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Fehlendes Impressum auf einer kommerziellen Website: Ausreden, die garantiert nicht funktionieren

18.05.2011, 17:15 Uhr | Lesezeit: 3 min
von Mag. iur Christoph Engel
Fehlendes Impressum auf einer kommerziellen Website: Ausreden, die garantiert nicht funktionieren

Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Impressum" veröffentlicht.

Man sollte ja davon ausgehen, dass es sich mittlerweile herumgesprochen hat: Kommerzielle Websites sind mit einem Impressum auszustatten. Ein Unternehmen, das im letzten Jahr ohne Impressum ertappt wurde, war um Ausreden nicht verlegen; die fehlenden Angaben seien ja noch eingepflegt worden, vorher sei man für den Internetauftritt überhaupt nicht verantwortlich gewesen (sondern ein auf der Website nicht genanntes Partnerunternehmen in den USA), und überhaupt sei auf der streitgegenständlichen Homepage bloße Werbung enthalten, also liege schon gar kein impressumspflichtiger Teledienst vor. Diese Verteidigung war leider – erfolglos.

Das LG Hamburg bestätigte die vorher gegen das Unternehmen ergangene einstweilige Verfügung (Urt. v. 19.10.2010, Az. 327 O 332/10), da keine einzige dieser Einlassungen auch nur im Entferntesten zur Verteidigung geeignet war.

Soweit das Impressum nachträglich eingepflegt wurde, war man schlichtweg zu spät dran, da das Impressum gem. § 5 Abs. 1 TMG „ständig“ – also von Anfang an – zur Verfügung zu stehen hat. Das War zum Zeitpunkt der einstweiligen Verfügung jedoch nicht der Fall:

„Ausweislich der Anlage […] befinden sich dort Kontaktangaben von insgesamt 4 potentiellen Ansprechpartnern. Ein ausdrückliches Impressum war zum damaligen Zeitpunkt in dem Internetauftritt nicht enthalten – mithin hätte es sich bei jedem der angegebenen Ansprechpartner um den für den Onlineauftritt Verantwortlichen handeln können. Diese somit widersprüchlichen Angaben waren aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise daher im Ergebnis ungeeignet, eine eindeutige Haftungszuordnung zu bewirken. Schon aus diesem Grund wären daher sämtliche der in Bezug genommenen Ansprechpartner – so auch die Antragsgegnerin – zumindest als Mitstörer verantwortlich […].“

Auch die Ansage, die Website gehöre gar nicht dem beklagten Unternehmen (M. K. GmbH), sondern einem Partner aus den USA (M. K. I.), wurde vom Gericht nicht ganz ernst genommen. Und auch die Ausrede, die Website enthalte nur Werbung und sei deswegen gar kein Teledienst, scheitert – die Diensteanbietereigenschaft der M. K. GmbH wurde vom LG Hamburg zweifelsfrei bestätigt:

„Ausweislich der Anlagen […] handelt es sich hierbei um den Internetauftritt der [M. K. GmbH]. Hierfür spricht ihre blickfangmäßig herausgestellte Firmenangabe ‚M. K. GmbH‘ sowie der in deutscher Sprache gehaltenen Inhalt. Nicht zuletzt handelt es sich bei dem in Rede stehenden Onlineauftritt um eine ‚eu‘ Domain – die [M. K. GmbH] wiederum ist ausweislich der Anlage […] gerade auch für Europa zuständig, was die Annahme einer Diensteanbietereigenschaft der [M. K. GmbH] i. S. v. § 2 Nr. 1 TMG begründen dürfte.
Soweit die [M. K. GmbH] zum streitgegenständlich Zeitpunkt die Gestaltung ihrer Internetpräsenz möglicherweise auf die Firma M. K. I., als Beauftragte, übertragen hatte, entbindet sie dies nicht von der ihr – als Diensteanbieter (s. o.) – obliegenden Impressumpflicht (§ 5 Abs. 1 TMG) . Das Verhalten ihrer Beauftragten muss sich die [M. K. GmbH] gem. § 8 Abs. 2 UWG zurechnen lassen.“

Verstöße gegen die Impressumspflicht sind übrigens auch wettbewerbsrechtlich relevant:

„Die [M. K. GmbH] hat es im Streitfall unterlassen, eine wesentliche Information i. S. d. § 5a Abs. 4 UWG anzugeben. Als wesentliche Information in diesem Sinne gelten gem. § 5a Abs. 4 UWG u. a. solche Informationen, die dem Verbraucher nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen. […] Darunter fällt gemäß dem Anhang II auch Art. 5 und 6 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr, welche in § 5 und § 6 TMG ihre Umsetzung erfahren haben […].“

Es bleibt also – ein für allemal und bis in alle Ewigkeit – bei der Impressumspflicht kommerzieller Teledienste. Wer also kommerzieller Absicht Websites eingestellt hat und e-Mails verschickt, ohne jeweils ein entsprechendes Impressum zu nutzen, sollte dies zügig nachholen (möglichst gestern).

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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3 Kommentare

T
Thomas 25.12.2014, 12:19 Uhr
Impressung
Die Seitenbetreiber von 247PlayFair.com geben keinerlei Informationen bekannt die dem Seitenbetreiber bekannt geben. Auf Nachfrage im Chat mit einem Administrator meinte dieser das die Seite kein Impressum braucht, da sie nicht in Deutschland betrieben wird. Dies kann auch nicht rechtskräfti sein, oder?
MfG.
T
Thorsten, Thuro 31.08.2011, 13:57 Uhr
Fehlendes Impressum kommt öfters vor
Sehr geehrte Damen und Herren,

habe gestern abend die gewerbliche Internetseite surfmarken.de aufgerufen, da ich neue Ausrüstung suche und habe festgestellt das dort auch kein Impressum ist.

Wer kümmert sich um solche Fälle?

Mit freundichen Grüssen
O
Oliver 18.05.2011, 23:27 Uhr
Neulich hat ein Gericht noch anders entschieden
Ich weiß leider nicht mehr welches. Dort war allerdings nur eine Coming soon Seite geschaltet, also war das Unternehmen für das Gericht noch nicht geschäftlich tätig.

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