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Facebook-Gruppen: AGB, Widerrufsbelehrung und Datenschutzerklärung rechtssicher darstellen (Update)

19.03.2018, 17:46 Uhr | Lesezeit: 12 min
von Dr. Bea Brünen
Facebook-Gruppen: AGB, Widerrufsbelehrung und Datenschutzerklärung rechtssicher darstellen (Update)

Der Social-Media-Gigant Facebook ist vor ein paar Monaten mit einem eigenen Marketplace durchgestartet, auf dem Nutzer kostenlos Waren zum Verkauf anbieten können. Eine interessante Alternative dazu können sogenannte Facebook-Gruppen darstellen, über die Private und Händler ihre Artikel an interessierte Kunden bringen können. Was dabei meist nicht oben auf der Agenda steht: Händler, die ihre Produkte über Facebook-Gruppen verkaufen möchten, müssen hierbei besondere gesetzliche Informationspflichten beachten. Der beschränkte Gestaltungsspielraum der Facebook-Gruppen konfrontiert viele Händler bei der Umsetzung dieser rechtlichen Pflichten jedoch mit erheblichen rechtlichen Unsicherheiten. Im Folgenden zeigen wir Ihnen, wie Sie Ihre gesetzlichen Informationspflichten bei Verträgen mittels Facebook-Gruppen rechtssicher umsetzen können.

A. Vertragsschluss über Facebook-Gruppen

Tipp: Möchten auch Sie rechtssicher über Facebook-Gruppen verkaufen? Mit unseren Sicherheitspaketen erhalten Sie professionelle anwaltliche Rechtstexte für den Einsatz bei Facebook-Gruppen - und dies bereits ab mtl. 9,90 Euro (selbstverständlich inkl. Haftung + monatlicher Kündbarkeit). Details finden Sie gerne hier.

Der Vertragsschluss über Facebook-Gruppen erfolgt weder über einen Kauf-Button noch führt ein Zeitablauf dazu, dass der Kaufvertrag über das jeweilige Produkt zwischen dem Inserenten und dem Höchstbietenden zustande kommt.

Typischerweise postet der Verkäufer in der Facebook-Gruppe eine Anzeige mit dem Produkt. Der Interessent setzt sich dann mit dem Käufer per Nachricht (etwa über den Facebook eigenen Messenger) in Verbindung. Der Verkäufer kann dem Interessenten dann ein Angebot übermitteln, welches sämtliche für den Vertragsschluss relevanten Punkte beinhaltet. Der Vertragsschluss erfolgt somit im Wege der individuellen Kommunikation.

Ein Online-Inserat in einer Facebook-Gruppe stellt wie auch das Warenangebot in einem Online-Shop grundsätzlich noch kein bindendes Angebot seitens des Verkäufers dar.

Hintergrund dieser Qualifizierung ist die Berücksichtigung der Verkäufer- und der Käuferinteressen: Würde man den Facebook-Post bereits als verbindliches Angebot qualifizieren, das der Käufer einseitig annehmen kann, wäre der Verkäufer gegenüber jedem kontaktsuchenden Interessenten zur Leistung verpflichtet. Der Verkäufer unterliegt dann gewissermaßen einem „Vertragszwang“. Er muss mit dem Interessenten einen Vertrag schließen, ohne sich vorher über die Person des Käufers informieren und seine Rechtsbindung von den noch verfügbaren Beständen abhängig machen zu können.

Bei dem Online-Inserat in einer Facebook-Gruppe könnte es sich um eine Einladung zur Abgabe eines Angebots durch den Interessenten (sog. „invitatio ad offerendum“) handeln. Hierfür müsste das Inserat bereits alle für den Vertragsschluss wesentlichen Informationen aufweisen, so dass der Interessent hierüber bereits eine bindende Vertragserklärung abgeben könnte. Hierzu zählen neben der bloßen Artikelbeschreibung und dem Kaufpreis aber auch noch weitere Punkte wie etwa Zahlungs- und Lieferkonditionen, insbesondere Versandkosten und Lieferzeiten, sowie etwaige Garantieansprüche etc. In der Praxis werden diese Informationen jedoch in der Regel noch nicht vollständig in einem solchen Inserat enthalten sein. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände könnte man daher auch die Schlussfolgerung ziehen, dass es sich bei dem Inserat um eine bloße Werbung handelt und der Verkäufer dem Interessenten zunächst noch ein umfassendes Angebot zukommen lassen möchte, welches alle vertragswesentlichen Punkte enthält und welches der Interessent dann annehmen oder ablehnen kann.

