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Oh Du Feindliche: Die Top 3 der Konkurrenten-Attacken bei ebay, Amazon & Co.

17.12.2008, 18:26 Uhr | Lesezeit: 3 min
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von Verena Eckert
Oh Du Feindliche: Die Top 3 der Konkurrenten-Attacken bei ebay, Amazon & Co.

Weihnachten – das ist doch eigentlich die Zeit, in der man seinen Mitmenschen eine Freude machen möchte. Einige schwarze Schafe scheinen das jedoch missverstanden zu haben. Immer wieder berichten Mandanten von Attacken, die sie der Konkurrenz zuschreiben. Geordnet sind sie nach der Häufigkeit ihres Einsatzes.

Platz 1: Die Negativbewertung

Der Klassiker ist ohne Zweifel die Rufschädigung durch Negativbewertungen bei ebay. Der Trick: Jemand bestellt beim Konkurrenten eine größere Anzahl von Waren, widerruft dann den Kaufvertrag und bewertet in jedem einzelnen Fall negativ. Schnell sind der gute Ruf und die wirtschaftlichen Vorteile des Konkurrenten in Gefahr. Und da eBay in solchen Fällen – wenn überhaupt – nur sehr zögerlich handelt, bedeutet es für den Betroffenen eine Menge Ärger, verlorene Zeit und Anwaltskosten, bis die Negativbewertungen hoffentlich wieder aus der Welt sind. Wenn dies überhaupt gelingt – denn in den seltensten Fällen startet ein Konkurrent diese Aktion im eigenen Namen.

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Platz 2: Der Bilderklau

Die Negativbewertungen liefern sich ein Kopf-an-Kopf-Rennen mit den urheberrechtswidrig übernommenen Fotografien. Viele Verkäufer scheinen hier sehr praktisch zu denken: Warum selbst Fotografien anfertigen, wenn die Konkurrenz doch viel Fantasie und Zeit in werbewirksame Produktpräsentationen gesteckt hat? Wenn sich der Konkurrent dann verärgert meldet, tun die meisten überrascht und sind ganz groß im Finden von Ausreden und Erregen von Mitleid.

Bei Amazon scheint der „Bilderklau“ nun sogar legal zu sein. Denn in seinen AGB lässt sich Amazon ein Nutzungsrecht an allen urheberrechtlich geschützten Werken und anderen Datenbaken und Produktinformationen einräumen, die der Händler mit seinen Angeboten auf die Plattform einbringt. Ausnahmen gibt es nur bei Firmenzeichen, Markenrechten und anderen Brandings. Dieses umfassende Recht könnte nach dem Wortlaut der AGB auch die Befugnis enthalten, Unterlizenzen zu vergeben, also anderen zu erlauben, diese Fotografien und Texte für ihre eigene Werbung bei Amazon zu nutzen. Dass dies so ausgelegt wird, dafür spricht die aktuelle Praxis von Amazon, das den Verkäufern die Möglichkeit gibt, andere Produktfotos und –beschreibungen zu nutzen.

Ob die diesbezügliche AGB-Klausel tatsächlich zulässig ist und ob sie Amazon auch tatsächlich das Recht verschafft, Unterlizenzen zu vergeben, das ist eine ganz andere Frage, die die Gerichte klären müssen.

Platz 3: Die Google-AdWords-Falle

Ein fast unglaublicher Fall im Zusammenhang mit Google Ad-Words wurde uns diese Woche berichtet. Da wurde ein braver Internethändler aus heiterem Himmel von einer markenrechtlichen Abmahnung der Konkurrenz überrascht. Angeblich sollte er über Google Ad-Words eine dem Inhalt nach klar markenrechtsverletztende Werbeanzeige geschalten haben, die erschien, wann immer man nach dem Markeninhaber suche. Dem Kunden würde vorgespielt, er würde über diese Anzeige auf die Homepage des Markeninhabers gelangen. Stattdessen jedoch landete man über eine Weiterleitung auf der Homepage des nun abgemahnten Händlers.

Der besagte Händler war von der Abmahnung total überrascht, hatte er doch nie eine solche Anzeige geschaltet oder in Auftrag gegeben. Er probierte die Google-Suche natürlich aus und musste zu seiner größten Überraschung den Vorwurf des Abmahners voll bestätigen. Doch woher kam die Anzeige?

Inzwischen hat sich herausgestellt: Die Anzeige hatte ein ehemaliger Geschäftspartner geschaltet. Ob zufällig oder absichtlich – das ist bislang noch nicht geklärt. Für reichlich Aufregung im Weihnachtsgeschäft hat die ganze Geschichte jedenfalls schon gesorgt.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
vacuum3d / stockxpert

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6 Kommentare

C
Content-Werkstatt 15.11.2017, 12:18 Uhr
Negative Bewertungen der Konkurrenz
Sehr guter Artikel, obwohl schon etwas älteren Datums, aber leider weiterhin aktuell. Leider lässt sich gegen negative Bewertungen nicht immer etwas unternehmen. Denn grundsätzlich gilt das Recht der Meinungsfreiheit. Und wenn es sich nicht um tatsächliche Beleidigungen, Rufschädigungen oder o.ä. handelt, muss der, der öffentlich handelt, auch unliebsame Meinungen in Kauf nehmen. Übrigens nicht nur ein Phänomen von Ebay, sondern auch von Amazon und anderen Portalen.
Grüße, Content-Werkstatt
I
ICH 02.04.2014, 23:54 Uhr
Missstand
Guten Tag,

