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BVerfG und PAngV: Exklusivität der Ware rechtfertigt keine Exklusivität bei der Pflicht zur Preisauszeichnung

22.04.2010, 14:43 Uhr | Lesezeit: 4 min
von Mag. iur Christoph Engel
BVerfG und PAngV: Exklusivität der Ware rechtfertigt keine Exklusivität bei der Pflicht zur Preisauszeichnung

Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Preisangabenverordnung" veröffentlicht.

Das Bundesverfassungsgericht sollte kürzlich entscheiden, ob die Ausnahmeregelung der Preisangaben-Verordnung (PAngV) bezüglich Kunst und Antiquitäten (vgl. § 9 Abs. 7 Nr. 1 PAngV) auch für „kunstvolle“ und exklusive Schmuckstücke gilt. Die Verfassungshüter entschieden dagegen – mit durchaus überzeugenden Argumenten (BVerfG, Beschluss vom 15.03.2010, Az. 1 BvR 476/10).

Ausgangslage

Die Beschwerdeführerin betreibt Handel mit hochwertigem Markenschuck, exklusiven Uhren, Sonnenbrillen und ähnlichen Gegenständen. Bei der Auslage im Schaufenster verzichtete sie hierbei teilweise auf eine Auszeichnung der Preise und wurde deshalb von einer Verbraucherschutzorganisation auf Unterlassung dieses Verhaltens (also auf korrekte Auszeichnung) in Anspruch genommen.

Hiergegen wehrte sich die Beschwerdeführerin gerichtlich, da sie für ihre Ware die Ausnahme gem. § 9 Abs. 7 Nr. 1 PAngV als anwendbar ansah. Schließlich, so das Argument, Sei die in diesem Schaufenster ausgestellte Ware von solcher Exklusivität, dass sie begrifflich mit „Kunst“ gleichzustellen sei. Überdies stelle eine korrekte Preisauszeichnung auch ein Sicherheitsrisiko dar, da Räuber und Einbrecher durch Preisschilder mit fünfstelligen Beträgen geradezu angelockt würden.

Diese Argumentation führte jedoch nicht zum gewünschten Erfolg, die Beschwerdeführerin unterlag in allen Instanzen.

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Verfassungsbeschwerde

Daraufhin erhob die Beschwerdeführerin ihre Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht (BVerfG), mit der sie eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 (allgemeine Handlungsfreiheit), Art. 3 Abs. 1 (allgemeiner Gleichheitssatz) und Art. 12 Abs. 1 (Berufsfreiheit) des Grundgesetzes (GG) rügte.

Immerhin, so die Argumentation vor dem BVerfG, würden durch § 9 Abs. 7 Nr. 1 PAngV der Handel mit Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten einerseits und der Handel mit kunstvollen, hochpreisigen Schmuckstücken andererseits ungleich behandelt. Die beiden betroffenen Händlergruppen lebten davon, auch teure Exponate im Schaufenster zu bewerben; ein Preis- und Qualitätsvergleich anhand der Schaufensterauslage und der Preisauszeichnung komme aber bei hochwertigen Schmuckwaren genauso wenig in Betracht wie bei Kunstgegenständen und Antiquitäten.
Das BVerfG nahm die Beschwerde jedoch nicht zur Entscheidung an, da sie teilweise unzulässig, im übrigen unbegründet sei. Insbesondere stelle die Tatsache, dass die o.g. Ausnahme der PAngV nicht für exklusiven Schmuck gilt, keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar:

„Zwischen dem Handel mit Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten einerseits und Schmuckstücken andererseits [bestehen] Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie unter Berücksichtigung der Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers und der Zulässigkeit einer typisierenden Betrachtung die Ungleichbehandlung rechtfertigen können. Die Unterschiede betreffen sowohl die Angebots- als auch die Nachfrageseite der betroffenen Märkte. So ist es […] nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber dem Umstand Rechnung getragen hat, dass sich der Wert von Kunstgegenständen, Antiquitäten und Sammlungsstücken in erheblichem Maße nach subjektiven Kriterien bestimmt und dass regelmäßig wegen der Individualität der angebotenen Objekte das mit der Preisangaben-Verordnung verfolgte Ziel, die Position des Verbrauchers durch Gewährleistung eines optimalen Preisvergleichs zu stärken […], bei diesen Waren von vornherein allenfalls sehr eingeschränkt erreicht werden kann.“

Überdies sei bestehe tatsächlich ein Unterschied zwischen Kunst und Antiquitäten einerseits und Markenschmuck andererseits, da letztere gerade nicht einer subjektiven Wertbildung unterliegen:

„Ebenso ist […] nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber davon ausging, dass diese Besonderheiten für Schmuckstücke typischerweise nicht gelten, weil deren Wert in stärkerem Maße durch den Materialwert bestimmt wird und sie regelmäßig eher einem Preisvergleich zugänglich sind. Die Situation der Beschwerdeführerin bestätigt diese Annahme eher als dass sie diese infrage stellt, handelt die Beschwerdeführerin doch nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Landgerichts nicht mit individuell gefertigten Einzelstücken, sondern mit serienmäßig hergestelltem Markenschmuck, der einem Preisvergleich zugänglich sein dürfte. Hinzu kommt, dass der Verordnungsgeber davon ausgehen durfte, dass die Verkäufer von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten sich an einen anderen, deutlich enger begrenzten und besser informierten Kundenkreis wenden als Juweliere, deren Kundschaft sich vor allem durch eine entsprechende Kaufkraft auszeichnet.“

Der Beschluss des BVerfG ist unanfechtbar und damit rechtskräftig.

Fazit

Die Argumentation des BVerfG ist überzeugend: Bei Kunstgegenständen und Antiquitäten hängt der Preis von stark subjektiven Faktoren ab, während bei Markenschmuck der Preis vom Hersteller festgelegt wird. Dementsprechend ist es durchaus gerechtfertigt, Kunstgegenstände von der Pflicht zur Preisauszeichnung auszunehmen – schließlich ist im Extremfall bei diesen Waren gar keine objektive Preisbestimmung möglich.

Dementsprechend gilt für alles, was aus Serienproduktion stammt: Bei Ausstellung im Schaufenster kommt ein Preisschild dazu, egal wie teuer, selten, exklusiv oder künstlerisch wertvoll. Gleiches gilt dabei natürlich auch für die Darstellung im „elektronischen Schaufenster“ Internet – auch Onlinehändler unterliegen grundsätzlich den Pflichten aus der PAngV.

Weitere nützliche Informationen können[ unserem aktuellen Artikel zur PAngV](preisangabenverordnung-pangv.html) entnommen werden.

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1 Kommentar

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Elke L. 23.04.2010, 10:17 Uhr
Gucci, D&G, Armani & Co
Ach, da bin ich ja schon gespannt, wie die Schaufenster auf der Kö demnächst dekoriert sind: mit vielen Preisschildern!!! Vielleicht wird das einen Massenauflauf verursachen, wenn "Normalo-Bürger" mit offenem Mund die Summen auf den Schildchen bestaunen! Ich feu mich schon!:-)

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