Wie und mit welchem Inhalt der Vertrag zwischen Verkäufer und Käufer zustande kommt beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls und muss letztlich durch Auslegung ermittelt werden. Hierfür spielt u. a. auch die Gestaltung des Inserats bei Facebook eine entscheidende Rolle. Der genaue Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist aber auch für die Frage relevant, bis zu welchem Zeitpunkt der Verkäufer seine fernabsatzvertraglichen Informationspflichten Verbrauchern gegenüber noch wirksam erfüllen kann.

B. Fernabsatzrechtliche Informationspflichten in Facebook-Gruppen

Regelmäßig stellt ein auf diese Weise geschlossener Vertrag auch einen Fernabsatzvertrag dar. Zu diesen gehören nach § 312b Abs. 1 BGB Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, die

  • zwischen einem Unternehmer und
  • einem Verbraucher
  • unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln

abgeschlossen werden.

„Fernkommunikationsmittel“ sind hierbei Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können.

Zu den Fernkommunikationsmitteln zählen unter anderem

  • E-Mail, Telefon, Briefe, Kataloge, Faxe aber auch
  • Nachrichten, die bspw. über den Facebook-Messenger versendet werden.

Liegt ein Fernabsatzvertrag vor, findet die gesamte Palette der in Art. 246a EGBGB angeordneten allgemeinen Informationspflichten Anwendung. Anbieter müssen dann insbesondere über

  • die wesentlichen Eigenschaften der Waren,
  • die unternehmerische Identität,
  • den Gesamtpreis der Waren,
  • die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen sowie
  • das Widerrufsrecht

belehren.

Zusätzlich zu den allgemeinen Informationspflichten des § 312d BGB existieren im elektronischen Geschäftsverkehr als Unterfall des Fernabsatzes besondere Informationspflichten mit verschärftem Regelungsinhalt nach §§312i und §§312j BGB. Da der Vertragsschluss über Facebook-Gruppen jedoch ausschließlich im Wege der individuellen Kommunikation geschlossen wird, ist lediglich ein Hinweis notwendig, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden (vgl. §§ 312j Abs. 1, Abs. 5, 312i Abs. 2 BGB) .

Achtung: Auch wenn Sie sich nur nebenberuflich als Händler betätigen, kann die Schwelle zur unternehmerischen Tätigkeit schnell überschritten sein. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie noch als Privater oder doch schon als Unternehmer handeln, werfen Sie einen Blick auf unseren Beitrag.

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I. Form und Zeitpunkt der Informationserteilung

Hinsichtlich Form und Zeitpunkt der Informationserteilung gelten für Verträge, die durch individuelle Kommunikation zustande kommen weitestgehend die gleichen Voraussetzungen, wie für Vertragsschlüsse über Online-Shop oder Online-Plattform.

Im Hinblick auf das dem Verbraucher zustehende Widerrufsrecht sind dabei insbesondere folgende Voraussetzungen zu beachten:

Steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu, ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher zu informieren über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts sowie das gesetzliche Muster-Widerrufsformular. Die erforderlichen Informationen muss der Unternehmer dem Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung stellen.

Bei einem Fernabsatzvertrag muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen ferner in einer den benutzten Fernkommunikationsmitteln angepassten Weise zur Verfügung stellen. Bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer zudem verpflichtet, dem Verbraucher eine Bestätigung des Vertrags, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben ist, innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss, spätestens jedoch bei der Lieferung der Ware oder bevor mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen wird, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Diese Bestätigung muss u. a. auch die Informationen zum Widerrufsrecht enthalten, es sei denn, der Unternehmer hat dem Verbraucher diese Informationen bereits vor Vertragsschluss auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt. Der Unternehmer kann seine Informationspflichten hinsichtlich des Widerrufsrechts dadurch erfüllen, dass er das gesetzliche Muster für die Widerrufsbelehrung zutreffend ausgefüllt in Textform übermittelt.

Verletzt der Unternehmer seine vorgenannten Informationspflichten, so beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen. Das Widerrufsrecht erlischt dann spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem regulären Fristbeginn.

