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Fehlende Grundpreisangabe: Gerichte setzen auch nach UWG-Reform hohe Streitwerte an

07.09.2021, 09:44 Uhr | Lesezeit: 9 min
Fehlende Grundpreisangabe: Gerichte setzen auch nach UWG-Reform hohe Streitwerte an

Die fehlende Angabe von Grundpreisen gehört zu den häufigsten Fehlern im Online-Handel, welcher immer wieder zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen führt. Zwar hatte der Gesetzgeber mit dem am 02.12.2020 in Kraft getretenen „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ (umgangssprachlich auch „Gesetz gegen Abmahnmissbrauch“ genannt) die rechtlichen Hürden für kostenpflichtige Abmahnungen auch insoweit deutlich höher gesetzt. Dass dies jedoch nicht zwingend auch geringere Prozesskosten zur Folge hat, zeigen zwei aktuelle Gerichtsentscheidungen.

I. OLG Rostock, Beschl. v. 17.05.2021, Az.: 2 W 4/21

Das OLG Rostock hat mit Beschluss vom 17.05.2021 - Az.: 2 W 4/21 – entschieden, dass ein Streitwert von 10.000,- EUR in einer wettbewerbsrechtlichen Angelegenheit wegen einer fehlenden Grundpreisangabe auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs angemessen und nicht zu reduzieren ist.

1. Sachverhalt

Im Rahmen einer Streitwertbeschwerde wehrte sich die Beklagte gegen den vom erstinstanzlichen Gericht in einer wettbewerbsrechtlichen Angelegenheit wegen einer fehlenden Grundpreisangabe festgesetzten Streitwert von 10.000,- EUR. Dieser sei unter Berücksichtigung von § 51 Abs. 3 Satz 1 GKG und § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG n. F. überhöht.

§ 51 Abs. 3 Satz 1 GKG regelt hierzu folgendes:

Ist die Bedeutung der Sache für den Beklagten erheblich geringer zu bewerten als der nach Absatz 2 ermittelte Streitwert, ist dieser angemessen zu mindern. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts hinsichtlich des Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruchs keine genügenden Anhaltspunkte, ist insoweit ein Streitwert von 1000 Euro anzunehmen. Dieser Wert ist auch anzunehmen, wenn die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Zuwiderhandlung angesichts ihrer Art, ihres Ausmaßes und ihrer Folgen die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern oder sonstigen Marktteilnehmern in nur unerheblichem Maße beeinträchtigt. Der nach Satz 2 oder Satz 3 anzunehmende Wert ist auch maßgebend, wenn in den dort genannten Fällen die Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung nebeneinander geltend gemacht werden.

Gemäß § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG n. F. ist der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Absatz 3 für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 ausgeschlossen bei im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten.

Hinweis: § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG n. F. war im vorliegenden Fall zum maßgeblichen Zeitpunkt der Abmahnung noch nicht in Kraft getreten.

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2. Entscheidung des OLG Rostock

Das OLG Rostock hielt den festgesetzten Streitwert für angemessen und wies die Streitwertbeschwerde der Beklagten zurück:

Der vom Landgericht für den hier streitbegriffenen Verstoß gegen Vorschriften der Preisangabeverordnung – fehlende Grundpreisangabe – (...) festgesetzte Wert von 10.000,00 € sei – auch unter ergänzender Berücksichtigung von § 51 Abs. 3 Satz 1 GKG und § 12 Abs. 3 UWG – nicht übersetzt.

Vielmehr bewege sich diese Wertfestsetzung im Rahmen des in der Rechtsprechung üblicherweise „Veranschlagten“, und zwar auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Angelegenheit keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufgewiesen hat, vielmehr – diese Einschätzung teilt der Senat durchaus – vergleichsweise einfach gelagert war, und außerdem der verfahrensanlassgebende (Erst-) Verstoß von wirtschaftlich eher geringem Gewicht gewesen ist.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG n. F.:

Soweit die Beschwerde ergänzend darauf abhebt, mit der jüngsten UWG-Novelle solle gerade das Abmahnwesen in Bezug auf (bloße) Preisangabeverstöße eingedämmt werden, ist richtig, dass der neue § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG für solche Fälle Einschränkungen bringt, dies allerdings insofern, als hier für die Abmahnung in gewissen Konstellationen keine Kosten mehr geltend gemacht werden dürfen (...).

Ob sich daraus auch Schlüsse auf die Wertfestsetzung ziehen lassen (werden), erscheint zumindest fraglich. Vor allen Dingen aber ist die Neuregelung noch nicht in Kraft getreten; für den vorliegenden Fall beansprucht sie jedenfalls noch keine Gültigkeit.

II. OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 21.07.2021, Az. 6 W 53/21

Das OLG Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 21.07.2021, Az. 6 W 53/21, entschieden, dass ein Streitwert von 3.000,- EUR bei einem wettbewerbswidrigen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung durch fehlende Grundpreisangabe nicht unangemessen ist.

