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Urteil des LG Stuttgart zu Filmaufnahmen von Amateurfußballspielen

14.05.2008, 12:06 Uhr | Lesezeit: 4 min
Urteil des LG Stuttgart zu Filmaufnahmen von Amateurfußballspielen

In dem viel kommentierten Rechtsstreit um Amateurvideoaufnahmen von Fußballspielen auf dem Internetportal Hartplatzhelden hat das Landgericht Stuttgart am 08.05.2008 zugunsten des Württembergischen Fußballverbandes (WFV) entschieden und den Hartplatzhelden untersagt, Filmaufzeichnungen von Fußballspielen, die vom WFV veranstaltet werden, zu zeigen.

Inhaltsverzeichnis

Seit Anfang der Woche liegt nun die Begründung des Urteils vor (LG Stuttgart, Urteil vom 8.5.2008, Az.: 41 O 3/08 KfH ).

Das Urteil

Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass die öffentliche Wiedergabe von Filmausschnitten von Fußballspielen, die unter der Organisation und Leitung des Klägers stattgefunden haben, eine unzulässige Beeinträchtigung der Vermarktungsmöglichkeiten des Klägers darstellt und daher nach §§ 3, 8 UWG untersagt werden kann.

In der Begründung hierzu führt das LG Stuttgart zunächst aus, dass grundsätzlich dem Veranstalter von Sportereignissen die alleinige Verwertungsmöglichkeit zusteht, da der Veranstalter das finanzielle Risiko des Ereignisses trägt und die organisatorischen Voraussetzungen für eine Veranstaltung trifft.

Die Leistung des WFV bestehe im Zusammenhang mit Amateurfußballspielen u.a. in der Organisation des Spielbetriebs, der Aufstellung der Spielpläne, der Ausbildung von Schiedsrichtern und Ordnern und der Zurverfügungstellung einer Sportgerichtsbarkeit.

Das LG Stuttgart hebt dann hervor, dass diese organisatorischen Aufwendungen des Verbandes Grundlage für das Stattfinden der Amateurspiele in der derzeitigen Form seien, weshalb der Fußballverband auch bezüglich der einzelnen Spiele als Mitveranstalter anzusehen sei. Als solcher könne er gegen Dritte vorgehen, die das unter seiner Mitwirkung geschaffene Leistungsergebnis für sich in rechtswidriger Weise auswerten.

Die Frage, ob daneben ein Unterlassungsanspruch auch aus § 13 der WFV-Satzung besteht, wonach der Fußballverband die Verwertungsrechte der einzelnen Vereine wahrnimmt, behandelt das Gericht als nicht entscheidungserheblich. Es hält die Regelung jedoch im Hinblick darauf für wirksam, dass eine Vermarktungschance nur von "Paketen" von Amateurfußballspielen besteht.

Das Gericht führt hierzu aus:
Dies resultiert daraus, dass das einzelne Fußballspiel nahezu ausnahmslos auf ein nur regional begrenztes Interesse stößt, während der Gesamtheit der Spiele und einzelner Ausschnitte hiervon durchaus ein Verwertungspotential immanent ist, das wettbewerbsrechtlich vor Übernahme durch Dritte, die zu dem Leistungsergebnis nichts beigetragen haben, geschützt ist.

Das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen dem WFV und den Hartplatzhelden bejaht das Gericht mit nur einem Satz damit, dass der Verband beabsichtigte, zukünftig die Amateurfußballspiele über das Internet oder auf andere Weise zu verwerten.

Im Ergebnis hält das Gericht fest:
Vor diesem Hintergrund stellt die Zugänglichmachung der eingestellten Filmaufnahmen von Amateurfußballspielen durch die Hartplatzhelden eine Übernahme im Sinne von § 4 Nr. 9 UWG des Leistungsergebnisses des Fußballverbandes dar und beeinträchtigt diesen in der Vermarktung der von ihm organisierten Fußballspielen (§ 4 Nr.10 UWG) .

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Anmerkung

Die Begründung des Landgerichts zu den aufgeworfenen Fragen ist relativ knapp.

Immerhin geht es um die Grundsatzfrage, wer Spielmitschnitte von Privatpersonen im Internet zeigen und verwerten darf. Die Entscheidung ist insofern auch von Bedeutung, da sich die Verbreitung von Videos im Internet wachsender Beliebtheit erfreut und zu einer erheblichen Steigerung von Portalen geführt hat, die diese Videos zeigen. Sollte das Urteil Bestand haben, hätte dies weit reichende Konsequenzen für die Verbreitung von solchen Videos. Denn es besteht die Gefahr, dass nun Sportverbände gegen die Betreiber von Videoportalen vorgehen, um sich die ausschließliche Verwertungsmöglichkeit von Videoaufnahmen ihrer Veranstaltungen zu sichern.

Jedenfalls ist die Begründung des Urteils, dass der umfassende Schutz der Leistungen des Veranstalters über Wettbewerbsrecht erfolgen kann, mit einem grossen Fragezeichen zu versehen. Grundsätzlich ist ein ergänzender Leistungsschutz nur in Ausnahmefällen möglich.

Auch das oft als Anspruchsgrundlage für ein Verbot herangezogene Hausrecht des Veranstalters als Stadion- oder Halleneigentümer kann die Verwertung eines Spiels nicht wirksam verhindern und versagt zudem dort, wo es keinen räumlich abgrenzbaren Bereich einer Veranstaltung gibt.

Derzeit existiert daher mangels eines gesetzlich geregelten Leistungsschutzrechtes für Veranstalter somit nur ein eingeschränkter rechtlicher Schutz. Andererseits besteht aufgrund der hohen Investitionen, die Sportveranstalter zumindest im Profibereich erbringen, ein unabweisbares Schutzbedürfnis an der kommerziellen Verwertbarkeit des "Wirtschaftsguts" Sportveranstaltung.

Das letzte Wort ist hier noch nicht gesprochen. Die Hartplatzhelden haben bereits angekündigt, in Berufung zu gehen und so bleibt die Möglichkeit, dass die nächste Instanz zu einer sportlicheren Beurteilung als das LG Stuttgart kommt.

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Bildquelle:
Christopher Pach / PIXELIO

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