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Auf dem Abmahnradar: Widersprüchliche Widerrufsfristen / Fehlende Verlinkung OS-Plattform / Unwirksame AGB-Klauseln / Garantiewerbung / Auslandsversand auf Anfrage / Keine SSL- Verschlüsselung

13.11.2020, 10:50 Uhr | Lesezeit: 12 min
Auf dem Abmahnradar: Widersprüchliche Widerrufsfristen / Fehlende Verlinkung OS-Plattform / Unwirksame AGB-Klauseln / Garantiewerbung / Auslandsversand auf Anfrage / Keine SSL- Verschlüsselung

Abmahnfallen: Die Klassiker Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Abmahnfallen: Die Klassiker" veröffentlicht.

Fehlerhafte AGB sind eine tickende Zeitbombe - nicht nur, dass Sie im Verhältnis zum Kunden Probleme aufwerfen können, auch für Abmahner sind solche Klauseln immer wieder ein gefundenes Fressen. Diese Woche ging es etwa um fehlerhafte Regelungen zum Erfüllungsort, zur Rechtswahl oder zur Vertragsannahme. Insgesamt fällt auf, dass sich der Abmahnmarkt in den letzten Jahren doch sehr verändert hat: Es sind nunmehr einige wenige Wettbewerbsvereine und Vielfach-Abmahner, die sich den ganzen Abmahnmarkt teilen. Einzelabmahnungen werden immer seltener. Mal sehen, wie sich das nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes gegen den Abmahnmissbrauch dann darstellt.

Vorweg ein Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei in Sachen Abmahnungen: Neben den klassischen Abmahnfallen finden Sie im Mandantenportal auch eine ausführliche Zusammenstellung über die meistabgemahnten Begriffe in unserem internen Abmahnradar. Sehen Sie hierzu zusammenfassend auch unseren Abmahnradar 360°-Beitrag.

Und ein weiterer Tipp: Die IT-Recht Kanzlei hat den Radar auch mobil gemacht - und informiert über eine eigene App mittels Push-Nachrichten über wichtige Abmahnthemen. So gibt's wirklich keine Ausreden mehr. Hier kann die Abmahnradar-App bezogen werden:

Die Nutzung der App ist natürlich kostenlos.

Und nun die Abmahnungen der Woche:

eBay: Widersprüchliche Widerrufsfristen

Wer: Wetega UG (auch: Autohaus Frank UG)

Wieviel: 326,31 EUR

Wir dazu: Es ging mal wieder um die widersprüchlichen Angaben zur Widerrufsfrist auf eBay. Das wird leider immer wieder falsch gemacht und va. in den letzten Monaten hochfrequent abgemahnt:

In der Widerrufsbelehrung des Händlers steht eine Frist und in dem von eBay vorgegebenen Feld zur Rücknahme steht eine andere (hier spitzfindigerweise: 30 Tage und 1 Monat). Am Ende weiß der Verbraucher natürlich nicht, welche Frist gilt - und das führt dann aus Irreführungsgründen zu entsprechenden Abmahnungen. In diesem Beitrag haben wir das Thema mal genauer beleuchtet.

Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Wir haben in diesem Beitrag exklusiv für unsere Mandanten die Abmahnthemen rund um die Widerrufsbelehrung aufgeführt.

Fehlende Verlinkung auf OS-Plattform

Wer: Arcario UG (haftungsbeschränkt) (auch: Como-Sonderposten GmbH)

Wieviel: 480,12 EUR

Wir dazu: Nachdem es hierzu in den letzten Woche eine regelrechte Abmahnwelle gab (wir haben berichtet: Die Kanzlei FAREDS iVm. Etwa mit iParts GmbH), geht es nun in gewohntem Umfang weiter. Es ging und geht um: die fehlende Verlinkung auf die OS-Plattform.