1. Sachverhalt

Auch dieser Entscheidung lag eine Streitwertbeschwerde nach einem vorausgegangenen Wettbewerbsstreit wegen einer fehlenden Grundpreisangabe zugrunde. Allerdings wurde die Beschwerde hier von der Klägerseite erhoben, nachdem das erstinstanzliche Gericht den Streitwert gemäß § 51 Abs. 3 GKG auf einen Betrag von 1.000,- EUR reduziert hatte. Bei dem Kläger handelte es sich nicht um einen Mitbewerber, sondern um einen Verband nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.

2. Entscheidung des OLG Frankfurt am Main

Das OLG Frankfurt am Main folgte der Rechtsauffassung des Klägers und gab der Streitwertbeschwerde statt:

(…) Das Interesse des Klägers an der Durchsetzung des mit der Klage geltend gemachten Unterlassungsbegehren erscheint mit dem von den Beschwerdeführern begehrten Streitwert von 3.000 € richtig bemessen. Die Streitwertfestsetzung des Landgerichts auf einen Wert von 1.000 € ist mit § 51 Abs. 2, Abs. 3 GKG nicht vereinbar.

Das Gericht machte folgende Ausführungen zur Systematik der Bemessung des Streitwertes:

a) Ausgangspunkt für die Bemessung des Streitwerts ist („soweit nichts anderes bestimmt ist“) gem. § 51 Abs. 2 GKG die Bedeutung der Sache für den Kläger, wie sie sich aus seinem Antrag ergibt. Wie stets, ist damit grundsätzlich das sog. „Angreiferinteresse“ maßgeblich. „Bedeutung der Sache“ ist dabei das wirtschaftliche Interesse des Klägers, das nach objektiven Maßstäben zu bewerten ist (vgl. Begr. RegE, BT-Drs. 17/13057, S. 30). Ein wichtiges Indiz kann dabei die Streitwertangabe in der Klageschrift sein, also die Angabe durch den Kläger zu einem Zeitpunkt, an dem der Ausgang des Verfahrens noch ungewiss ist (Senat, WRP 2017, 719 Rn 2). Es ist die Gefährlichkeit und Schädlichkeit der Handlung entscheidend, die verboten werden soll. Bei der pauschalierenden Schätzung sind u.a. folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen: Unternehmensverhältnisse wie Art, Größe, Umsatz und Marktbedeutung des Verletzten und des Verletzers, Art, Intensität, Zielrichtung und Dauer der Verletzungshandlung, insbesondere die Gefährlichkeit für den Wettbewerber oder Verbraucher unter Berücksichtigung der drohenden Schäden, Grad des Verschuldens unter Bewertung auch des nachträglichen Verhaltens. Das Interesse eines Verbandes nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ist im Regelfall ebenso zu bewerten wie das eines gewichtigen Mitbewerbers (BGH GRUR 1998, 958 - Verbandsinteresse; OLG Celle WRP 2016, 738; OLG München WRP 2008, 972 (976)).

Der so festgestellte Wert kann nach § 51 Abs. 3 S. 1 GKG gemindert werden, wenn die Bedeutung der Sache für den Beklagten erheblich geringer zu bewerten ist als der nach § 51 Abs. 2 GKG ermittelte Streitwert. Erst wenn sich aus dem Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für die Wertbemessung entnehmen lassen, ist der Wert nach § 52 Abs. 3 S. 2 GKG mit 1.000 € zu bemessen (Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Retzer/Tolkmitt, 4. Aufl. 2016 Rn 825, UWG § 12 Rn 825).

Ausführungen zum Interesse des Klägers seien bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen:

(1) Der Kläger hat - um bei einer zu hohen Angabe dem Vorwurf des Rechtsmissbrauchs nach § 8c UWG zu entgehen - keine konkrete Streitwertangabe gemacht. Er hat indes auf zahlreiche Entscheidungen und Literatur zur Höhe des Streitwertes verwiesen und zum Interesse des Klägers nach § 51 Abs. 2 GKG ausgeführt, dass Gegenstand der Klage das Vorenthalten für den Verbraucher aufgrund europarechtlicher Vorgaben wesentlicher Informationen ist. Der Verbreitungsgrad im Internet sei groß. Die fehlende Grundpreisangabe habe erheblicher Auswirkungen für den Verbraucher, da er ohne Angabe des Grundpreises nicht vergleichen könne und damit nicht ermitteln könne, ob die angebotenen Produkte nicht gegebenenfalls in anderer Verpackungsgröße bei einem Mitwerber günstiger zu erwerben sei. Im Übrigen gehe der Gesetzgeber davon aus, dass der Verstoß gegen die Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises kein geringfügiger Verstoß sei, indem er diesen Wettbewerbsverstoß gem. § 10 Abs. 1 Nr. 7 PAngV sogar ausnahmsweise als Ordnungswidrigkeit ausgestaltet habe.

