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Was es nicht alles gibt: Abmahnkosten von mehr als 300.000 Euro

23.07.2021, 08:03 Uhr | Lesezeit: 4 min
Was es nicht alles gibt: Abmahnkosten von mehr als 300.000 Euro

Seit geraumer Zeit ist der Gesetzgeber ja bemüht, die im Regelfall sehr kostspieligen und jedenfalls immer lästigen Abmahnungen von Online-Händlern einzudämmen. Meist liegen die Abmahnkosten zwischen 500 und 1.500 Euro. Dass das Ende der Fahnenstange damit aber noch lange nicht erreicht ist, zeigt eine aktuell der IT-Recht Kanzlei vorliegende Abmahnung.

Worum geht es?

Abmahnungen gehören seit Jahren zum täglichen Brot der Online-Händler. Egal ob im wettbewerbsrechtlichen, urheberrechtlichen oder markenrechtlichen Bereich: Nahezu jeder Online-Händler wurde bereits mit dem Instrument der Abmahnung konfrontiert.
Doch was genau macht eine Abmahnung so unangenehm? Dies sind in erster Linie zwei Faktoren.

Zum einen möchte der Abmahner mit seinem Abmahnschreiben in aller Regel ihm entstandene Abmahnkosten ersetzt verlangen.

Zum anderen verlangt der Abmahner in der Regel mit seiner Abmahnung die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durch den Abgemahnten. Dies hat für die Zukunft die unangenehme Folge, dass bei Wiederholung des Verstoßes (ganz gleich ob gegen Wettbewerbs-, Marken- oder Urheberrecht) eine sogenannte Vertragsstrafe zur Zahlung an den Abmahner fällig wird. Diese fällt im Regelfall vierstellig aus und kann auch schnell einmal 5.000 Euro ausmachen, pro Verstoß, wohlgemerkt.

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Was kostet eine Abmahnung?

Das lässt sich pauschal nicht sagen. Anlass dieses Artikels ist, dass es nach oben quasi keine Grenze gibt, dazu gleich mehr.

Für den Regelfall lässt sich aber festhalten, dass die typischen wettbewerbs- und urheberrechtlichen Abmahnungen, mit denen sich Verkäufer im Ecommerce so häufig konfrontiert sehen, meist zwischen 500 und 1.500 Euro an Abmahnkosten mit sich bringen.

Geht es um markenrechtliche Abmahnungen, steigt dieser Mittelwert eher in Richtung 1.000 bis 2.000 Euro.

Mahnt nicht ein Mitbewerber ab, sondern ein Wirtschafts- bzw. Abmahnverband, dann wird es in aller Regel sogar günstiger. Solche Verbandsabmahnungen gehen oft bei etwa 200 Euro los und reichen bis zu 400 Euro.

Jedenfalls sind die Abmahnkosten (und die aus Vertragsstrafen folgenden Forderungen) häufig eine erhebliche Belastung für den Online-Händler. In manchen Fällen drängt sich zudem der Eindruck auf, dass die Abmahnungen gar nicht so sehr wegen der Sache selbst, also z.B. wegen des Wettbewerbsverstoßes ausgesprochen werden, sondern vielmehr der Kosten wegen. Der Abmahner freut sich evtl., dem Abgemahnten so einen teuren „Denkzettel“ verpassen zu können, und der Abmahnanwalt freut sich über einfach verdientes Honorar. Immer wieder kommt es dabei auch zu rechtsmissbräuchlichen bzw. sogar betrügerischen Vorgehen, wenn Abmahner und Abmahnanwalt kollusiv zusammenwirken, um Abgemahnte zu schädigen.

Der Gesetzgeber ist bereits bemüht, solche missbräuchlichen Abmahnungen einzudämmen, und möchte generell die Anreize mindern, Abmahnungen auszusprechen.

Rechtsverfolgungskosten mal eben 300.168,58 Euro aus einem Gegenstandswert von 76,7 Millionen Euro

Dass es auch immer wieder Ausreißer nach oben gibt, zeigt ein aktueller Fall. Den Rechtsanwälten der IT-Recht Kanzlei wurde heute eine Abmahnung vorgelegt, mit welcher die angebliche Verletzung von Markenrechten und Unternehmenskennzeichenrechten gerügt wird.

Der Abmahnerin stünden deswegen angebliche Unterlassungs-, Kostenerstattungs-, Schadensersatz- und Auskunftsansprüche zu. Im Rahmen der gerügten Verletzungshandlungen handelt es sich angeblich um ein Vorgehen gegen deutlich über 500 Verletzer bzw. Teilnehmer.

Nachdem es sich um eine „einheitliche Angelegenheit“ handelt, sei es gerechtfertigt, die Teilgegenstände zusammenzurechnen. Auf diese Weise errechnet der abmahnende Rechtsanwalt einen „Gesamtstreitwert“ in Höhe von sage und schreibe 76.700.000,00 Euro.

Dem Abgemahnten wird dann ferner mitgeteilt, dass sich die Rechtsverfolgungskosten nach einer 2,5fachen Geschäftsgebühr aus dem Gegenstandswert von 76.700.000,00 Euro zzgl. Auslagenpauschale für Post und Telekommunikation berechnen und in Summe 300.168,58 Euro betragen.

Der abmahnende Anwalt führt sodann noch aus, dass der Abgemahnte seiner Sicht der Dinge nach als Gesamtschuldner auf die vollen Rechtsverfolgungskosten hafte (sowie auf einen noch gesondert geltend zu machenden Schadensersatz) und daher „die gesamten Beträge“ vom Abgemahnten persönlich verlangt werden könnten.

Schließlich wird dann ein weit unter dem vorgenannten Betrag angesiedelter Vergleichsbetrag zur Abgeltung angeboten.

Fazit

Die Rechtsanwälte der IT-Recht Kanzlei haben über die Jahre bereits eine deutlich fünfstellige Anzahl von Abmahnungen auf den Schreibtischen gehabt. Eine solche Abmahnung, für die zumindest grundsätzlich Rechtsverfolgungskosten in Höhe von über 300.000 Euro geltend gemacht werden, aber bislang noch nie.

Die Annahme solcher Summen sorgt doch für Verwunderung.

Wenngleich das Gros der Abmahnungen in deutlich günstigeren Sphären spielt: Jede Abmahnung ist eine Abmahnung zu viel. Lassen Sie es am besten gar nicht soweit kommen und sparen sich eine Menge Ärger und Geld. Beugen Sie vor und sicheren Ihren Onlinehandel ab. Die IT-Recht Kanzlei steht Ihnen im Rahmen der Schutzpakete mit Rat und Tat hilfreich zur Seite.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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