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OLG Düsseldorf: Anzeige mit Finanzierungsangebot muss Namen und Anschrift der finanzierenden Bank enthalten

28.05.2015, 12:56 Uhr | Lesezeit: 4 min
OLG Düsseldorf: Anzeige mit Finanzierungsangebot muss Namen und Anschrift der finanzierenden Bank enthalten

Grundsätzlich unterliegen sämtliche geschäftliche Maßnahmen den Transparenz- und Wahrheitsgeboten des Lauterkeitsrechts und dürfen dem Verbraucher nach §5a UWG insbesondere keine für seine Kaufentscheidung wesentlichen Informationen vorenthalten. Für produktbezogene Werbemaßnahmen gelten hierbei in der Regel aber spezifische Maßstäbe, welche die Einhaltung besonderer Informationspflichten nach §5a Abs. 3 voraussetzen.

Mit Urteil vom 30.04.2015 (Az.: I-15 U 100/14) hat nun das OLG Düsseldorf entschieden, dass in Anzeigen, die für Produkte eine Finanzierungsmöglichkeit ausweisen, nach §5a Abs. 3 Nr. 2 UWG zwingend auch der Name und die Anschrift der finanzierenden Bank anzuführend sind.

I. Was war passiert?

Dem Urteil des OLG Düsseldorf lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem ein Interessenverband von Gewerbetreibenden gegenüber einem bundesweiten Betreiber von Möbelhäusern auf Unterlassung klagte. Letzterer hatte in diversen Anzeigen für konkrete Möbel unter Angabe des Kauf- und monatlichen Ratenpreises mit einer 0%-Finanzierung über 48 Monate geworben, ohne gleichzeitig den Namen und die Anschrift der darlehensgewährenden Bank anzuführen.

Der Kläger sah hierin einen Verstoß gegen die Informationspflicht des §5a Abs. 3 Nr. 2 UWG, der für hinreichend konkrete Angebote zur Ausweisung der Identität und Anschrift des Unternehmers und gegebenenfalls der Identität und Anschrift des Unternehmers, für den er handelt, verpflichtet.

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II. Die Entscheidung

Das OLG Düsseldorf bestätigte das erstinstanzliche Urteil und gab der Klage statt.

Zwar schreibe §5a Abs. 3 UWG die Pflichtinformationen dem Wortlaut nach nur für Angebote vor, die so konkret sind, dass der Verbraucher das Geschäft abschließen könne. Allerdings beruhe diese Vorschrift auf der europäischen Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken, die im entscheidenden Abschnitt nicht von einem Geschäftsabschluss, sondern von einer Aufforderung zum Kauf spreche.

Diese erfordere nach der Rechtsprechung aber nicht, dass alle essentialia negotii im jeweiligen Angebot dargestellt seien, noch setzte sie eine Aufforderung zur Angebotsabgabe durch den Verbraucher voraus („invitatio ad offerendum“). Vielmehr sei der Pflichtenkatalog des §5a Abs. 3 UWG der gesetzgeberischen Intention nach schon bei jeder unternehmerischen Erklärung zu beachten, aufgrund derer sich der Verbraucher zum Erwerb einer Ware entschließen kann. Einzige Voraussetzung des Geltungsbereichs sei mithin, dass der Verbraucher durch die konkrete Maßnahme hinreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert werde.

Tatbestandlich gelte §5a Abs. 3 UWG mithin auch für jede preisbezogene Werbung, wie sie im vorliegenden Fall – für Finanzdienstleistungen – unstreitig gegeben war.

Die Informationspflichten seien nämlich nicht auf Kaufverträge beschränkt, sondern umfassten sämtliche Bereiche von geschäftlichen Entscheidungen. So seien auch Finanzierungsangebote als Werbung für Darlehensverträge in den Anwendungsbereich einzubeziehen.

Dass es sich im konkreten Fall um eine 0%-Finanzierung und mithin um ein für den Verbraucher unentgeltliches Darlehen handle, sei unbeachtlich, da die Informationspflichten des §5a Abs. 3 Nr. 2 UWG nicht an eine Entgeltlichkeit der Dienstleistung anknüpften.

Dies ergebe sich bereits aus dem Sinn und Zweck der Norm, dem Verbraucher klare und unmissverständliche Angaben über die Identität und Anschrift des Unternehmens bereitzustellen und ihn somit über die Identität, aber auch die Bonität, Haftung und Potenz seines potentiellen Geschäftspartners in Kenntnis zu setzen.

Gleiches müsse auch bei wie hier vorliegender Werbung für unentgeltliche Darlehen berücksichtigt werden. Nur bei Kenntnis der Bank, die das Darlehen gewährt, könne der Verbraucher eine informierte Entscheidung treffen. Immerhin verpflichte er sich bei Abschluss des Darlehensvertrags über mehrere Jahre, sodass der Geschäftspartner nicht anonym bleiben dürfe.

In Anlehnung an ein hohes Verbraucherschutzniveau hätte die Anzeige identitätsbezogene Angaben zur darlehensgewährenden Bank ausweisen müssen.

III. Fazit

Jede Werbung, die eine Finanzierungsmöglichkeit mit Ratenzahlungen für bestimmte Produkte vorsieht, muss zwingend auch den Namen und die Anschrift der Bank anführen, die das Darlehen gewährt. Anderenfalls liegt ein Verstoß gegen §5a Abs. 3 Nr. 2 UWG vor. Die Informationspflicht gilt unabhängig von der Entgeltlichkeit des beworbenen Finanzdienstleistungsvertrags, weil der Verbraucher in jedem Fall über die Identität seines Geschäftspartners in Kenntnis gesetzt werden muss. Immerhin geht er bei Inanspruchnahme der Finanzierung ein Dauerschuldverhältnis mit einer monatlichen Rückzahlungspflicht ein.

Händler, die Verbrauchern für bestimmte Produkte die Möglichkeit einer Kaufpreisfinanzierung über ein Kreditinstitut gewähren und darauf in ihrer Werbung hinweisen, müssen im gleichen Zuge stets den Namen und die Anschrift des Darlehensgebers angeben.

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Bildquelle:
© K.-U. Häßler

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