IT-Recht Kanzlei
Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

Ja is denn nie mehr Ostern? EuG lehnt Eintragung von Schokoladenhasen als Gemeinschaftsmarke ab

20.12.2010, 18:13 Uhr | Lesezeit: 3 min
Ja is denn nie mehr Ostern? EuG lehnt Eintragung von Schokoladenhasen als Gemeinschaftsmarke ab

Diese Formen sowie die eines Glöckchens mit einem rotem Band, eines Schokoladenhasen und einer Schokoladenmaus haben keine Unterscheidungskraft. Nach der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke können Gemeinschaftsmarken alle Zeichen sein, die sich grafisch darstellen lassen, wie Wörter, die Form einer Ware oder ihre Aufmachung. Eine Marke, die keine Unterscheidungskraft hat, kann jedoch grundsätzlich nicht eingetragen werden.

Zwischen Februar 2004 und November 2005 meldete die Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli AG beim HABM (Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt) vier dreidimensionale Zeichen als Gemeinschaftsmarken an:

 

  • die Form eines Schokoladenhasen mit rotem Band, die die Farben Rot, Gold und Braun aufweist (Rs. T-336/08),
  • die Form eines Rentiers aus Schokolade mit rotem Band, die die Farben Rot, Gold und Braun aufweist (Rs. T-337/08),
  • die Form eines goldenen Glöckchens mit rotem Band (Rs. T-346/08) und
  • die Form eines Schokoladenhasen in der Farbe Gold (Rs. T-395/08).

Am 10. Juni 2005 meldete die August Storck AG eine einfache Quadergrundform aus Schokolade, auf deren Oberseite sich ein Relief in Form einer Maus befindet und die die Farbe Braun aufweist, als eine dreidimensionale Gemeinschaftsmarke an (Rs. T-13/09).

Das HABM wies diese Anmeldungen mit der Begründung zurück, dass die Marken keine Unterscheidungskraft hätten. Lindt & Sprüngli und Storck erhoben gegen diese Entscheidungen des HABM Aufhebungsklage beim Gericht.

Das Gericht weist zunächst darauf hin, dass die Unterscheidungskraft einer Marke bedeutet, dass diese Marke es ermöglicht, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie somit von den Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Des Weiteren betont das Gericht, dass die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft dreidimensionaler Marken, die aus dem Erscheinungsbild der Ware selbst bestehen, keine anderen sind als für andere Kategorien von Marken.
Im vorliegenden Fall können die angemeldeten Marken jedoch nicht als geeignet angesehen werden, auf die betriebliche Herkunft der mit ihnen gekennzeichneten Waren hinzuweisen. Dieses Fehlen von Unterscheidungskraft rührt insbesondere daher, dass der Verbraucher aus den verschiedenen Merkmalen der angemeldeten Marken, nämlich der Form, der goldfarbenen Verpackung oder dem roten Band (der von Lindt & Sprüngli angemeldeten Marken) bzw. der Form und der Farbe (der von Storck angemeldeten Marke), nicht auf die betriebliche Herkunft der gekennzeichneten Waren schließen kann.

Was die Form der von Lindt & Sprüngli angemeldeten Marken anbelangt, weist das Gericht darauf hin, dass ein Hase, ein Rentier und ein Glöckchen zu bestimmten Jahreszeiten, insbesondere zu Ostern und zu Weihnachten, typische Formen von Schokolade und Schokoladewaren sind. Überdies wickeln, was die Verpackung angeht, auch andere Unternehmen Schokolade und Schokoladewaren in eine goldfarbene Folie. Was schließlich das rote Band mit Glöckchen anbelangt, ist es nach Ansicht des Gerichts üblich, Schokoladetiere oder ihre Verpackung mit Schleifen, roten Bändern und Glocken zu verzieren. Als einfaches dekoratives Element hat das rote Band mit Glöckchen daher keine Unterscheidungskraft.

Die von Storck angemeldete Marke besteht nach Auffassung des Gerichts aus einer Kombination nahe liegender und typischer Gestaltungsmerkmale der erfassten Waren. Sie ist eine Variante der im Süßwarensektor üblicherweise verwendeten Grundformen und unterscheidet sich nicht wesentlich von der Norm oder der Branchenüblichkeit. Sie ermöglicht es daher nicht, die Süßwaren von Storck von denen anderer Süßwarenhersteller zu unterscheiden.

Das Gericht weist daher die Klagen von Lindt & Sprüngli sowie von Storck ab und bestätigt die Entscheidungen des HABM, mit denen die Markenanmeldungen zurückgewiesen worden waren.

 

Quelle: Pressemitteilung EuG Nr.1242010/

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

Gefährliches Halbwissen: Die größten Irrtümer in Bezug auf Marken - Teil 2
(03.01.2024, 08:52 Uhr)
Gefährliches Halbwissen: Die größten Irrtümer in Bezug auf Marken - Teil 2
Was darf’s denn sein: Wortmarke oder Wort-/Bildmarke?
(04.12.2023, 17:14 Uhr)
Was darf’s denn sein: Wortmarke oder Wort-/Bildmarke?
Ungenügend: Kein markenrechtlicher Schutz für unbedeutende grafische Zeichengestaltung!
(08.11.2023, 08:05 Uhr)
Ungenügend: Kein markenrechtlicher Schutz für unbedeutende grafische Zeichengestaltung!
So ein Käse: Der Begriff „Emmentaler“ nicht als Unionsmarke schutzfähig
(24.05.2023, 15:13 Uhr)
So ein Käse: Der Begriff „Emmentaler“ nicht als Unionsmarke schutzfähig
Eintragungshürde: Die Unterscheidungskraft bei Wortzeichen
(22.05.2023, 07:43 Uhr)
Eintragungshürde: Die Unterscheidungskraft bei Wortzeichen
Einfach einzigartig: Zur Unterscheidungskraft bei der Eintragung von Marken!
(22.09.2022, 11:16 Uhr)
Einfach einzigartig: Zur Unterscheidungskraft bei der Eintragung von Marken!
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Kontakt:

IT-Recht Kanzlei

Alter Messeplatz 2
80339 München

Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60

E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei