IT-Recht Kanzlei
Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

BGH zur Irreführung: Fehlvorstellung bei einem erheblichen Teil der Verbraucher notwendig

29.11.2012, 08:27 Uhr | Lesezeit: 2 min
von Mag. iur Christoph Engel
BGH zur Irreführung: Fehlvorstellung bei einem erheblichen Teil der Verbraucher notwendig

Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil Stellung zur Irreführung des Verbrauchers nach dem UWG bezogen: Eine solche liege nur dann vor, wenn bei einem erheblichen Teil der Verbraucher eine Fehlvorstellung geweckt wird. Nach Ansicht des BGH muss sich also ein weit überwiegender Teil der Bevölkerung falsche Vorstellungen über den Inhalt einer Werbeaussage machen, um diese als rechtswidrig gelten zu lassen; geringere Anteile wie etwa „ein nicht ganz unmaßgeblicher Anteil“ begründen noch keine wettbewerblich relevante Irreführung (vgl. aktuell BGH, Urt. v. 08.03.2012, Az. I ZR 202/10).

Auf das eigentliche Urteil soll an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden, da der Rechtsstreit nicht beendet, sondern zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht (OLG München) zurückverwiesen wurde. Interessant ist jedoch die Argumentation des BGH zur Erheblichkeit von Fehlvorstellungen beim Verbraucher (vgl. BGH, Urt. v. 08.03.2012, Az. I ZR 202/10; mit weiteren Nachweisen):

„Bei der Beurteilung der Frage, wann ein erheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs einer Irreführung unterliegt, ist zwar nicht von festen Prozentsätzen auszugehen, da die hierfür erforderliche normative Bewertung maßgeblich von der Würdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls abhängt […]. Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung jedoch ersichtlich eine zu geringe Irreführungsquote zugrunde gelegt, weil es darauf abgestellt hat, dass lediglich ein nicht ganz unmaßgeblicher Teil des angesprochenen Verkehrs die hier in Rede stehende Angabe in einem nicht den objektiven Gegebenheiten entsprechenden Sinn versteht. Das reicht für die Annahme einer wettbewerblich relevanten Irreführung nicht aus.“

Hier wird in höchstrichterlicher Rechtsprechung festgestellt, dass eine Irreführung des Verbrauchers durch Werbung nur dann anzunehmen ist, wenn diese so zweideutig formuliert ist, dass spürbar große Teile der Bevölkerung einem Irrtum aufliegen; wenn auch der BGH sich zurecht einer prozentualen Angabe verschließt, dürfte doch davon auszugehen sein, dass zumindest mehr als die Hälfte der Bevölkerung über den Inhalt bzw. die Aussage der Werbung irren muss.

Dieses Urteil steht in einer Reihe mit verschiedenen Urteilen der letzten Zeit, in denen der BGH sich vom in Teilen der Rechtsprechung propagierten Bild des völlig ahnungslosen, unmündigen Verbrauchers abwendet und – ebenfalls zurecht – von einer gewissen Intelligenz und Mündigkeit des „situationsadäquat aufmerksamen“ Verbrauchers ausgeht.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© mark penny - Fotolia.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

Der alte Müll und das Meer: Auch bei Recycling-Produkten kann die Herkunftsangabe entscheidend sein
(18.02.2019, 12:04 Uhr)
Der alte Müll und das Meer: Auch bei Recycling-Produkten kann die Herkunftsangabe entscheidend sein
LG München II: Fehlende Information über einschlägigen Verhaltenskodex ist abmahnbar
(05.12.2018, 10:24 Uhr)
LG München II: Fehlende Information über einschlägigen Verhaltenskodex ist abmahnbar
LG Osnabrück: Werbung mit abgelaufenen Zertifikaten ist unzulässig!
(06.09.2018, 11:15 Uhr)
LG Osnabrück: Werbung mit abgelaufenen Zertifikaten ist unzulässig!
Eine für alle! BGH: Eine einzige Werbe-Einwilligung kann für mehrere Werbekanäle gelten
(07.03.2018, 10:26 Uhr)
Eine für alle! BGH: Eine einzige Werbe-Einwilligung kann für mehrere Werbekanäle gelten
Entweder oder: Die Werbung mit einem Sachverständigen-Gutachten und weiteren Dienstleistungen
(31.01.2018, 15:42 Uhr)
Entweder oder: Die Werbung mit einem Sachverständigen-Gutachten und weiteren Dienstleistungen
Osteopathisches Angebot von Physiotherapeuten: nur mit Heilpraktikererlaubnis!
(24.11.2015, 14:49 Uhr)
Osteopathisches Angebot von Physiotherapeuten: nur mit Heilpraktikererlaubnis!
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Kontakt:

IT-Recht Kanzlei

Alter Messeplatz 2
80339 München

Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60

E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei