IT-Recht Kanzlei
Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

Wie beweise ich, dass ein Foto von mir ist?

13.01.2009, 20:44 Uhr | Lesezeit: 6 min
von Alexandra Kaiser
Wie beweise ich, dass ein Foto von mir ist?

Jemand klaut Ihre (aufwendig erstellten) Produktbilder von Ihrer Homepage? Oder von einer Ihrer Auktionen bei eBay? Sie möchten dagegen vorgehen? Hier lesen Sie, wie sich leichter beweisen lässt, dass Sie auch Urheber der Fotos sind.

Da immer mehr digital fotografiert wird, kommt es im Streifall häufig zu Beweisproblemen, da nicht mehr die Negative als Beweis herangezogen werden können. Doch wie beweist man im Streitfall, dass es sich um das eigene Foto handelt?

In einer Grundsatzentscheidung hat das LG München I (Urteil vom 21.05.2008, Az. 21 O 10753/07) herausgearbeitet, welche Gesichtspunkte dafür sprechen, dass jemand auch Urheber eines Fotos ist. Das Gericht stellte zudem klar, welche Indizien gerade nicht herangezogen werden können.

Der Sachverhalt (stark gekürzt)

Der Kläger ist freier Fotograf und beschäftigt sich insbesondere mit Landschaftsfotografie. Er hatte von der Beklagten, den Betreibern einer Golfanlage, den Auftrag erhalten, bei einer Veranstaltung Fotos der Preisverleihung und der Abendveranstaltung zu machen. Im Rahmen seiner Anwesenheit und bei auftragsunabhängigen Besuchen in der Gegend gelangen ihm sehr gute Landschaftsaufnahmen auch des Golfressorts. Nach der Veranstaltung übergab der Kläger der Beklagten eine unbeschriftete CD, die von einer Mitarbeiterin der Beklagten mit seinem Namen, dem Datum und dem Titel der Veranstaltung beschriftet wurde. Eine weitere CD mit Fotos übergab der Kläger der Beklagten worauf sich auch die streitgegenständlichen Fotos befinden. Er hoffte, dass die Beklagte Nutzungsrechte für weitere Fotos erwerben wolle. Die Beklagte macht geltend, dass sie davon ausgegangen ist, er die Bilder auch zur werblichen Nutzung überlassen bekäme. Einige Zeit später bemerkte der Kläger, dass die Beklagte auf ihrer Homepage leicht bearbeitete Fotos von ihm nutzte, ohne hierfür die Nutzungsrechte erworben zu haben. Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger Urheber der Fotos ist. Im Rahmen einer einstweiligen Verfügung durch das LG Berlin wurde der Beklagten untersagt, vier der insgesamt elf streitigen Fotografien auf der Homepage zu zeigen. Daraufhin sperrte die Beklagte teilweise Seiten ihrer Homepage, wobei ihr ein Schaden entstanden sei.

Banner Starter Paket

Die Entscheidungsgründe: (Zusammenfassung)

Ein Anspruch auf Unterlassung der Nutzung der vier näher bezeichneten Fotos ergibt sich aus § 97 Absatz 1 Satz 1 UrhG. Der Kläger ist Urheber der nach §§ 2 Abs. 1, Nr. 4, Abs. 2 und § 72 UrhG geschützten Werke.
Die Urheberschaft des Klägers wurde festgestellt.

Das Gericht führte u.a. hierzu aus:

„[…]War der Kläger aber im Besitz der Fotodateien und hat er sie auf CDs gespeichert dem Beklagten zu 2) übergeben, spricht ein erster Anschein dafür, dass er diese Fotos auch hergestellt hat.…[…]

[…]Ein weiteres Anzeichen für die Urheberschaft des Klägers ergibt sich aus der konkreten Beschriftung der (nach Aussage der Zeugin D. bei der Übergabe noch unbeschrifteten) weiteren CD „A. B. 15/11/04 Landschaften T. Golf“ gerade mit seinem Namen: Es liegt nahe, dass durch die Nennung eines Namens auf einer CD gerade diejenige Person bezeichnet werden soll, von der die darauf enthaltenen Dateien stammen.

[…]Schließlich spricht für die Urheberschaft des Klägers auch der Besitz und die Vorlage von Screenshots einzelner Fotos samt dazugehöriger Fotodateien auf einer CD in Anlagenkonvolut K 27, welches – wie sich aus den ähnlichen Motiven, den jeweiligen Lichtverhältnissen und der fortlaufenden Dateibenennung ergibt – neben den beiden streitgegenständlichen Fotos K I 2 und K I 3 weitere Fotos einer zusammengehörigen Fotoserie enthält. Kann ein Fotograf eine ganze Serie von zusammenhängenden Fotos vorlegen, spricht ebenfalls ein erster Anschein dafür, dass sämtliche Fotos dieser Fotoserie von ihm stammen. Die Behauptung des Klägers in diesem Zusammenhang, dass er nicht sämtliche Fotos dieser Fotoserie habe vorlegen können, weil er unbrauchbare oder nicht gelungene Fotos gelöscht habe, ist durchaus nachvollziehbar. Entscheidend ist jedenfalls, dass die vorgelegten Fotos als Teil einer Fotoserie erkannt werden können.…“

Das Landgericht München I zog als Indiz auch die Dateigröße heran: die Bilder auf der CD waren einige Megabyte groß – die auf der Homepage verwendeten Bilder nur einige Kilobyte groß. So konnte ausgeschlossen werden, dass der Kläger die Bilder nachträglich von der Homepage heruntergeladen hat. Zudem wurden diese leicht bearbeitet (Änderung des angezeigten Formats) und ersichtlich, dass dies Ausschnitte aus den CD-Dateien waren.

Kein Indiz für oder gegen eine Urheberschaft ist das Datum der Abspeicherung oder das Aufnahmedatum. Diese können durch manuelle Einstellungen oder Fehler auf den Geräten problemlos abweichen.
Auch die Meta- bzw. EFIX-Dateien in denen Informationen zum Bild abgespeichert werden, sind kein gerichtsfester Beweis, da diese leicht mit entsprechenden Programmen geändert werden können oder schon per se fehlerhaft sind, wenn die Kamera z.B. falsch eingestellt ist.

Dazu das Gericht:

„…Es stellt eine gerichtsbekannte Tatsache dar, dass entgegen der Behauptung des Klägers die für eine Fotodatei gespeicherten Meta- bzw. EXIF-Daten im Feld „Datum Uhrzeit des Originals“ (abgesehen davon, dass diese ohne weiteres gerichtsbekannt mit entsprechender Software, z.B. mit der im Internet kostenlos erhältlichen Software „Exifer“, nachträglich verändert werden könnten) nicht zwingend den tatsächlichen Aufnahmezeitpunkt wiedergeben müssen: Durchaus denkbar ist nämlich, dass die interne Datumseinstellung der Digitalkamera – z.B. aufgrund falscher manueller Datumseinstellung, aufgrund zeitweiligen Herausnehmens der internen Pufferbatterie bzw. aufgrund deren Entladung oder aber aufgrund Aufspielens einer neuen Firmware – nicht mit dem tatsächlichen Datum übereinstimmt.

Gleiches gilt für das Abspeicherungsdatum einer Datei auf einer CD, da dieses Datum lediglich den Brennzeitpunkt gemäß dem Rechnerdatum darstellt, dieses aber – wiederum z.B. aufgrund einer falschen manuellen Einstellung – nicht zwingend mit dem wahren Datum übereinstimmen muss.…“

Ergebnis

Aus dem Urteil lassen sich folgende Indizien – von diesem Fall unabhängig herausfiltern:

  • Entspringt das Bild einer ganzen Fotoserie, spricht dies für die Urheberschaft. Dabei ist unerheblich, ob einzelne Bilder der Serie gelöscht wurden. Es muss nur erkennbar sein, dass es eine zusammenhängende Serie ist – z.B. an den Lichtverhältnissen auf den Bildern, fortlaufende Dateinamen etc.
  • Die Dateigröße lässt Rückschlüsse zu. Da bei einer höheren Auflösung die Bilder einen größeren Speicherplatz benötigen, spricht es für eine Urheberschaft, wenn Sie die hochauflösenden Bilder bzw. digitalen Dateien vorweisen können. Heruntergeladene Fotos sind oftmals komprimiert, was auf die Qualität und auf die Dateigröße Einfluss hat.
  • Meta- oder Exif-Dateien lassen keine Rückschlüsse auf die Urheberschaft zu, da diese leicht zu ändern sind.
  • „Hot Pixel“ sind als Fingerabdruck einer Kamera nicht genügend beweiskräftig.

Fazit

Wenn Sie Fotos anderen zur Nutzung zur Verfügung stellen oder diese selbst so nutzen (auf Ihrer Homepage oder bei eBay), dass andere Zugang zu diesen haben, bietet es sich an, sich auch gleich Gedanken dazu zu machen, wie Sie Ihre Rechte schützen können.

Hierzu folgende Tipps:

  • Versehen Sie Ihre Fotos mit einem Wasserzeichen, so dass es schwieriger ist, diese zu kopieren.
  • Verringern Sie die Dateigröße, wenn Sie Ihre Bilder weitergeben. Dies mindert in der Regel nicht die Qualität (außer bei starken Vergrößerungen).
  • Behalten Sie auch nach Verwendung des Fotos noch die restlichen aus der Serie. Natürlich können Sie „Fehlschüsse“ löschen - aber beachten Sie, dass erkennbar bleiben muss, dass es sich um eine Serie handelt.
  • Verlassen Sie sich nicht auf die Meta- oder Exif-Dateien Ihrer Bilder, um beweisen zu können, wann und wo diese entstanden sind.
  • Auch der „hot pixel“ ist nicht als Beweis für Ihre Urheberschaft ausreichend.