II. Probleme in der Praxis und Lösungsmöglichkeiten

Die vorgenannten Voraussetzungen führen je nach gewähltem Kommunikationsmittel zu verschiedenen praktischen Problemen bei der Erfüllung der gesetzlichen Informationspflichten.

1) Bestellungen per Telefon

Ruft der Kunde für seine Bestellung beim Händler an und bestätigt der Händler dem Kunden bereits am Telefon, diesem die bestellte Ware zu den vereinbarten Konditionen zuzuschicken, so kommt bereits am Telefon ein Kaufvertrag zustande. Wird der Vertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer bereits am Telefon geschlossen, so hat der Händler faktisch keine Möglichkeit, seine vorvertraglichen Informationspflichten zu erfüllen. Zwar könnte er dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung am Telefon vorlesen. Dies erscheint jedoch wenig praktikabel.

Ein ähnliches Problem stellt sich im Hinblick auf evtl. vom Händler verwendete AGB. Denn diese werden gemäß § 305 Abs. 2 BGB gegenüber Verbrauchern nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Händler bei Vertragsschluss

  • den Verbraucher ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
  • dem Verbraucher die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
  • und wenn der Verbraucher mit ihrer Geltung einverstanden ist.

Diese Voraussetzungen können jedoch nur dann erfüllt sein, wenn der Verbraucher schon vor Vertragsschluss die Möglichkeit hat, von den AGB des Händlers Kenntnis zu nehmen. Wird der Vertrag bereits am Telefon geschlossen, ohne dass der Verbraucher die AGB des Händlers hier schon zur Kenntnis nehmen kann, so werden die AGB auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn der Händler diese dem Verbraucher später im Rahmen einer schriftlichen Auftragsbestätigung zuschickt, die den telefonischen Vertragsschluss nochmals dokumentieren soll.

2) Bestellungen per Fax, Email, Brief oder Messenger

Die vorgenannten Probleme bei telefonischen Bestellungen stellen sich in vergleichbarer Weise, wenn der Verbraucher sein Vertragsangebot per Fax, E-Mail, Brief oder Messenger an den Händler richtet und der Händler das Angebot des Verbrauchers durch Zusendung einer Auftragsbestätigung per E-Mail, Fax oder Brief oder durch Auslieferung der Ware annimmt. Auch hier hat der Händler aus den oben genannten Gründen faktisch keine Möglichkeit, seine vorvertraglichen fernabsatzrechtlichen Informationspflichten zu erfüllen und die ggf. von ihm verwendeten AGB wirksam in den Vertrag einzubeziehen.

C. Richtige Darstellung von AGB, Widerrufsbelehrung und Datenschutzerklärung bei Verträgen mittels Facebook-Gruppen

Da Sie Ihre gesetzlichen Informationspflichten im Fernabsatz erfüllen müssen, bevor der Verbraucher seine Vertragserklärung gegenüber Ihnen abgibt, können Sie diese AGB mit Kundeninformationen sowie die separate Widerrufsbelehrung nebst Muster-Widerrufsformular und die separate Datenschutzerklärung dem Verbraucher bereits im Rahmen Ihres Facebook-Auftritts selbst zugänglich machen. Hierfür bestehen zwei Möglichkeiten, die wir in den nachfolgenden Varianten I und II aufweisen.

Einfacher: Alternativ besteht aber auch die Möglichkeit, dem Kunden die Rechtstexte erst in Verbindung mit Ihrem (verbindlichen) Angebot in Textform zu übermitteln, welches Sie ihm nach der Kontaktaufnahme über Facebook oder ein anderes Kommunikationsmittel zukommen lassen (s. hierzu weiter unten, Variante III).

I. Variante 1: Eigener Webspace

Sofern Sie über eigenen Webspace verfügen, auf welchem Sie diese AGB mit Kundeninformationen, die separate Widerrufsbelehrung nebst Muster-Widerrufsformular und die Datenschutzerklärung ablegen können, kann die Zugänglichmachung der Rechtstexte wie folgt erfolgen:

Sie legen die AGB mit Kundeninformationen auf dem Webspace A ab, die separate Widerrufsbelehrung nebst Muster-Widerrufsbelehrung auf dem Webspace B, und die separate Datenschutzerklärung auf dem Webspace C und verlinken diese dann unter der Rubrik „Diskussion“ bei Facebook zu Beginn wie folgt:

Verfassen Sie als Gruppen-Administrator unter der Rubrik „Diskussion“ einen neuen Beitrag. In diesem Beitrag posten Sie folgenden Text:

„Bitte beachten Sie unsere AGB mit Kundeninformationen unter dem folgenden Link:“ (folgt Verlinkung auf Webspace A). Ferner beachten Sie bitte unsere Widerrufsbelehrung nebst Muster-Widerrufsformular unter dem folgenden Link:“ (folgt Verlinkung auf Webspace

B). „Unsere Datenschutzerklärung finden Sie unter dem folgenden Link:“ (folgt Verlinkung auf Webspace C).

1

Klicken Sie nach dem Posten des Beitrags auf die drei Punkte oben rechts vom Beitrag. Es öffnet sich ein Feld, bei dem Sie die Option „Beitrag fixieren“ wählen können. Durch Fixieren des Beitrags stellen Sie sicher, dass die Rechtstexte nicht in der Diskussions-Rubrik „untergehen“, sondern stets als erster Beitrag ganz oben in angezeigt werden. Es muss von Ihnen zudem sichergestellt werden, dass die Texte über die Verlinkungen stets erreichbar sind.

2

II. Variante 2: Kein eigener Webspace

Sofern Sie nicht über eigenen Webspace verfügen, auf welchem Sie die Rechtstexte ablegen könnten, ist hilfsweise auch die folgende Vorgehensweise möglich:

Legen Sie bitte zum einen die AGB mit Kundeninformationen in einem eigenen Word-Dokument in einem Beitrag in der Rubrik „Diskussion“ ab. Klicken Sie dafür unter der Rubrik „Diskussionen“ auf „Beitrag“. Fügen Sie in das Textfeld die Worte „Allgemeine Geschäftsbedingungen mit Kundeninformationen“ ein und klicken Sie oben rechts auf die Schaltfläche „Mehr“. Hier haben Sie die Möglichkeit die Datei mit den Informationen zu den AGB anzuhängen.

3
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Zum anderen legen Sie bitte die separate Widerrufsbelehrung nebst Muster-Widerrufsformular in einem eigenen Beitrag mit der Überschrift „Widerrufsbelehrung und Muster-Widerrufsformular“ ab. Schließlich legen Sie bitte die separate Datenschutzerklärung wiederum in einem eigenen Beitrag mit der Überschrift „Datenschutzerklärung“ ab.

Die Dateien befinden sich nun im Dateiordner. Durch Anklicken des Ordners „Dateien“ kann auf die Texte zugegriffen werden. Gleichzeitig sind die Informationen auch auf der Diskussions-Seite eingeblendet.

Auf diese drei vorgenannten Einträge mit den Rechtstexten müssen Sie dann zu Beginn jedes Gruppen-Beitrags mit dem Sie Ihre Waren bewerben bei Facebook wie folgt verlinken:

„Bitte beachten Sie unsere AGB mit Kundeninformationen unter dem folgenden Link:“ (folgt Verlinkung auf entsprechende Datei). Ferner beachten Sie bitte unsere Widerrufsbelehrung nebst Muster-Widerrufsformular unter dem folgenden Link:“ (folgt Verlinkung auf entsprechende Datei). „Unsere Datenschutzerklärung finden Sie unter dem folgenden Link:“ (folgt Verlinkung auf entsprechende Datei).

Um die Beiträge, in denen die Dateien abgelegt sind, zu verlinken, öffnen Sie unter der Rubrik „Dateien“ die entsprechende Datei. Die Datei öffnet sich nun in einem extra Tab. Kopieren Sie den Link und fügen Sie ihn in den neuen Beitrag ein.

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Wenn Sie den Beitrag nun veröffentlichen, wird Ihnen der Rechtstext als klickbarer Link angezeigt.

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Tipp: Möchten auch Sie rechtssicher über Facebook-Gruppen verkaufen? Mit unseren Sicherheitspaketen erhalten Sie professionelle anwaltliche Rechtstexte für den Einsatz bei Facebook-Gruppen - und dies bereits ab mtl. 9,90 Euro (selbstverständlich inkl. Haftung + monatlicher Kündbarkeit). Details finden Sie gerne hier.