Wiederholung: Online-Händler müssen ja seit dem 09.01.2016(!) auf die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung verlinken. Daher: Stellen Sie also nachfolgenden Text mitsamt anklickbarem Link auf die OS-Plattform direkt unterhalb Ihrer Impressumsangaben dar (ohne die Anführungszeichen):

„Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: www.ec.europa.eu/consumers/odr“

Nach gängiger Rechtsprechung muss der Teil der Information "www.ec.europa.eu/consumers/odr" als anklickbarer Hyperlink ausgestaltet sein. Eine bloße Verweisung unter Nennung der URL der OS-Plattform reicht zur Erfüllung der Informationspflicht nicht aus!

Und: Entgegen oft anderslautender Meinungen, die sich hierzu im Internet finden: Dieser Link muss nicht zusätzlich noch in den AGB hinterlegt sein.

Exkurs: Und wie setzt man bei den unterschiedlichen Plattformen den klickbaren Link im Impressum um?

Hier die Handlungsanleitung für die Plattformen Amazon, eBay, Hood, eBay-Kleinanzeigen, Etsy, Palundu. Und für zahlreiche weitere Plattformen findet sich das ganze hier.

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Verstoß gegen Anzeigepflicht bei Vertrieb von Batterien

Wer: Wetega UG

Wieviel: 326,31 EUR

Wir dazu: Und nochmal die Wetega UG: Hier wurde ein Angebot von sog. Powerbanks (=Batterie) abgemahnt, die vermeintlich nicht beim BattG-Melderegister registriert waren, so zumindest der Vorwurf. Letztlich geht es hier um die Anzeigepflicht des BatterieG. Der Hersteller ist vor Inverkehrbringen von Batterien verpflichtet, dies beim Zentralen Melderegister des Umweltbundesamtes anzuzeigen. Stellt sich heraus, dass der Hersteller dagegen verstoßen hat, kann den Onlinehändler diese Verpflichtung treffen. Zumindest wenn dieser schuldhaft gehandelt hat. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Händler weiß, billigend in Kauf nimmt oder aufgrund fehlender Sorgfalt verkennt, dass er Batterien von Herstellern in Verkehr bringt, die sich nicht beim Umweltbundesamt angezeigt haben.

Tipp: Weiterführende Informationen ua. zur Anzeigepflicht finden Sie in diesem Beitrag.

Datenschutz: Keine SSL- Verschlüsselung

Wer: Rui Manuel de Cruz Coelho

Wieviel: 545,60 EUR

Wir dazu: *Hier wurde die fehlende SSL-Verschlüsselung (= Secure Socket Layer) auf einer Unternehmenswebsite (mit Kontaktformular) abgemahnt - und eine Verschlüsselungspflicht proklamiert. Das Gesetz erachtet die Verschlüsselung als geeignete technische und organisatorische Maßnahme, um die Datensicherheit sicherzustellen. Dementsprechend müssen Formulare im Online-Shop verschlüsselt sein, damit dort eingegebene Daten nicht abgegriffen werden können. Fazit: Ja, eine SSL-Verschlüsselung ist dringend anzuraten - und SSL dürfte hier das Mittel der Wahl sein. Wir haben uns hier mit diesem Thema mal genauer auseinandergesetzt.

IDO: Fehlende Grundpreise / Garantiewerbung / AGB-Klauseln: Vertragsannahme, Rechtswahlklausel, Erfüllungsort / Verpackungsgesetz: Fehlende Registrierung / Auslandsversand auf Anfrage

Wer: IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.

Wieviel: 195,00 EUR

Wir dazu: DER Abmahnverein schlechthin - daran hat sich auch 2020 wenig geändert. Bleibt abzuwarten, wie es nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes gegen den Abmahnmissbrauch weitergeht. Bis dahin zumindest mahnt der Verein munter und viel ab und stellt die Abgemahnten vor ganz besondere Probleme.

