IT-Recht Kanzlei
Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

IT-Recht Kanzlei bietet spezielle Datenschutzerklärungen für Facebook und Instagram an

12.06.2018, 15:53 Uhr | Lesezeit: 3 min
IT-Recht Kanzlei bietet spezielle Datenschutzerklärungen für Facebook und Instagram an

Wie wir bereits berichtet haben, hat der EuGH mit Urteil vom 05.06.2018 entschieden, dass der Betreiber einer Facebook-Fanpage – also der Händler / das werbende Unternehmen – für die (fremde) Datenverarbeitung, die Facebook im Rahmen solcher Seiten durchführt (mit)verantwortlich ist. Dies bedeutet nicht nur, dass der Betreiber für mögliche Verstöße von Facebook gegen das Datenschutzrecht haftet und zum Ansprechpartner der Datenschutzbehörden wird. Vielmehr muss auf jeder Fanpage künftig auch eine eigene Datenschutzerklärung des Betreibers dargestellt werden.

Zwar bezieht sich das Urteil des EuGH lediglich auf Facebook. Allerdings sind die darin getroffenen Feststellungen auch auf andere Plattformen wie etwa Instagram übertragbar.

Wir haben dies zum Anlass genommen, sowohl für Facebook als auch für Instagram jeweils eine spezielle Datenschutzerklärung zu entwickeln, die die vom EuGH getroffenen Feststellungen berücksichtigen und von gewerblichen Nutzern dieser Plattformen genutzt werden können.

Dabei berücksichtigen die Datenschutzerklärungen jeweils insbesondere die Tatsache, dass für bestimmte Verarbeitungsvorgänge nicht nur der Nutzer sondern auch Facebook Verantwortlicher für die Datenverarbeitung im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist. Dies gilt übrigens gleichermaßen bei der Nutzung eines Instagram-Accounts, da Instagram zur Facebook-Unternehmensgruppe gehört und insoweit ebenfalls als datenschutzrechtlich Verantwortlicher Auftritt (vgl. Ziffer XI der Datenschutzrichtlinie unter https://help.instagram.com/519522125107875?helpref=page_content).

Die Datenschutzerklärungen können jeweils sowohl von gewerblichen Nutzern verwendet werden, die Facebook bzw. Instagram ausschließlich zur Präsentation ihres Unternehmens nutzen, als auch von solchen Nutzern, die diese Plattformen darüber hinaus auch als Grundlage für den Abschluss von Verträgen zur Lieferung von Waren und/oder zur Erbringung von Dienstleistungen nutzen.

Wenn Facebook bzw. Instagram nicht lediglich zur Präsentation des Unternehmens genutzt wird, sondern hierüber auch konkret unter Angabe von Preisen für Waren bzw. Dienstleistungen geworben und potenziellen Kunden die Möglichkeit geboten wird, über Facebook bzw. Instagram zum Zwecke von Vertragsabschlüssen mit dem Anbieter Kontakt aufzunehmen, muss dieser in seiner Datenschutzerklärung zusätzlich über die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Vertragsabwicklung informieren.

Hierzu zählen etwa Angaben über Zahlungsdienstleister und ggf. Transportunternehmen, derer er sich zu Zwecken der Vertragsabwicklung bedient.

Die Datenschutzerklärungen für Facebook bzw. Instagram stellen wir im Rahmen eines rechtlichen Pflegeservices zu einem monatlichen Honorar von jeweils 9,90 EUR zzgl. USt. zur Verfügung.

Mandanten unserer Kanzlei, die bereits ein Schutzpaket für Facebook bzw. Instagram beauftragt haben, erhalten die Datenschutzerklärung im Rahmen ihres bestehenden Vertrages selbstverständlich ohne zusätzliche Kosten automatisch zur Verfügung gestellt, ebenso wie Mandanten mit dem „Unlimited-Paket“. Mandanten mit dem „Premium-Paket für 5 Online-Präsenzen“, die bisher noch keine Rechtstexte für Facebook bzw. Instagram abgerufen haben, können – sofern bisher maximal 3 Präsenzen abgesichert werden – die neuen Rechtstexte ebenfalls ohne Aufpreis hinzubuchen. Andere Mandanten können die neuen Rechtstexte gegen Aufpreis hinzubuchen.

Hinweis:

Das maßgebliche Problem der Entscheidung des EuGH liegt darin, dass der Betreiber einer Facebook-Fanpage für evtl. Datenschutzverstöße von Facebook mithaften muss. Dieses Risiko kann auch durch die Verwendung einer rechtskonformen Datenschutzerklärung für Facebook nicht beseitigt werden. Wer jegliches Risiko ausschließen möchte, müsste daher seine Facebook-Fanpage zumindest solange schließen, bis Facebook seinen Nutzern hierfür eine tragfähige Lösung anbietet. Entsprechendes gilt für Instagram. Dies ist letztlich eine unternehmerische Entscheidung jedes einzelnen Nutzers.