III. Variante: Übermittlung der Rechtstexte erst mit dem (verbindlichen) Angebot an den Kunden

Wenn Sie die Rechtstexte nicht direkt bei Facebook darstellen möchten/können, können Sie diese dem Kunden auch in Verbindung mit Ihrem Angebot zukommen lassen, welches Sie dem Kunden auf dessen Anfrage hin in Textform zusenden.

Diese Variante setzt jedoch voraus, dass es sich bei Ihrem Facebook-Inserat nach den Umständen des Einzelfalls weder um ein bindendes Angebot noch um eine „invitatio ad offerendem“ Ihrerseits handelt. Dies könnten Sie etwa dadurch klarstellen, dass Sie in Ihrem Facebook-Inserat einen Hinweis platzieren, nachdem es sich bei Ihrer Artikelbeschreibung nicht um ein bindendes Angebot handelt und der Interessent nach der Kontaktaufnahme mit Ihnen noch ein vollständiges Angebot von Ihnen erhält.

Ein entsprechender Hinweis für Ihr Facebook-Inserat könnte etwa wie folgt lauten:

"Angebot erwünscht? Bitte kontaktiere mich unverbindlich!"

Möchten Sie diesen Weg beschreiten, so müssen Sie bei Verwendung von AGB darauf achten, dass diese (auch) auf Vertragsschlüsse im Wege der individuellen Kommunikation in der vorgenannten Weise abgestimmt sind. Selbstverständlich ist das bei den Facebook-Rechtstexten der IT-Recht Kanzlei der Fall.

Tipp: Die IT-Recht Kanzlei bietet im Rahmen ihrer Schutzpakete auch Rechtstexte für Verträge mittels Facebook-Gruppen an. Nähere Informationen finden Sie hier.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© Konstantin Yuganov - Fotolia.com

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4 Kommentare

C
Corileo 13.06.2018, 19:40 Uhr
Facebook Fanpage
Hallo, bei mir ist es genauso, ich biete auf der Facebook seite keine verkäufe an.
Ich zeige lediglich neuheiten beschreibe sie "ohne Preise".
Dies können die denn die Kunden die intresse haben unter "Jetzt Einkaufen" denn richtig besichtigen. DEr Button verweisst denn die Intressanten zu der Verkaufsseite. Sprich auf Facebook seite findet kein Verkauf statt. Impressum und Datenschutzerklärung sind schon eingefügt. Sind AGB und Wiederruf noch nötig? LG
S
Sandra Müller 17.05.2018, 10:06 Uhr
Facebook ohne Gruppe: AGB, Widerrufsbelehrung und Datenschutzerklärung rechtssicher darstellen
Hallo Frau Eva Ziegenhirt,



bei mir ist das auch so ... ich zeige meine Produkte und Aktionen auf Facekook. Ein Verkauf über diese Seite erfolgt direkt nicht, der User kommt über einen Link zu dem Arktikel in unserem Shop. Müssen dann eigentlich die Rechtstexte auf Facebook veröffentlicht werden?? Haben Sie schon eine Lösung dafür?
Danke für Ihre Antwort.
E
Eva Ziegenhirt 09.05.2018, 14:18 Uhr
Frau
Hallo,
ich würde das gerne so machen wie beschreiben, aber leider gibt es auf der von mir erstelleten Seite von facebook keine Ergänzung mit "Daten hochladen" Ich habe auch keine Diskussionsfeld, da es keine Gruppe ist, sondern eine nur von mir erstelette Seite, auf der ich meine Produkte zeige. Wie gehe ich denn dann vor?
E
Elke Ulrike Weigel 24.11.2017, 14:24 Uhr
FB in Gruppen: Bei alleinigem Verweis auf Website/Shop auch schon AGB nötig?
Danke für den interessanten Artikel! Meine Frage: Wenn ich in einer FB-Gruppe z.B. nur ein "Beispiel" dessen, was ich anbiete (in meinem Fall Acrylbilder), zeige und im Text dazu einlade, für mehr Auswahl und auch die Möglichkeit, etwas zu kaufen, auf meine Website bzw. meinen Shop verweise - muss ich dann in FB zusätzlich auch noch AGB/Widerrufsbelehrung etc. hinterlegen? Allein aufgrund der Tatsache, dass das gezeigte Objekt "etwas kaufbares" ist und ich als Kleinunternehmer auftrete? (in dieser Eigenschaft habe ich allerdings natürlich Impressum u Datenschutzerklärung in FB bereits hinterlegt). Danke im Voraus!

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