Auch weitere drohende Verletzungen oder die Aufnahme von Verhaltensweisen seien bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen:

(2) Diese Angaben, die offensichtlich rechtlich und tatsächlich zutreffend sind, rechtfertigen ohne Weiteres die vom Kläger mit der Beschwerde begehrte Festsetzung auf 3.000 €. Das Landgericht übersieht, dass das Unterlassungsbegehren ein bereits fälliger, wenn auch in die Zukunft gerichteter Anspruch ist. Es sollen weitere drohende Verletzungen oder die Aufnahme von Verhaltensweisen verhindert werden. Bei der Wertermittlung ist auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt bei Einreichung der Klage abzustellen (§ 40 GKG; § 4 Abs. 1 Hs. 1 ZPO) . Daraus folgt aber nicht, dass bei der Bewertung des Interesses allein auf die gegenwärtigen Verhältnisse auf Seiten des Klägers und der Beklagten unter Berücksichtigung einer bereits begangenen Verletzungshandlung abgestellt werden kann. Ausschlaggebend ist vielmehr das wirtschaftliche Interesse an der Verhinderung der mit weiteren Verstößen verbundenen wirtschaftlichen Nachteile, für die bereits begangene Verletzungshandlungen nur indizielle Bedeutung haben können. (Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Retzer/Tolkmitt UWG, 4. Aufl. 2016, § 12 Rn 826).

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch umfasst daher eine mutmaßliche Vielzahl des Verkaufs von Getränken in der Zukunft, nicht nur den konkreten Verkauf. Dem wird eine Festsetzung eines Unterlassungsstreitwerts in Höhe von 1.000 € ersichtlich nicht gerecht. Auch der Wert der angebotenen Gegenstände, die angegriffen werden, kann kein Anknüpfpunkt für eine derartige niedrige Festsetzung sein, da der Unterlassungsanspruch mit dem beantragten Antrag sich nicht auf den Wert der konkreten Produkte beschränkt, sondern auch andere, teurere Spirituosen betreffen könnte. Zwar beschränkt sich der Antrag auf die konkrete Verletzungsform. Vom Kernbereich der Unterlassungsverpflichtungen wären indes auch höherpreisige Spirituosen umfasst. Im Übrigen übersieht das Landgericht in tatsächlicher Hinsicht, indem es auf den Wert von „teilweise deutlich unter 50 €“ abstellt, dass nach dem zugrunde zu legenden Klägervortrag die Beklagte bei Amazon, einer Internetplattform mit Millionen-Reichweite, zum Verletzungszeitpunkt 820 unterschiedliche Produkte anbot. Weiterhin verfügt sie unter www.(...).de über einen eigenen Internetshop mit bundesweitem Versand. Entgegen dem durch das Landgericht erweckten Eindruck handelt es sich daher nicht um einen Kleinhändler, der zufällig in die Fänge eines Wettbewerbsverbandes geraten ist, sondern um einen normalen Marktteilnehmer.

Der Streitwert liege im vorliegenden Fall im Rahmen des Üblichen:

(3) Der von dem Beschwerdeführer begehrte Streitwert von 3.000 € bewegt sich auch im Rahmen dessen, was für Verstöße vergleichbarer Art nicht nur vom Senat, sondern von der instanzgerichtlichen Rechtsprechung üblicherweise festgesetzt wird. Der Kläger hat hierzu in seiner Beschwerdeschrift umfangreiche Nachweise vorgelegt, auf die verwiesen wird. Der Senat hat in dem Beschluss vom 18.6.2018 (6 U 93/17, BeckRS 2018) den Streitwert für zwei Verstöße gegen die PAngV auf 15.000 € festgesetzt. In dem Verfahren 6 W 56/20 - das auch eine Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt betraf - hat der Senat für einen vergleichbaren Verstoß die PAngV einen Streitwert von 10.000 € als nicht übersetzt angesehen.

III. Fazit

Die beiden vorgenannten Entscheidungen zeigen, dass vermeintlich „kleine“ Wettbewerbsverstöße wie die fehlende Angabe von Grundpreisen im Online-Handel auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs zu nicht unerheblichen Kosten für den Verletzer führen können.

Zwar wurde die Hürde für kostenpflichtige Abmahnungen durch Mitbewerber in solchen Fällen deutlich erhöht. Allerdings sind insbesondere rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen sowie bestimmte qualifizierten Einrichtungen auch weiterhin berechtigt, derartige Verstöße sofort kostenpflichtig abzumahnen. Ferner gelten die neuen Regelungen des UWG über die Geltendmachung von Abmahnkosten nicht im gerichtlichen Verfahren. Hier kann der Kläger Angaben zu seinem wirtschaftlichen Interesse machen, welche zu einer entsprechenden Streitwertfestsetzung durch die Gerichte führen.

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