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Filesharing: LG Köln verschärft Aufsichtspflichten von Erziehungsberechtigten

15.08.2007, 00:00 Uhr | Lesezeit: 3 min
Filesharing: LG Köln verschärft Aufsichtspflichten von Erziehungsberechtigten

Wieder einmal wurde die Mutter einer Minderjährigen abgemahnt, weil sich letztere 373 Audiodateien im Rahmen eines Filesharing-Systems im Internet zum Herunterladen verfügbar gemacht hat. Der Argumentation der Mutter, sie habe ihren Aufsichtspflichten als Erziehungsberechtigte vollumfänglich genügt, mochte das Landgericht Köln nicht folgen.

Inhaltsverzeichnis

Die Mutter (im Folgenden: „Verfügungsbeklagte”) wurde mit Schreiben vom 18.12.2006 unter Fristsetzung auf den 28.12.2006 abgemahnt. Die Abgabe einer Unterlassungserklärung wurde seitens des Anwalts der Verfügungsbeklagten abgelehnt. Die Verfügungsbeklagte war vielmehr der Auffassung, dass sie für die über ihren Computer begangenen Urheberrechtsverletzungen überhaupt nicht haften könne. Schließlich wisse sie nicht einmal, welche Programme und Dateien ihre minderjährige Tochter auf den Computer geladen habe.

Auch könne sie nicht im Bereich der Aufsichtspflichtigen als Erziehungsberechtigte zur Verantwortung gezogen werden. Schließlich habe sie ihrer Tochter vor Nutzung des Internets und damit vor Entstehung der Gefahr ausdrücklich untersagt, kostenpflichtige Seiten im Internet anzuwählen sowie kostenpflichtige Programme zu nutzen und darüber hinaus der Tochter auferlegt, sich bei der Nutzung des Internets an die zulässigen Verhaltensweisen zu halten. Die Verfügungsbeklagte war der Auffassung, damit alles Zumutbare getan zu haben, um Urheberrechtsverletzungen zu unterbinden. Es sei ihr ja letztendlich auch nicht zumutbar, sich einen regelmäßigen Überblick über die auf dem Computer verwendeten Programme zu verschaffen. Dies übersteige schließlich die Kenntnisse und Möglichkeiten eines durchschnittlichen Computernutzers.

Das Landgericht Köln (Urteil vom 28.02.2007, Az. 28 O 10/07) war dennoch der Auffassung, dass die Unterlassungsbeklagte jedenfalls nach den Grundsätzen der Störerhaftung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden könne.

1

Begründung:

Es hätte der Verfügungsbeklagten keinesfalls nur oblegen, ihrer Tochter ausdrücklich und konkret zu untersagen, Musik mittels Filesharing-Software herunterzuladen. Vielmehr hätte sie weitreichendere, wirksamere Maßnahmen zur Verhinderung der Rechtsverletzungen ergreifen müssen, wozu sie als Inhaberin des Internetanschlusses auch unzweifelhaft in der Lage gewesen wäre. Folgende Möglichkeiten gäbe es da laut dem LG Köln:

  • Eine Möglichkeit sei etwa die Einrichtung eines eigenen Benutzerkontos für die Tochter. Hinsichtlich dieses Benutzerkontos hätten individuelle Nutzungsbefugnisse festgelegt und dadurch etwa ein Herunterladen der Filgesharing-Software verhindert werden können.
  • Des Weiteren wäre auch die Einrichtung einer sog. „firewall” möglich und zumutbar gewesen, durch die die Nutzung einer Filesharing-Software hätte verhindert werden können (ähnlich hat auch schon das LG Hamburg entschieden, ZUM 2006, 661).

Fazit:

Es wird Zeit, dass sich endlich ein Oberlandesgericht mit der Problematik „Urheberrecht und Filesharing” beschäftigt. Es ist zwar sicherlich nachvollziehbar, dass Erziehungsberechtigte ihren Kindern nicht einfach völlig ungehindert einen ungeschützten Zugang zum Internet zur Verfügung stellen dürfen. Die Anforderungen des LG Köln scheinen dennoch überzogen. Die meisten Erziehungsberechtigten sind mit dem Phänomen des Filesharings keinesfalls vertraut, ja können zumeist selbst mit dem Begriff "Filesharing" nur wenig anfangen – wie auch die Praxiserfahrung der IT-Recht Kanzlei zeigt. Vor dem Hintergrund erscheint es auch mehr als nur fernliegend generell von aufsichtspflichtigen Erziehungsberechtigen zu erwarten, die vorgenannten Sicherungsmaßnahmen durch „fachkundige Hilfe” zu bewerkstelligen. Letzteres verlangt jedoch das LG Köln ausdrücklich:

„Dieser fachkundigen Hilfe hätte dann auch konkret aufgetragen werden müssen, geeignete Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung der Nutzung von Filesharing-Software zu ergreifen."

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
zahner / PIXELIO

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