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Europa, Land der unbegrenzten Nennfüllmöglichkeiten: Änderung der FertigPackV

01.05.2009, 09:03 Uhr | Lesezeit: 3 min
Europa, Land der unbegrenzten Nennfüllmöglichkeiten: Änderung der FertigPackV

Schon einmal in München und in Köln ein Bier bestellt? Bayern trinken ihr Helles nun einmal aus 0,5-Liter-Gläsern, die Rheinländer dagegen bevorzugen für ihr Kölsch 0,2-Liter-Gläser. Ähnliche Unterschiede können den Verbraucher jetzt auch anderswo überraschen: seit dem 11.04.2009 gelten für die meisten Lebensmittel keine verbindlichen Verpackungsgrößen mehr.

Bisher hat die Fertigpackungs-Verordnung FertigPackV für fast alle Lebensmittel, die in Fertigpacken verkauft wurden, verbindliche Nennfüllmengen vorgeschrieben: die 0,7 l-Wasserflasche, die 100 g-Schokoladentafel, die 1 kg-Mehltüte etc. Die Idee dahinter war, dem Verbraucher sowohl den Einkauf als auch den direkten Preisvergleich zu erleichtern – einerseits konnte der Kunde von der benötigten Menge auf die Zahl der benötigten Gebinde schließen, andererseits war in allen vergleichbaren Packungen die exakt gleiche Menge enthalten, so dass ein höherer Preis pro Gebinde gleichbedeutend war mit einem höheren Preis pro Gewichtseinheit.

Damit ist jetzt Schluss: am 11.04.2009 ist eine EU-weite Liberalisierung der Nennfüllmengen von Lebensmittelpackungen in Kraft getreten, die auch zu einer Änderung der FertigPackV geführt hat. Grundlage hierfür ist die EU-Richtline 2007/45/EG, durch die Handelshemmnisse im Binnenmarkt durch uneinheitliche Vorschriften über eben jene Nennfüllmengen beseitigt werden sollen. In der Praxis sieht das nun so aus, dass für praktisch alle Lebensmittel die bisherigen Vorschriften über Nennfüllmengen einfach gestrichen wurden. Seit Ostern dürften also theoretisch auch 0,77 l-Wasserflaschen, 111 g-Schokoladentafeln und 1,1.kg-Mehltüten verkauft werden. Allerdings ist im Einzelnen wohl eher der Trend zu 0,69 l-Wasserflaschen, 99 g-Schokoladentafeln und  0,9 kg-Mehltüten zu erwarten – schließlich könnte man dann ein bisschen weniger verkaufen, den Preis aber beibehalten.

Zwar schreibt die Preisangaben-Verordnung immer auch die Angabe eines Grundpreises vor, der den Direktvergleich dann doch wieder ermöglicht. Bei vielen Verbrauchern, die bisher die Bedarfsberechnung „drei Flaschen Wasser, zwei Tafeln Schokolade, eine Tüte Mehl“ gewohnt waren, ist allerdings zu erwarten, dass sie geringfügige „Korrekturen“ der Füllmenge in den gewohnten Gebinden schlichtweg nicht bemerken – was dann wiederum eine schleichende, unbemerkte Teuerung der Waren nach sich zieht. Immer noch in Kraft ist übrigens die bisherige Vorschrift über Nennfüllmengen bei einigen alkoholischen Getränken, insbesondere bei Weinerzeugnissen (siehe Anhang 1 der FertigPackV). Bei diesen ist also eine solche schleichende Teuerung ebenso wenig möglich wie die „0,6 l-Bouteille“.

Auch für Online-Händler, die Waren direkt an den Endverbraucher abgeben, kann es in Zukunft lohnend sein, einmal einen Blick auf die Füllmengen zu werfen. Denn auch wer Schokolade regelmäßig in „Tafeln“ bezieht und weiterveräußert, kann unter Umständen eine Änderung seitens des Herstellers übersehen – was dann natürlich direkt zu einer Abmahnung führen kann, wenn im Online-Shop weiterhin eine alte  Nennfüllmenge aufgeführt ist.

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4 Kommentare

B
Bernie 08.05.2009, 11:58 Uhr
Ohne Titel
Ich muss mich als Verbraucher nicht mit sämtlichen Paragraphen auskennen, wenn ich das Widerrufsrecht ausüben will. Es ist von schlichter Einfachheit geprägt: In den Karton stecken und zurück schicken - fertig aus. Dem Verbraucher ist es in der Praxis völlig egal, wie lang die WRB ist und auf wieviel Paragrafen verwiesen wird.

Und das AGB notwendig sind, ist natürlich auch Humbug. Wo ist der Beleg für diesen Blödsinn?

Natürlich liest sich der Kunde nicht alles durch, braucht er auch nicht. Aber er muss halt im Bedarfsfall die Möglichkeit haben, alles durchzulesen. Um nichts anderes geht es bei der Belehrungspflicht über die WRB.

Wo ist das Problem? Muster-WRB wird vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellt. Kopieren und an der entsprechenden Stelle im Shop einfügen - fertig.

Ich kann diese masochistische Rumjammerei so langsam nicht mehr hören.
B
Benny 07.05.2009, 18:12 Uhr
doch die gibt es...
Klar, wenn ein Kunde Gebrauch von seinem Widerrufsrecht macht hat er Ahnung davon.

Aber es gibt genug, die durch den Paragraphenjungel nicht mehr durchblicken.

So eine Belehrung wäre in 5 - 10 Sätzen erklärt, jedoch macht es das Gesetz dem Kunden viel zu schwer und verfasst irgendwelche Texte die endlos lang sind, in denen immer auf Paragraphen verwiesen wird, usw...

Es wird ja sogar eine AGB verlangt wenn man Händler ist. Doch welcher Kunde liest sich das bitte alles durch? Ich dachte jeder Bürger muss wissen was im BGB steht, Unwissenheit schützt nicht vor Strafe?
Warum muss dann ein Händler dem Kunden nochmal alles vorkauen?
B
Bernie 05.05.2009, 19:11 Uhr
Unverständliche Widerrufsbelehrung
Ich habe noch keinen einzigen Kunden erlebt, der bei der Ausübung seines Widerrufrechtes auch nur ansatzweise ein Verständnisproblem gehabt hat.
B
Benny 03.05.2009, 16:51 Uhr
Wer soll das noch verstehen
auf der einen Seite wird dem Internethändler wegen jeder Kleinigkeit über die der Kunde nicht informiert wird eine Strafe aufgebrummt und jetzt so etwas...

Ich kann behaupten, das die wenigsten Kunden z.B. die Widerrufsbelehrung wirklich verstehen können, aber wenn man sie nicht hat wird man abgemahnt.

Und beim Einkauf im Laden kann man jetzt so übers Ohr gehauen werden?

Tolle Aussichten ;)

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