IT-Recht Kanzlei
Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

Nutzung von „Facebook“-Logos und -Marken – so sichern Sie sich vor bösen Überraschungen

19.12.2011, 15:04 Uhr | Lesezeit: 3 min
Nutzung von „Facebook“-Logos und -Marken – so sichern Sie sich vor bösen Überraschungen

Die kleinen blauen Zeichen mit weißem Schriftzug greifen um sich. Facebook-Mitglieder, vor allem Unternehmen, weisen immer öfter zu Werbezwecken darauf hin, dass sie auf Facebook vertreten sind. Facebook-Logos tauchen dabei online (z.B. auf der eigenen Unternehmens-Website) und immer öfter auch offline auf (z.B. in Broschüren und auf Plakaten). Hält sich der Verwender dabei aber nicht an die gesetzlichen Vorgaben oder an die Facebook-Richtlinien, drohen bei einem Verstoß kostspielige Abmahnungen und der Ausschluss aus der Social Community...

1. Rechtlicher Hintergrund

Facebook hat großes Interesse an der Verbreitung seiner Logos. Dies ist schließlich kostenlose Werbung für Facebook  und lockt noch mehr User auf die Plattform.

Gleichzeitig will das US-Unternehmen eine unkontrollierte Verbreitung verhindern, die seine Interessen beeinträchtigen könnte.

Das Markenrecht gibt dem Unternehmen juristische Möglichkeiten an die Hand, gegen Rechtsverletzungen vorzugehen und Unterlassung und Schadensersatz zu verlangen. Das kann für den unberechtigten Verwender der Marke Facebook teuer werden.

In seinen Nutzungsbedingungen (dort Ziffer 5.6), die jedes Mitglied bei der Anmeldung akzeptieren muss, stellt Facebook klar:

„Du wirst unsere Urheberrechte und Markenzeichen (einschließlich Facebook, die Facebook- und F-Logos, FB, Face, Poke, Wall und 32665) oder andere ähnliche und daher leicht zu verwechselnde Zeichen nicht ohne unsere schriftliche Erlaubnis verwenden.“

Zum Teil erlaubt Facebook, dass z.B. Facebook-Logos genutzt werden dürfen, ohne dass eine gesonderte Genehmigungsanfrage gestellt werden muss. Die Erlaubnis gilt allerdings nur bei Einhaltung der von Facebook selbst aufgestellten Regeln.

Diese von Facebook aufgestellten Regeln decken sich zum Teil mit den gesetzlichen Regelungen, gehen aber zum Teil auch darüber hinaus.

Kostenfreies Bewertungssystem SHOPVOTE

2. Die Facebook-Richtlinien

In dem so genannten „Bereich für Markengenehmigungen“ stellt Facebook seine Nutzungs-Richtlinien dar.

Genannt sind dort vier Bereiche:

•    Bezugnahme auf Facebook

Für Fälle, in denen das Facebook-Mitglied eigene Produkte und Dienstleistungen in Texten bewerben will und dabei auf Facebook Bezug genommen werden soll, stellt Facebook eigene Regeln auf.

•    Facebook-Logos und Marken

Als Faustregel gilt nach den Facebook-Richtlinien:

  • für das Logo mit dem ausgeschriebenen Schriftzug („Facebook“ weiß auf blauem Hintergrund): Nutzung nur mit vorheriger Genehmigung;
  • für das „f“-Logo („f“ weiß auf blauem Hintergrund): unter Einhaltung der von Facebook aufgestellten Richtlinien ohne gesonderte Genehmigung nutzbar;
  • für den “Gefällt-mir”-Button: unter Einhaltung der von Facebook aufgestellten Richtlinien ohne gesonderte Genehmigung nutzbar.

Es muss aber immer genau geprüft werden, ob alle Voraussetzungen der Richtlinie erfüllt sind.

•    Verwendung von Screenshots

Facebook verlangt von seinen Mitgliedern, eine vorherige Genehmigung einzuholen – unabhängig davon, wo der Screenshot veröffentlicht werden soll.