hier ein weiterer Missstand
https://www.openpetition.de/petition/online/schutz-und-gerechtigkeit-der-ebay-haendler-vor-kunden-und-misstaenden-bei-ebay
b
bert neubauer 08.06.2010, 13:37 Uhr
negative Bewertungen in ebay
ebay hat ein grosses Potential von Mittel für Käufer und Verkäufer.
So kann man etwa einen Fall in ebay eröffnen, wenn ein Artikel nicht der Beschreibung entspricht, oder der Käufer einfach
nicht bezahlt. Ebay verwarnt dann betreffende ebay-Mitglieder, wenn sie nicht bemüht sind, den Fall beizulegen, also zu
antworten, um sich mit dem anderen Vertragspartner gütlich zu einigen.
Das finde ich auch rechtens so von ebay.
--
Doch im Falle von negativen Bewertungen durch Käufer kann jeder Käufer ohne Schiedsstelle einfach so negativ bewerten. Auch
die Rücknahme der neg. Bewertung muss durch diesen Käufer erfolgen,
quasi Kläger und Richter in einer Person, was demokratischen Rechtssystemen nicht entspricht !
--
Ebay sollte zumindest bei negativen Bewertungs-Versuchen den Bewerter vorher dazu auffordern, einen Fall in ebay
zu eröffnen mit kurzer Beschreibung (zB: der gelieferte Artikel weicht erheblich von der ebay-Beschreibung ab).
Der Verkäufer wird nun durch das ebay-System binnen einer bestimmten Frist dazu aufgefordert, darauf zu reagieren - mit dem
Ziel, sich womöglich doch vorher mit dem Vertragspartner zu einigen - ganz im Sinne der ebay - Regeln.
Erst wenn der Verkäufer nicht reagiert, kann ebay ihn verwarnen und der Käufer danach erst negativ bewerten - zu Recht.
Denn jeder sollte zusehen, sich mit seinem HAndelspartner zu einigen.
Doch diese Möglichkeit bietet ebay im Falle der Abgabe von negativen Bewertungen nicht.
Es wäre ebay dringend anzuraten, das Bewertungssystem diesbezüglich in ebay zu überarbeiten.
Dies würde ebay marktwirtschaftlich wieder mehr Kunden bringen und langfristig zufriedene ebay-Kunden.
Aber ich vermute, dass ebay eigendlich keine richtige Firma ist, denn jede Firma ist in erster Linie profit-orientiert
und auf Kundennachfrage angewiesen.
Oder ist ebay ein riesiges System mit religiösem Oberhaupt, welches lediglich damit beschäftigt ist, ein vollständiges
unchristliches System auf der Welt zu etablieren? Das scheinbar anarchistische Verhalten gerade im ebay Bewertungssystem
lassen zu diesen Spekulationen Anlass.
H
Hustenbonbon 30.12.2008, 23:21 Uhr
Abmahnungskosten
Hallo , ist nicht dieses Jahr ein Gesetz erlassen worden
das die Abmahnkosten begrenzt ? So das man als Privatman
zB bei "Bilderklau" o.ä. nicht mehr einfach mit rießigen Summen belangt werden kann. Ich habe von einem Fall gehört (TV) da hat eine Person wegen eines (Produkt-) Bildes 1200 Euro abdrücken müssen.
Unglaublich . Ich kenne zufällig das Bild ... nix besoderes.
D
Diana 25.12.2008, 13:54 Uhr
Ebay ist gefragt!
Leider erachten viele Mitglieder die Vorschriften von Ebay als höchstes Gebot, obwohl diese zunehmend kundenfeindlicher werden.

Hier sollte Ebay dem Geschehen Rechnung tragen und bei BEIDSEITIG BESTÄTIGTEM UND VOLLZOGENEM WIDERRUF die Negativbewertungen SPERREN und die RÜCKNAHMEN VON NEGATIVBEWERTUNGEN bei offensichtlichen Fällen ermöglichen!

Ich erklärte z.B. Widerruf bei einem offensichtlich betrügerischen chinesischen Händler, MItglied bei Ebay USA, beim dortigen Finanzamt nicht als Firma registriert und unter der angegebenen Adresse nicht auffindbar.

Ich erhielt 3 Negative plus 30 Dollar Rechnung über angebliche Spesen bei Storno. Ich zahlte nicht - Ebay löschte seine Rache-Bewertungen auch NICHT!

Insgesamt müssen Ebay Verkäufer für alle Fälle einen Anwalt parat stehen haben, das macht die Sache zunehmend unattraktiv. Es ist ein Trend der Ebay Verweigerer zu sehen, dieses spiegelt sich auch in den Aktienzahlen wider!


H
Herbert Huber 23.12.2008, 13:40 Uhr
Rufschädigung durch Negativbewertungen
Es wird scheinbar immer schlimmer in Deutschland. Wenn ich den Artikel über Rufschädigung durch Negativbewertungen (Top 1 der Konkurrenten-Attacken bei ebay, Amazon & Co.) richtig lese, muss man bei einer Negativbewertung mit Abmahnung und Rechtsanwalt rechnen. Damit wird das gesamte Bewertungsverfahren zur Farce. Ich werde noch den Tag erleben, wo ich abgemahnt werde, wenn ich die Standardbewertung mit Höchstzahl der Sterne abgebe (was anders darf man sich kaum mehr trauen), mit der Begründung, es sei eine falsche Tatsachenbehauptung, weil in Wirklichkeit der bewertete Handelspartner ein unzuverlässiger, nicht antwortender Betrüger sei. Rechtsanwalt müßte man sein: 730 Euro für einen Abmahnbrief ist ein guter 3-Minuten-Satz.

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