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LG Bochum: Fehlende Kennzeichnung eines Elektrogeräts ist wettbewerbswidrig

15.03.2010, 10:53 Uhr | Lesezeit: 3 min
LG Bochum: Fehlende Kennzeichnung eines Elektrogeräts ist wettbewerbswidrig

Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Elektrogesetz" veröffentlicht.

Interessantes Urteil (vom 02.02.2010, Az. I-17 O 159/09) des LG Bochum: Das Gericht hatte (unter anderem) zu klären, ob die fehlende Kennzeichnung eines in Verkehr gebrachten Elektrogeräts i.S.d. § 7 ElektroG wettbewerbswidrig ist.

Worum ging es?

Die Verfügungsklägerin erwarb über die Plattform eBay von der Verfügungsbeklagten einen digitalen Bilderrahmen. Dieser Artikel wurde der Verfügungsklägerin geliefert. Das Gerät trug keinen Hinweis auf den Hersteller. Ein entsprechender Platz zur Anbringung eines solchen Hinweises war auf der Rückseite des Geräts jedoch vorhanden. Mit anwaltlichem Schreiben mahnte die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagte ab und forderte diese zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.

Nachdem die Verfügungsbeklagte auf die Abmahnung nicht reagierte, hat die Verfügungsklägerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt mit dem Ziel, der Verfügungsbeklagten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren an Verbraucher im Fernabsatz Waren im Sinne des Elektrogesetzes anzubieten und/oder zu verkaufen, die keine dauerhafte Kennzeichnung nach § 7 Elektrogesetz enthalten, die den Hersteller und/oder Importeur eindeutig identifizieren.

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Entscheidung des Gerichts

Das LG Bochum nahm vorliegend einen Verstoß gegen § 7 ElektroG an:

"Nach § 7 S. 1 Elektrogesetz sind Elektro- und Elektronikgeräte dauerhaft so zu kennzeichnen, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist. Dem Zusammenhang mit § 7 S. 3 Elektrogesetz kann dabei entnommen werden, dass der Gesetzgeber von einer Kennzeichnung auf dem Gerät selbst ausgeht. Im Hinblick darauf, dass jedenfalls auf der Rückseite des von der Verfügungsbeklagten vertriebenen digitalen Bilderrahmens hinreichend Raum für die erforderliche Kennzeichnung vorhanden ist, besteht daher keine Veranlassung, hier darauf zu verzichten. Die Verfügungsbeklagte kann sich folglich nicht darauf berufen, dass der Hersteller auch etwa der Rechnung zu entnehmen sei.

Die fehlende Kennzeichnung und der Verstoß gegen § 7 Elektrogesetz stellt sich auch als unlautere Handlung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar. Die Herstellerkennzeichnungspflicht ist Voraussetzung dafür, dass die Altgeräte für die Zuordnung nach § 14 Abs. 5 S. 7 Elektrogesetz identifiziert werden können. Sie gehört damit zum System der präventiven Kontrolle nach dem Elektrogesetz, das die Inanspruchnahme der Kollektivgemeinschaft verhindern soll und folglich wettbewerbsrechtlich relevant ist (Grotelüschen/Karenfort, BB 2006, 955 ff.). Zudem ermöglicht die Kennzeichnungspflicht nach § 7 Elektrogesetz erst die Prüfung, ob der Hersteller nach Maßgabe von § 6 Elektrogesetz registriert und damit die spätere Rücknahme und Entsorgung des Geräts wirtschaftlich gesichert sind. Damit dient die Vorschrift auch vor diesem Hintergrund dem Interesse der Allgemeinheit und der Verbraucher an einer geordneten Entsorgung, mithin einem wichtigen Gemeinschaftsinteresse. Die Verletzung einer solchen Norm indiziert grundsätzlich die wettbewerbsrechtliche Unlauterbarkeit im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl. 2010, § 4 UWG Rdnr. 11.3)."

Hinweis:

- Wie haben Herstelle ihre Elektrogeräte ordnungsgemäß zu kennzeichnen? Informieren Sie sich hier.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© inka schmidt - Fotolia.com

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2 Kommentare

H
Herbert Huber 16.03.2010, 22:43 Uhr
Digitaler Bilderrahmen ?
Ich frage mich, was ein "digitaler Bilderrahmen" ist. Ich kann mir nur analoge Bilderrahmen vorstellen, also aus Metall, Holz, Pappe oder sonstigem Material. Vielleicht kann mir jemand das erklären, wie man aus den "digits" 0 und 1 einen Bilderrahmen machen kann.
Halt, jetzt habe ich danach gegoogelt: es sind ganz normale analoge Rahmen, die sich dazu eignen, digitale Bilder in analoge Darstellung umzuwandeln und dann analog wiederzugeben.. Könnte man die nicht alle abmahnen? Da fängt der Schwindel doch schon bei der Bezeichnung an.
T
T. Weiler 16.03.2010, 07:40 Uhr
fehlende Kennzeichnung
Interessant? Ach ja? Das Urteil ist doch keine Überraschung. Da das ElektroG ganz klar die Identifizierbarkeit des Herstellers bezüglich der späteren Entsorgung etc. vorschreibt, überrascht das Urteil nicht wirklich. War doch klar - um nciht zu sagen: glasklar

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