Diesmal ging es ua. um:

Fehlende Grundpreise: Das ist wahrlich nichts Neues - und wird seit Jahren regelmäßig abgemahnt. Gerne nochmal unsere Tipps zum Thema Grundpreise:

1. Wenn Sie Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche verkaufen, dann müssen Sie Grundpreise angeben. Auch bspw. beim Verkauf von Abdeckplanen, Sicherheits- und Fangnetze, Luftpolsterfolie, Klebebänder bzw. Klebebandrollen müssen Grundpreise angegeben werden.

2. Der Endpreis und der Grundpreis eines Produkts müssen auf einen Blick wahrgenommen werden können. Das gilt selbstverständlich auch für "Cross-Selling-Produkte", "Produkte des Monats" etc., die häufig auf der Startseite von Online-Shops beworben werden.

3. Auch bei "Google-Shopping" und anderen Online-Preissuchmaschinen und/oder –Produktsuchmaschinen müssen grundpreispflichtige Produkte zwingend mit einem Grundpreis versehen sein.

4. Auch bei Waren-Sets bzw. Produktkombination (sog. Bundles) sind Grundpreisangabe notwendig, wenn der Wert der unterschiedlichen Produkte nicht annähernd gleichwertig ist (Wertverhältnis von Hauptware zur kombinierten Ware beträgt 90%:10% oder mehr). Entscheidend ist, ob die zur Hauptware zusätzlich gelieferte Ware vom Verbraucher als unerhebliche Zugabe angesehen wird.

5. Zu beachten ist letztlich auch, dass bei festen Lebensmitteln in Aufgussflüssigkeiten (z.B. Obst oder Gemüse in Konserven oder Gläsern), die neben der Gesamtfüllmenge auch das Abtropfgewicht ausweisen, der Grundpreis auf das jeweilige Abtropfgewicht zu beziehen ist.

Allgemeine Informationen zum Thema Grundpreis finden Sie hier.

Abmahnfalle Preisangabenverordnung: Grundpreis, Umsatzsteuer, Versandkosten - alles Angaben, die die Preisangabenverordnung vorschreibt und regelt. Und dies ist leider immer noch Gegenstand zahlreicher Abmahnungen. Wir haben in diesem Beitrag exklusiv für unsere Mandanten die klassischen Fallen diesbzgl. zusammengefasst.

Die Garantiewerbung - hier: Garantie. DAS Top-Thema der Abmahner - in diversen Varianten:

Fehlende Angaben zur Händler- oder Herstellergarantie (wie hier abgemahnt): Wer als Händler mit dem Begriff „Garantie“ (dazu reicht schon die Erwähnung des Wortes „Garantie“) wirbt, muss zwingend Folgendes beachten:

  • Es muss auf die gesetzliche Rechte des Verbrauchers (Mängelrechte nach den §§ 437 ff. BGB) sowie darauf hingewiesen werden, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden,
  • Es muss über den Namen und die Anschrift des Garantiegebers informiert werden,
  • Es muss über die Dauer der Garantie informiert werden,
  • Es muss über den räumlichen Geltungsbereich der Garantie informiert werden,
  • Es muss über den Inhalt und die Bedingungen der Garantie sowie alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, informiert werden (was letztlich nur durch die Darstellung entsprechender Garantiebedingungen erfolgen kann).

Auch gerne abgemahnt wird:

- Einschränkung der Garantie: Auch die Einschränkung einer Garantie ist mit Vorsicht zu genießen - siehe hier.

- Verschweigen einer bestehenden Herstellergarantie: Denn nach § 312d Abs. 1 in Verbindung mit Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 EGBGB ist der Verkäufer ja gerade verpflichtet, den Verbraucher über das Bestehen einer Garantie und deren Bedingungen zu unterrichten. Diese Normen sehen also eine aktive Pflicht zum Erwähnen einer bestehenden Garantie und zur Information über deren Bedingungen vor. Wird eine für ein Produkt bestehende Garantie also verschwiegen, stellt dies einen abmahnbaren Wettbewerbsverstoß dar.
Weitere Informationen zu dieser Konstellation finden Sie in diesem aktuellen Beitrag.

Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Wir stellen Ihnen auch hierzu Anleitungen zur Verfügung, die die notwendigen Inhalte der Händler-Garantie und Hersteller-Garantie aufführen.

Vertragstextspeicherung: Im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber dem Verbraucher sind einige Infopflichten hinsichtlich des Vertragsabschlusses einzuhalten. Vorliegend ging es um die Vertragstextspeicherung - insgesamt sind aber meist die folgenden Punkte Gegenstand von Abmahnungen, sofern sie nicht in den AGB zu finden sind:

  • die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen
  • Information darüber, ob der Vertragstexte nach dem Vertragsschluss vom Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist.
  • Informationen über die technischen Mittel zur Berichtigung von Eingabefehlern

Verstoß Registrierungspflicht Verpackungsgesetz: Rückblick: Seit dem 01.01.2019 gilt das neue Verpackungsgesetz. Offensichtlich ist ein Großteil der Onlinehändler den neuen Pflichten, va. der Registrierungspflicht aber bislang noch nicht nachgekommen.

Tipps für die Umsetzung der Vorschriften des Verpackungsgesetzes, ua. auch zur Registrierung, finden Sie in diesem Beitrag. Mehr zum Thema Verpackungsgesetz ganz allgemein gibt's in diesem ausführlichen Leitfaden oder in Sachen Registrierung ganz konkret hier. Und es geht hier übrigens nicht nur um Abmahnungen - auch wegen eines drohenden Bußgeldverfahrens ist das Verpackungsgesetz ernst zu nehmen.

Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Wer bereits lizenzierte Verpackung verwendet, sollte sich absichern - hier finden Sie ein Muster für eine entsprechende Vereinbarung.

Exkurs: In diesem Beitrag finden Sie Informationen zu den Lizenzpreisentwicklungen in 2021.

Auslandsversandkosten auf Anfrage: Die Abmahnungen rund um das Thema Auslandsversand sind seit Jahren sehr beliebt. Es ging diesmal dabei um folgende Formulierung:

"Versand in sonstige Länder erfolgt nach Absprache: Kontakt aufnehmen"

Fakt ist: Jeder, der nicht die Versand- oder auch Speditionskosten für jedes Land angibt, in das er versendet, handelt risikoreich. Im Online-Handel muss der Verbraucher klar und deutlich informiert werden. Dazu zählt auch die deutliche Angabe über möglicherweise anfallende Versandkosten in ihrer genauen Höhe. Diese Pflicht gilt nicht nur für innerdeutsche Lieferungen, sondern auch für Lieferungen ins Ausland. Der Hinweis, die genauen Versandkosten werden auf Anfrage berechnet oder die ungenaue Angabe von Kosten, stellt einen Wettbewerbsverstoß dar. Online-Händler, die ihren Kunden auch die Möglichkeit bieten, ins Ausland zu liefern, sollten die Versandkosten für sämtliche Lieferländer daher explizit angeben, um einer eventuellen Abmahnung vorzubeugen.

Wer ebenfalls weltweiten Versand anbieten, aber nicht sämtliche Versandkosten sämtlicher Länder aufführen will, der bekommt in diesem ausführlichen Beitrag ua. einen Kompromissvorschlag geliefert, der Händlerinteressen und Rechtskonformität vereint.

Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Die IT-Recht Kanzlei stellt ihren Update-Service Mandanten ein Muster zur Verfügung, das aufzeigt, wie die Seite „Zahlung und Versand“ in einem Onlineshop rechtskonform gestaltet werden kann.

Und nun noch einige unwirksame AGB:

- Erfüllungsort:

"Als Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche ist der Sitz des Verkäufers zwischen den Parteien ergebenden Streitigkeiten gilt der Hauptsitz des Verkäufers."