Außerdem verlangt Facebook, dass der Screenshot nicht verändert wird.

Sind Rechte Dritter betroffen, muss der betroffene Dritte mit der beabsichtigten Nutzung des Screenshots einverstanden sein (das gilt unabhängig von Facebook grundsätzlich immer). Dementsprechend verlangt Facebook ausdrücklich:

  • Screenshots, die personenbezogene Daten enthalten (einschließlich Fotos, Namen), bedürfen vor der Veröffentlichung einer schriftlichen Genehmigung der entsprechenden Rechteinhaber.
  • Screenshots von Facebook-Profilen dürfen erst nach schriftlicher Genehmigung des jeweiligen Urhebers verwendet werden.

•    Facebook-Werberichtlinien (für auf Facebook erscheinende Werbeanzeigen)

Für Werbeanzeigen, die innerhalb von Anwendungen auf der Facebook-Plattform angezeigt werden, gelten besondere Bestimmungen (u.a. https://www.facebook.com/ad_guidelines.php )

4. Fazit

Vor der Nutzung von Marken, Logos etc. Dritter sollte immer geprüft werden, ob man die erforderlichen Rechte hat. Das gilt auch für die Facebook-Zeichen.

Facebook stellt - zum Teil über die gesetzlichen Regelungen hinausgehende – Nutzungs-Richtlinien auf und droht bei Verstößen nicht nur mit einem Rechtsstreit, sondern auch mit der Sperrung der Facebook-Seite des Rechtsverletzers.

Damit hat Facebook ein effektives Druckmittel an der Hand. In Zeiten, in denen sich Unternehmen scharenweise in Social Communties wie Facebook präsentieren, empfiehlt es sich, sich an die Spielregeln der Plattform, auf der man sich präsentieren will, zu halten – egal ob diese Regeln gefallen und sinnvoll sind.

Tipp: Im Zweifel sollte eine Genehmigungsanfrage an Facebook gestellt und die Genehmigung (oder Ablehnung…) abgewartet werden.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© Coloures-Pic - Fotolia.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

1 Kommentar

R
Renate Gassner 06.09.2012, 10:01 Uhr
Nutzung von Facebook-Logos
Der Artikel ist sehr schlüssig und für mich schon hilfreich im "Facebook-Dschungel", jedoch habe ich das Anfrageformular für die Genehmigung der Verwendung von Facebook-Logos leider noch nicht gefunden - vielleicht gibt es da noch einen Hinweis..?!

weitere News

Anleitung für Händler: Meta Pixel nach DSGVO und Cookie-Richtlinie rechtskonform nutzen
(04.03.2024, 09:22 Uhr)
Anleitung für Händler: Meta Pixel nach DSGVO und Cookie-Richtlinie rechtskonform nutzen
TikTok plant Ausrollung einer Shopfunktion in vielen Ländern
(04.01.2024, 15:30 Uhr)
TikTok plant Ausrollung einer Shopfunktion in vielen Ländern
Spezielle Datenschutzerklärung für Twitch: ab sofort verfügbar
(20.05.2021, 12:42 Uhr)
Spezielle Datenschutzerklärung für Twitch: ab sofort verfügbar
Twitch: Impressum und Datenschutzerklärung rechtssicher einbinden
(20.05.2021, 12:38 Uhr)
Twitch: Impressum und Datenschutzerklärung rechtssicher einbinden
Deutschland: Derzeit kein TikTok-Verbot geplant
(24.09.2020, 08:12 Uhr)
Deutschland: Derzeit kein TikTok-Verbot geplant
Spezielle Datenschutzerklärung für TikTok: ab sofort verfügbar
(24.07.2020, 17:32 Uhr)
Spezielle Datenschutzerklärung für TikTok: ab sofort verfügbar
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Kontakt:

IT-Recht Kanzlei

Alter Messeplatz 2
80339 München

Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60

E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei