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Störerhaftung bei Urheberrechtsverletzung über WLAN: Software-Defekt schützt vor Strafe nicht

05.07.2011, 21:20 Uhr | Lesezeit: 3 min
von Mag. iur Christoph Engel
Störerhaftung bei Urheberrechtsverletzung über WLAN: Software-Defekt schützt vor Strafe nicht

Werden über ein WLAN-Netzwerk Urheberrechtsverletzungen begangen, so ist der Inhaber des Netzwerks als Störer hierfür haftbar – es sei denn, er kann positiv nachweisen, dass ein Anderer die Rechtsverletzungen begangen hat. Die Ausrede, dass der unter der zugehörigen IP-Adresse erreichbare PC oder dessen Software zur relevanten Zeit defekt war, bringt in der Regel nichts.

Beispielhaft hierfür ist ein Beschluss des Landgerichts Berlin (vgl. LG Berlin, Beschl. v. 03.03.2011, Az. 16 O 433/10), in dem dieser Grundsatz deutlich herausgehoben wird. Wer als Inhaber einer IP-Adresse ermittelt wird, über die urheberrechtlich geschützte Werke ohne Genehmigung verbreitet wurden, haftet hierfür – wenn nicht als Täter, dann zumindest als Störer:

„Der Unterlassungsanspruch ist gem. §§ 97, 19 a UrhG begründet, denn die Beklage haftet als Störerin für die öffentliche Zugänglichmachung des Filmwerks ‚Der Architekt‘. Die Klägerin legt dar, dass der Film am 17.08.2009 über eine IP-Adresse öffentlich zugänglich gemacht wurde, die der Beklagten zugeordnet war. Daraus ergibt sich eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Im Wege einer sekundären Darlegungslast, obliegt es nunmehr der Beklagten vorzutragen, dass eine andere Person die Rechtsverletzung begangen hat […]. Dies ist nicht gelungen. Soweit die Beklagte bestreitet, dass die Programme bei der Ermittlung der IP-Adresse und des Hash-Wertes für die Filmdatei ordnungsgemäß funktioniert haben, handelt es sich um unbeachtliche Erklärungen ins Blaue hinein.“

Ebenso deutlich hervorgehoben wurde auch die Pflicht eines WLAN-Betreibers, sein Netzwerk gegen unbefugte Nutzung zu sichern; insofern führt auch die Möglichkeit, dass Dritte über dieses Netzwerk das geschützte Material verbreitet haben, nicht zur Entlastung:

„Die Beklagte unterhielt im maßgebenden Zeitraum ein WLAN, wobei keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass dieses gegen den Missbrauch durch Dritte gesichert wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes […] haftet in diesem Fall der Anschlussinhaber als Störer. Da es aufgrund der technischen Gegebenheiten für den Zugriff Dritter auf ein WLAN nicht darauf ankommt, dass der Computer des WLAN-Inhabers in Betrieb ist, kann die Beklagte nicht mit Erfolg geltend machen, sie habe sich am 17.08.2009 zum maßgebenden Zeitpunkt nicht zu Hause aufgehalten. Auch die behaupteten Störungen im Telefonnetz stehen der Störerhaftung der Beklagten schon deshalb nicht entgegen, weil sie ihr bekannt waren und sie sich für die Nutzung des Internets darauf hätte einstellen müssen.“

Kurz zusammengefasst bedeutet das für den (auch privaten!) WLAN-Betreiber:

  • Die Inbetriebnahme eines WLAN erfordert in der Regel auch die Absicherung dieses Netzwerks, da ansonsten der Betreiber u.U. für rechtswidrige Handlungen Dritter als Störer haftbar gemacht werden kann.
  • Der einzig denkbare Entlastungsbeweis hierbei ist die glaubhafte Darlegung, dass der WLAN-Betreiber die rechtswidrige Handlung gar nicht vorgenommen haben kann – diese Darlegung ist jedoch in der Regel schwierig bis unmöglich.

 

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