Eine solche Vereinbarung ist nur wirksam unter Vollkaufleuten. Sofern der Kunde Verbraucher ist, ist eine solche Vereinbarung nicht möglich.

- Rechtswahlklausel: Es ging um folgende Formulierung:

"Aus Verträgen zwischen Verkäufer und dem Kunden findet das Recht der BRD unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung"

Eine Website in deutscher Sprache richtet sich ja an Verbraucher in Deutschland, Österreich und Schweiz. Eine derartige Formulierung zur Rechtswahl sei dann unzulässig. Denn würde ein Vertrag etwa mit einem Kunden aus Österreich geschlossen, wären diesem Kunden die Vorschriften des Heimatlandes entzogen. Es bedarf hier nach Meinung der Abmahner dringend noch eines klarstellenden Zusatzes, dass die zwingenden Verbraucherschutzvorschriften des jeweiligen Landes ausgenommen sind.

- Beschränkung Gewährleistung: Abgemahnt wurde folgende Klausel:

"Offensichtliche Mängel können nur sofort nach Empfang bzw. Übergabe der Ware geltend gemacht werden und sind schriftlich bestätigen zu lassen."

Dies stelle eine unzulässige Regelung dar. Die Mängelansprüche können beim Verkauf von Waren an Verbraucher nicht ausgeschlossen bzw. verkürzt werden. Und die obenstehende Regelung führe zu einer Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfristen, so der Vorwurf. Das gilt auch für offensichtliche Mängel.

- Vertragsschluss:

"Der Vertrag kommt erst durch eine Auftragsbestätigung in Textform bzw. durch Lieferung der Ware zustande"

Hier wird vorgeworfen, dass nicht angegeben wird, in welchem Zeitraum eine Auftragsbestätigung versendet bzw. das Angebot angenommen wird. Eine solche Regelung ist unzulässig, da damit eine nicht hinreichend bestimmte Frist vorgehalten wird.

In den AGB der IT-Recht Kanzlei etwa heißt es zum Vertragsschluss bzw. zur Angebotsannahme in zulässiger Weise:

Der Verkäufer kann das Angebot des Kunden innerhalb von fünf Tagen annehmen,

indem er dem Kunden eine schriftliche Auftragsbestätigung oder eine Auftragsbestätigung in Textform (Fax oder E-Mail) übermittelt, wobei insoweit der Zugang der Auftragsbestätigung beim Kunden maßgeblich ist, oder

indem er dem Kunden die bestellte Ware liefert, wobei insoweit der Zugang der Ware beim Kunden maßgeblich ist, oder

indem er den Kunden nach Abgabe von dessen Bestellung zur Zahlung auffordert.

Liegen mehrere der vorgenannten Alternativen vor, kommt der Vertrag in dem Zeitpunkt zustande, in dem eine der vorgenannten Alternativen zuerst eintritt. Die Frist zur Annahme des Angebots beginnt am Tag nach der Absendung des Angebots durch den Kunden zu laufen und endet mit dem Ablauf des fünften Tages, welcher auf die Absendung des Angebots folgt. Nimmt der Verkäufer das Angebot des Kunden innerhalb vorgenannter Frist nicht an, so gilt dies als Ablehnung des Angebots mit der Folge, dass der Kunde nicht mehr an seine Willenserklärung gebunden ist.

Entwarnung für die Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Sofern Sie den Pflegeservice für Rechtstexte nutzen, sind ua. Ihre AGB immer auf dem aktuellen Stand und es hätten alle abgemahnten Punkte, zumindest in puncto Rechtstexte vermieden werden können. Wer zudem Abmahnungen, die außerhalb der "Fehlerquelle Rechtstexte" liegen, vermeiden will, der kann mit dem unlimited-Paket + Intensivprüfung einen Rund-um-Schutz für seine Präsenz buchen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

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