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LG Dortmund: Fehlende ElektroG-Kennzeichnung abmahnbar

06.05.2020, 13:48 Uhr | Lesezeit: 4 min
von Dr. Bea Brünen
LG Dortmund: Fehlende ElektroG-Kennzeichnung abmahnbar

Nützliche Muster: Informationspflichten nach ElektroG für Vertreiber und Hersteller/Importeure Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Nützliche Muster: Informationspflichten nach ElektroG für Vertreiber und Hersteller/Importeure" veröffentlicht.

Elektrogeräte müssen nach § 9 Abs. 2 Elektronikgerätegesetz (ElektroG) mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne gekennzeichnet werden. Das LG Dortmund hat nun entschieden, dass ein fehlender Hinweis ein Wettbewerbsverstoß darstellt, der abgemahnt werden kann.

A. Leuchten ohne Mülltonnen-Symbol

In dem zugrundeliegenden Streitfall vertrieb ein Online-Händler Lampen und Leuchtmittel. Ein Konkurrent erwarb im Rahmen eines Testkaufs von dem Händler eine Tischleuchte, eine Nachttischlampe und einen Bodeneinbaustrahler. Diese Leuchten wiesen das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne am Produkt selbst jedoch nicht auf. Die Kennzeichnung befand sich lediglich in den Begleitunterlagen.

Der Konkurrent mahnte den Online-Händler daraufhin wegen der fehlenden Kennzeichnung ab. Er vertrat die Auffassung, dass es sich bei einem Verstoß gegen § 9 Abs. 2 ElektroG um eine abmahnbare Wettbewerbsverletzung handele. Der Online-Händler hingegen war der Meinung, dass § 9 Abs. 2 ElektroG auf Lampen nicht anwendbar sei. Insbesondere sei aufgrund der Größe und Funktion der Tischleuchte eine Anbringung des Symbols auf dem Boden der Lampe für den Verbraucher gerade nicht sichtbar und erkennbar und somit nicht möglich. Schließlich trafen sich die Parteien vor Gericht wieder.

Das OLG Frankfurt hatte dem Unterlassungsantrag in dem vorangegangenen Verfügungsverfahren bereits stattgegeben (Urteil vom 25.07.2019, Az.: 6 U 5119).

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B. Die Entscheidung des LG Dortmund

Im Hauptsacheverfahren gab das LG Dortmund dem Unterlassungsantrag ebenfalls statt (Urteil vom 27.04.2020, Az.: 10 O 16/19). Zunächst stellte das LG Dortmund unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 Nr. 3 ElektroG klar, dass § 9 Abs. 2 ElektroG auch auf Lampen Anwendung findet. Ausgenommen seien nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 ElektroG lediglich „Glühlampen“, um die es hier jedoch nicht gehe.

I. § 9 Abs. 2 ElektroG als Marktverhaltensregelung

Zudem handele es sich bei § 9 Abs. 2 ElektroG um eine Marktverhaltensregelung nach § 3a Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Zwar sei in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob diese Norm zumindest auch den Schutz der Interessen der Marktteilnehmer bezweckt und damit als Marktverhaltensregelung zu qualifizieren ist. Zutreffend sei jedoch die Auffassung, die § 9 Abs. 2 ElektroG als solche einordnet. Konkret führt das Gericht dazu aus:

"Jedenfalls nachdem der Gesetzgeber mit Wirkung zum 13.08.2005 § 1 ElektroG um den S. 3 (“ Um diese abfallwirtschaftlichen Ziele zu erreichen, soll das Gesetz das Marktverhalten der Verpflichteten regeln.“) ergänzte, kann der wettbewerbliche Zweck auch des § 9 Abs. 2 ElektroG nicht mehr negiert werden (Wüstenberg, WRP 2017, 396 (399 f)). Es ist auch entgegen der Auffassung der Beklagten nichts dafür ersichtlich, dass der damit begründete wettbewerbliche Zweck gerade bei § 9 Abs. 2 ElektroG nicht gegeben sein sollte. Berührt ist zumindest sekundär das Interesse des Verbrauchers, beim Kauf zu erkennen, ob er das Produkt im Hausmüll entsorgen kann."

II. Ausnahme nach § 9 Abs. 2 Satz 2 ElektroG nicht einschlägig

Das Gericht stellte zudem fest, dass die Ausnahmeregelung nach § 9 Abs. 2 Satz 2 ElektroG nicht greift. Diese Norm regelt, dass – sofern es in Ausnahmefällen auf Grund der Größe oder der Funktion des Elektro- oder Elektronikgerätes erforderlich ist – das Symbol statt auf dem Gerät auf die Verpackung, die Gebrauchsanweisung oder den Garantieschein für das für das Elektro- oder Elektronikgerät aufzudrucken ist.

Das Gericht stellt fest, dass eine solche Erforderlichkeit beispielsweise dann vorliege, wenn das Produkt zu klein ist, um das Symbol noch sichtbar anzubringen oder wenn das Symbol nur auf Bedien- oder Gelenkflächen angebracht werden könnte. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Vielmehr hätte das erforderliche Symbol ohne Funktionsbeeinträchtigung am Boden der Lampen angebracht werden können.

III. Spürbarkeit des Wettbewerbsverstoßes

Das Gericht kam schließlich zu dem Ergebnis, dass das fehlende VerpackG-Kennzeichen die Verbraucherinteressen spürbar beeinträchtigt. Wie auch das OLG Frankfurt im Eilverfahren feststellte, sei das fehlende Symbol geeignet, die Kaufentscheidung von Verbrauchern insofern zu beeinflussen, als die fälschliche Annahme, er könne das Gerät nach Gebrauch im Hausmüll entsorgen, ihn zumindest von der Ausübung des Widerrufsrechtes abhalten könne. Auch das Abdrucken des Symbols in der Gebrauchsanweisung lasse hier keine andere Wertung zu. Denn: Es könne nicht angenommen werden, dass die Verbraucher die Gebrauchsanweisung überhaupt zur Kenntnis nehmen. Es liege nahe, dass viele Verbraucher die Lampen mit intuitiver Bedienung in Gebrauch nehmen werden. Um sicherzustellen, dass der Verbraucher das Symbol zur Kenntnis nimmt, soll es nach der Vorschrift gerade direkt auf dem Gerät angebracht werden.

Der Auffassung des Shop-Betreibers, jedem durchschnittlich verständigen Verbraucher sei ohnehin klar, dass eine Tischleuchte nicht über den normalen Mülleimer zu entsorgen sei, erteilte das Gericht eine deutliche Absage. Konkret stellte es dazu fest:

"Zu widersprechen ist der Beklagten, wenn sie ausführt, jedem durchschnittlich verständigen Verbraucher sei auch ohne das streitgegenständliche Mülltonnen-Symbol klar, dass eine Tischleuchte nicht über den normalen Mülleimer zu entsorgen sei. Vielmehr werden gerade kleinere Elektrogeräte entgegen den Empfehlungen noch häufig über den „normalen“ Müll entsorgt. Der Gesetzgeber hat eine Kennzeichnung mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne dementsprechend als erforderlich angesehen und dabei eine regelmäßige Kennzeichnung direkt auf dem Produkt als wirkungsvoller erachtet."

C. Fazit

Nach dem Urteil des LG Dortmund stellt ein Verstoß gegen die Hinweispflicht nach § 9 Abs. 2 ElektroG eine abmahnbare Wettbewerbsverletzung dar. Händler, die online Leuchtmittel vertreiben, sollten daher dringend auf die Einhaltung der Kennzeichnungspflichten achten, um Abmahnungen zu vermeiden.

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