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So sieht's Köln: Wettbewerbsverstoß bei fehlender Datenschutzerklärung

12.02.2016, 09:37 Uhr | Lesezeit: 3 min
So sieht's Köln: Wettbewerbsverstoß bei fehlender Datenschutzerklärung

Das Thema Datenschutz wird für Webseitenbetreiber immer wichtiger, denn auch das geltende Recht legt ihnen eine Pflicht zur Belehrung über die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten auf, was in der Praxis in aller Regel durch das Vorhalten einer Datenschutzerklärung geschieht. Dass das Fehlen einer solchen auch zu wettbewerbsrechtlichen Verstößen führen kann, zeigte jüngst eine Entscheidung des LG Köln.

Verpflichtung zur Belehrung über erhobene und verarbeitete Daten

Werden im Internet personenbezogene Daten erhoben und verarbeitet, muss der User hierüber informiert werden. Insbesondere muss ihm hierbei vor Augen geführt werden, was genau mit seinen Daten geschieht und wofür sie verwendet werden. Rechtliche Grundlage dieser Verpflichtung stellt § 13 TMG (Telemediengesetz)dar. Die Vorschrift regelt die datenschutzrechtlichen Pflichten und verpflichtet jeden Internetseitenbetreiber unter anderem dazu, den Nutzer über die Erhebung und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu informieren, was meist in Form einer Datenschutzerklärung geschieht.

Sinn und Zweck der in § 13 TMG niedergelegten Informationspflicht ist die Gewähr des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung jedes einzelnen Internetnutzers. In diesem Zusammenhang sollen die für den Nutzer in der Regel komplizierten Prozesse der Datenverarbeitung transparent gemacht werden.

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LG Köln: Nichtvorhalten einer Datenschutzerklärung stellt wettbewerbsrechtlichen Verstoß dar

Wird eine solche Datenschutzerklärung nicht vorgehalten, stellt dies einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß dar und kann damit abgemahnt werden, entschied das LG Köln jüngst im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens mit Beschluss vom 26.11.2015.

Im konkreten Fall hat das Gericht eine Verfügung erlassen, die dem Antragsgegner unter anderem aufgibt,

es zu unterlassen, auf den Internetseiten der Domain www.anonym.de keine Datenschutzerklärung im Sinne des § 13 TMG zu platzieren.

§ 13 TMG als Marktverhaltensregel im Sinne des Wettbewerbsrechts

Dennoch ist die Tenorierung der Entscheidung und die damit verbundene Pflicht zur Vorhaltung einer Datenschutzerklärung überraschend, da es eine solche Verpflichtung nach dem zitierten Gesetz ausdrücklich gar nicht gibt. Insbesondere verpflichtet die Vorschrift des § 13 TMG keineswegs zur Vorhaltung einer Datenschutzerklärung, sondern lediglich dazu, den Nutzer

zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten über die Verarbeitung seiner Daten (…) zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr in allgemein verständlicher Form zu unterrichten.

Grundsätzlich nur Pflicht zur Information und Belehrung

Damit wird dem Webseitenbetreiber lediglich eine Pflicht zur Information und Belehrung auferlegt. Von einer Pflicht, dies in einer Datenschutzerklärung zu tun, ist hierbei keine Rede, wenn auch in der Praxis der häufigste Fall. Eine Begründung enthält der Beschluss des LG Köln nicht, weshalb nicht genau gesagt werden kann, warum das Gericht eine Datenschutzerklärung im konkreten Fall für erforderlich hält.

§ 13 TMG als Marktverhaltensregel im Sinne des Wettbewerbsrechts

Dennoch verwundert diese Entscheidung nicht, da § 13 TMG in der Rechtsprechung bereits als Marktverhaltensregel i.S.d. Wettbewerbsrechts anerkannt wurde (so z.B. vom OLG Hamburg, 27.06.2013 – 3 U 26/12).

Die Entscheidung des LG Kölns zeigt also wieder einmal deutlich, dass das Fehlen einer korrekten und vollständigen Datenschutzerklärung wettbewerbsrechtliche Abmahnungen nach sich ziehen kann und legt jedem Webseitenbetreiber nahe, den Nutzer genauestens darüber informieren, in welchem Umfang personenbezogene Daten auf der Webseite erhoben und verwendet werden.

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