Es gilt folgender Grundsatz: Je weiter Sie Ihre Fotos verbreiten und nutzen, desto sicherer muss der Schutz sein.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
redbaron stockxpert

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

4 Kommentare

M
MCS 20.01.2009, 06:49 Uhr
Eigene Sorgfalt des Urhebers ist gefordert.
Im Vorliegenden Fall muss sich der Kläger meiner Ansicht nach allerdings schon die Frage stellen lassen, ob er nicht ein wenig blauäugig bei der Ablieferung von originalgrossen, technisch ungeschützten Fotodateien zeitgleich im Rahmen der Übergabe von anderen Auftragsfotos war, quasi eine "Werbebeilage" in eigener Sache, die dann vom Beklagten wohl auch als solche verstanden wurde.

Es ist erstrangig wichtig, sich selbst vor Plagiaten und Missbrauch zu schützen, in diesem Fall wäre das durch Wasserzeichen und eindeutige Hinweise bzw. explizite Erwähnung des Zwecks der Beigabe als "nur Ansichtsexemplar" anlässlich der Übergabe kaum problematisch gewesen.

Leider geben viele Urheber Ihre Werke viel zu blauäugig aus der Hand, jeder sollte sich selbst Gedanken machen, wie er einen Missbrauch einschränken kann und sich gegenüber Geschäftspartnern klar äussern.

Für Fotos, für die eine spätere Verwendung irgendeiner Art in Frage kommt, empfehle ich immer, die Originalaufnahme unverkleinert und unverändert zu archivieren. Dies ist zwar in Anbetracht der Dateigrösse von Digitalfotos sehr speicherintensiv, aber inzwischen durch relativ preiswerte externe oder interne zusätzliche Speichermedien mach- und bezahlbar. Im Nebeneffekt verbleibt ein unkomprimitiertes Archivbild auch zur möglichen eigenen späteren Verwendung.

Für wichtige, besonders schutzbedürftige Fotos in kleineren Dateigrössen (mit Blick auf den Speicherplatz) empfehle ich im Bedarfsfall die notarielle Hinterlegung als Urhebernachweis. Es gibt auch Online-Anbieter die dies relativ komfortabel und bürokratiefrei offerieren, allerdings immer nur für sehr begrenzten Speicherplatz. Beispiel: http://www.priormart.com/de/
R
Reinhard Buß 15.01.2009, 20:24 Uhr
RAW-Format
Ein guter Schutz ist auch das Fotografieren im RAW-Format, wenn man die Bilder anschließend nur im JPG-Format weitergibt. RAW-Bilder sind digitale Negative, deren Bildinhalt derzeit von keinem kommerziellen Programm geändert wird, es werden nur Einstellungen geändert und in den Metadaten abgespeichert. Nimmt man Änderungen am Bildinhalt vor, bleibt nur die Speicherung in anderen Formaten, wie JPG oder TIFF. Dieses Digitale Negativ kann man dann zu Beweiszwecken archivieren.
T
Tilman 14.01.2009, 22:02 Uhr
Aussschnitt
Mein Tipp: Nur einen (grossen) Ausschnitt liefern. Der echte Urheber kann beweisen dass er einen grösseren Aussschnitt besitzt als der "Dieb".
R
Ramona Hapke 14.01.2009, 13:07 Uhr
Fotolieferschein
Als freie Journalistin bin ich erst seit einiger Zeit sehr gewissenhaft darin, stets einen Fotolieferschein o. ä. mitzuschicken. Bereis die Auftragsbestätigung, oft auch per Mail, enthält einen Vermerk zu den Nutzungsrechten für Text und Bild. Der DJV stellt einige Dokumente für Freie zur Verfügung, die man sich entsprechend anpassen kann: http://frei.djv-online.de/?p=384.
Dennoch: Viele Verlage drücken uns Freien ihre Konditionen aufs Auge. Nicht selten verkauft man mit dem Text oder Bild sämtliche Rechte oder man ist draußen - leider.

weitere News

FAQ: Urheberrechtliche Abmahnung - und was dann?
(14.09.2023, 14:05 Uhr)
FAQ: Urheberrechtliche Abmahnung - und was dann?
Bilderklauabmahnung: Was jetzt?
(31.08.2023, 12:02 Uhr)
Bilderklauabmahnung: Was jetzt?
Bilderklau: Keine gute Idee!
(19.01.2022, 11:33 Uhr)
Bilderklau: Keine gute Idee!
Der Bilderklau: Zur unberechtigten Bildnutzung im Internet
(14.01.2021, 10:58 Uhr)
Der Bilderklau: Zur unberechtigten Bildnutzung im Internet
AG Würzburg: Kein Schadensersatz trotz Bilderklau
(17.11.2020, 15:28 Uhr)
AG Würzburg: Kein Schadensersatz trotz Bilderklau
Vermeidbar:  Abmahnungen wegen Bilderklau
(04.07.2019, 14:38 Uhr)
Vermeidbar: Abmahnungen wegen Bilderklau
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Kontakt:

IT-Recht Kanzlei

Alter Messeplatz 2
80339 München

Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60

E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei