbieterin im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG. Als solche ist sie gemäß § 7 Abs. 1 TMG für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereit hält, nach allgemeinen Gesetzen verantwortlich. Auch „fremde“ Informationen zählen zu den eigenen Informationen, wenn sich der Anbieter diese nach dem objektiven Empfängerhorizont eines verständigen Durchschnittsnutzers zu Eigen macht.…“

Doch was ist mit dem Grundsatz „ der erste Schuss ist frei“ ? Das soll bedeuten, dass man erst dann als sogenannter „Störer“ in Anspruch genommen werden kann (obwohl man nicht verantwortlich ist), wenn man von der Rechtsverletzung wusste, aber nichts dagegen unternommen hat. Vorliegend hatte die Klägerin die Fotoportalbetreiber schon mal auf die Rechtsverletzung hingewiesen und abgemahnt, doch diese hatten das zurückgewiesen und ihre Bereitschaft signalisiert, es auf einen Rechtsstreit ankommen zu lassen.

Die Argumentation: Das Fotoportal vermittele nur zwischen Urheber und potentiellen Erwerber. Die fotografierten Liegenschaften seien unentgeltlich und frei für jeden zugänglich. Außerdem gelte hier die Pressefreiheit, schließlich nutzten das Portal auch Journalisten.

Das sah das Gericht anders: Nach § 7 Abs. 2 TMG haftet der Diensteanbieter wenn er von der Rechtsverletzung wusste, aber keine ihm zumutbaren Schritte unternommen hat, diese zu unterbinden.

Das Landgericht hierzu:

„…Nach dieser Vorschrift bleiben Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Dienstanbieters nach den §§ 8 - 10 unberührt.“ Die sich aus allgemeinen Rechtsvorschriften ergebenden Ansprüche, die darauf gerichtet sind, einen Störungszustand dadurch zu beenden, dass eine Information entfernt oder deren Nutzung verhindert wird, bleiben sonach vom Anwendungsbereich der §§ 8 - 10 ausgenommen. Die dort normierten Haftungsprivilegien gelten nicht für den Unterlassungsanspruch. Als Störer kann derjenige Dienstanbieter auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines absolut geschützten Rechtes beiträgt.…“

Im konkreten Fall bedeutet dies für die Betreiber des Fotoportals, dass neben der Androhung von Ordnungsgeld für den Fall der Wiederholung Schadensersatz fällig wird.

Auch das Argument „Pressefreiheit“ schmetterte das Gericht ab. Das Fotoportal kann sich schon nicht auf die Pressefreiheit berufen, weil sie schon nicht Trägerin dieses Grundrechts sei.

Das Landgericht Potsdam:

„…Eine selbständig ausgeübte, nicht unmittelbar die Herstellung von Presseerzeugnissen betreffende Hilfstätigkeit wird vom Schutz der Pressefreiheit umfasst, wenn sie typischerweise pressebezogen ist, in enger organisatorischer Bindung an die Presse erfolgt, für das Funktionieren einer freien Presse notwendig ist und wenn sich die staatliche Regulierung dieser Tätigkeit zugleich einschränkend auf die Meinungsverbreitung auswirkt. Nicht jede selbständige Dienstleistung, die der Presse zugute kommt und für diese funktionswichtig ist, wird in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einbezogen. Der Grundrechtsschutz des Art. 5 Abs. 1 GG besteht im Interesse der freien Meinungsbildung und kann deswegen durch einen ausreichenden Inhaltsbezug ausgelöst werden (BGH NJW 1988, 1833). Also vereinfacht: wenn auch die Allgemeinheit die Möglichkeit hat, Bilder zu downloaden, kann nicht auf das Privileg der Pressefreiheit gepocht werden. Relevant sind hier dann auch die Angaben in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)."

 

Fazit

Wenn Sie ein Portal anbieten oder auch ein Forum bereitstellen, über welches andere Bilder etc. hochladen können, stellen Sie sicher, dass die Daten nicht unter Verletzung des Urheberrechts oder auch des Markenrechts entstanden sind – sonst können Sie als Störer haftbar gemacht werden. Doch auch hier gilt zunächst: (bei Nichtverantwortlichkeit) der erste Schuss ist frei.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
koun / stockxpert

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