Bildquelle:
© NoDenmand - Fotolia.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

17 Kommentare

E
Eric Zimmermann 20.06.2018, 13:27 Uhr
Facebook Datenschutzerklärung
Sehr geehrter Herr Nagel,




wir verwenden derzeit das Starter-Paket zu 9,90 Euro.
Wenn ich es recht verstehe müssen wir monatlich weitere 9,90 Euro für eine Social-Media-Datenschutzerklärung bezahlen. Wo/wie genau kann ich den Service buchen? Im Mandantenportal kann ich nirgends einen Link o.ä. finden. Danke für Ihre Hilfe im Voraus. MfG
I
IT-Recht Kanzlei 15.06.2018, 13:36 Uhr
Viele Fragen
Sehr geehrter Herr Scholz, welche Fragen sind denn bitte offen? Mfg, Ihre IT-Recht Kanzlei
H
Hans-Joachim Scholz 15.06.2018, 13:31 Uhr
Sales & Marketing Manager
Viele Fragen, keine Antworten! Schöner Service! Wir haben ebenfalls das Starter-Paket gebucht und müssen nun zusätzlich 9,90 Euro berappen, wenn wir den SM-Service in Anspruch nehmen möchten? Das ist nicht schön, so etwas nennt man Abzocke. Bei Instagram gibt es keine Möglichkeit eine Datenschutzerklärung zu installieren. Bei FB haben wir das schon erledigt.
M
Melissa Knorr 14.06.2018, 12:20 Uhr
Instagram
Wo pflege ich denn die Datenschutzerklärung bei meinem Instagram Account ein? Oder reicht es wenn ich über meinen Facebook Account dies bereits getan habe?
Betreibe einen FB Shop.
S
Stefanie 14.06.2018, 11:34 Uhr
Gerichtsurteil
Hallo! Wenn ich das in der berichterstattung richtig gelesen habe, ging es um einen Tatbestand von 2011, auf den sich dieses Gerichtsurteil bezog. Bisher habe ich nirgendwo gelesen, dass es es jetzt aktuell auf die neue DSGVO Urteile dazu gibt, denn die Paragraphen, auf die sich die Klage bezog sind kein bestandteil mehr der neuen DSGVO.
Außerdem hat Facebook seit 2011 (wir haben 2018) seine eigenen Datenschutzrichtlinien des öfteren aktualisiert. Zeigt das Gerichtsurteil wirklich einen aktuellen bezug auf und verpflichtet alle Facebbok Seitenbetreiber zu einer Datenschutzerklärung oder wird hier mit Panikmache versucht Geld zu verdienen? Die Basis Paket-Nutzer sind zum Zeitpunkt des Abschlusses davon ausgeagngen, dass Facebbok kein Bestandteil ihrer eigenen datenschutzerklärung sein muss, wenn es jetzt so ist, warum bietet Ihr den Service nur durch Zubuchung an? Finde ich etwas seltsam und Frage mich grad, ob das eine Kostenfalle hier wird.
Nachdenkliche Grü0e
Stefanie
S
Sandra 14.06.2018, 11:02 Uhr
Instagram
Sicherlich verweist man hinter seinem Shoplink dann zusätzlich darauf, dass die Datenschutzverordnung auch für Instagram zählt und dort wird es bestimmt einige Ergänzungen in den Texten geben. Na dann, schließen wir mal das 5 Online Präsenzen Abo ab, ist günstiger als alles einzeln zu zahlen. Für die Kritischen: ist ja nicht nur das Bereitstellen der Texte, sondern auch eine Absicherung, sollte Jemand dennoch mit diesen Texten abgemahnt werden... das hat eben seinen Preis.....

weitere News

IT-Recht Kanzlei bietet Rechtstexte für Shop Apotheke (Marktplatz) an
(20.03.2024, 14:28 Uhr)
IT-Recht Kanzlei bietet Rechtstexte für Shop Apotheke (Marktplatz) an
Neu in der Formularsammlung Arbeitsrecht: Muster-Zusatzvereinbarung für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot
(07.03.2024, 07:36 Uhr)
Neu in der Formularsammlung Arbeitsrecht: Muster-Zusatzvereinbarung für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot
Facebook Pixel wird Meta Pixel: Aktualisierung der Datenschutzerklärungen
(01.03.2024, 07:36 Uhr)
Facebook Pixel wird Meta Pixel: Aktualisierung der Datenschutzerklärungen
OTTO und Kasuwa: Aktualisierung der Datenschutzerklärungen
(29.02.2024, 07:41 Uhr)
OTTO und Kasuwa: Aktualisierung der Datenschutzerklärungen
Ab sofort: Rechtstexte-Schnittstelle für webador-Shops verfügbar
(26.02.2024, 12:07 Uhr)
Ab sofort: Rechtstexte-Schnittstelle für webador-Shops verfügbar
App-Mahnradar: Der schnelle Infodienst für Abmahnungen!
(07.02.2024, 08:49 Uhr)
App-Mahnradar: Der schnelle Infodienst für Abmahnungen!
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Kontakt:

IT-Recht Kanzlei

Alter Messeplatz 2
80339 München

Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60

E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei