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Der EVB-IT Systemlieferungsvertrag: Ist veröffentlicht

02.03.2010, 16:47 Uhr | Lesezeit: 5 min
Der EVB-IT Systemlieferungsvertrag: Ist veröffentlicht

Am 01.03.2010 ist der  neue und seit Langem erwartete EVB-IT Systemlieferungsvertrag veröffentlicht worden. Er ist unter www.cio.bund.de herunterladbar.

Der EVB-IT Systemlieferungsvertrag ist ein Mustervertrag, mit dem die öffentliche Hand ganze Systeme auf kaufvertraglicher Basis beschaffen wird. Er wird die Palette der bestehenden EVB-IT um diesen Vertragstyp erweitern. Der Systemlieferungsvertrag wurde von einer Arbeitsgruppe (EVB-IT Arbeitsgruppe) unter Leitung des Bundesinnenministeriums entwickelt und  intensiv mit Vertretern des Bundesverbandes Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e. V. (BITKOM) abgestimmt. So konnte es erreicht werden, dass die Veröffentlichung mit Zustimmung des BITKOM erfolgt. Dies ist sehr zu begrüßen, da die Akzeptanz des Vertrages auf Auftragnehmerseite aber auch auf Auftraggeberseite deutlich erhöht wird. Bekanntlich musste der EVB-IT Systemvertrag ohne Zustimmung des BITKOM veröffentlicht werden, da die Vertragsparteien bei den Verhandlungen zum Systemvertrag nicht alle offenen Punkte ausräumen konnten. Dies hat zum Teil bedauerliche Akzeptanzprobleme zur Folge.

I. Was ist der Unterschied zwischen dem EVB-IT Systemvertrag und dem neuen EVB-IT Systemlieferungsvertrag?

Der EVB-IT Systemlieferungsvertrag unterliegt im Gegensatz zum EVB-IT Systemvertrag nicht dem Werkvertragsrecht , sondern insgesamt dem Kaufrecht.

Während der Schwerpunkt der vertraglichen Leistungen beim EVB-IT Systemvertrag in der Erstellung eines IT-Systems, also in den individuellen Anpassungs- und Integrationsleistungen liegt, zu denen auch die Erstellung von Individualsoftware gehören kann, ist die Hauptleistung beim EVB-IT Systemlieferungsvertrag die Lieferung von Standardsystemkomponenten. Die Grenze zwischen den beiden EVB-IT Vertragstypen wird zum einen durch den Wert der Anpassungsleistungen gezogen. Unabhängig von dem Wert der Anpassungsleistungen liegt aber auch dann ein Systemvertrag vor, wenn die Anpassungsleistungen so entscheidend sind, dass das IT-System ohne sie durch den Auftraggeber nicht oder nicht sinnvoll nutzbar ist oder wenn es sich bei den Anpassungen um die Erstellung von Individualprogrammierungen handelt. Bei einer solchen Fallgestaltung überwiegt das werkvertragliche Moment des individuell geschuldeten Erfolges in einer Weise, dass die Anwendung des Werkvertragsrechts gerechtfertigt ist.

Der EVB-IT Systemlieferungsvertrag kommt daher bei Vorliegen folgender Voraussetzungen zur Anwendung:

  • Der Schwerpunkt der vertraglichen Leistungen liegt in der Lieferung von Systemkomponenten, die zusammen ein IT-System bilden. Die Herbeiführung der Betriebsbereitschaft stellt nicht den Schwerpunkt der Leistung dar.
  • Die Erstellung von Individualsoftware ist nicht Gegenstand des EVB-IT Systemlieferungsvertrages.
  • Es wird nicht ausschließlich die Überlassung von Standardsoftware geschuldet. In diesen Fällen kommen die EVB-IT Überlassung Typ A bzw. Typ B zum Einsatz.
  • Es wird nicht ausschließlich die Lieferung von Hardware geschuldet. In diesen Fällen kommen die EVB-IT Kauf zum Einsatz.
  • Der Wert der Anpassungsleistungen (Aufstellung, Integration, Installation etc.) ist im Verhältnis zum Wert der Systemkomponenten deutlich geringer.
  • Der Auftraggeber benötigt in erster Linie die vertragsgegenständlichen Systemkomponenten.
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II. Welche BVB-Vertragstypen ersetzt der EVB-IT Systemlieferungsvertrag?

Mit der Veröffentlichung des EVB-IT Systemlieferungsvertrages werden die beiden BVB-Vertragstypen BVB-Kauf und BVB-Überlassung Typ II obsolet. Beide Verträge räumen dem Auftraggeber die Möglichkeit ein, neben der Lieferung von Standardkomponenten, in geringem Umfang die Herbeiführung deren Betriebsbereitschaft zu vereinbaren. Diese Vereinbarungsmöglichkeit schafft nun auch der EVB-IT Systemlieferungsvertrag und ersetzt damit beide BVB-Vertragstypen.

III. Welche Rechte hat der Auftraggeber, wenn die Montage mangelhaft ist?

Wird die Montage (Herbeiführung der Funktionsbereitschaft) mangelhaft erbracht, gilt § 434 Abs. 2 BGB. Hiernach ist eine Sache auch dann mangelhaft, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder seinen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. Dies bedeutet, dass der Auftraggeber für den Fall, dass die Montage durch den Auftragnehmer vereinbart wird, ausreichend geschützt ist. Der Auftragnehmer kann nicht zwischen der verkauften Sache selbst und der Montageleistung differenzieren. Durch eine fehlerhafte Montage wird daher das IT-System insgesamt mangelhaft. Im Falle einer mangelhaften Montage hat der Auftraggeber also alle vertraglichen und gesetzlichen Mängelhaftungsansprüche gegenüber dem Auftragnehmer. Unter Montage ist der Aufbau, Anschluss und der Einbau der Sache zu verstehen (z. B. Einbau einer Küche oder eines Schrankes). Unter Montage kann aber auch die Integration einer Hardware und Implementierung einer Software in eine vorgegebene Systemumgebung oder Parametrisierung angesehen werden.

IV. Wann ist der EVB-IT Systemlieferungsvertrag erfüllt?

Der Systemlieferungsvertrag unterliegt einheitlich dem Kaufrecht. Er wird durch die Lieferung der Systemkomponenten und durch deren Aufstellung, Installation und Montage erfüllt. Da die Anpassungs- oder Installationsleistungen nicht den Schwerunkt des Vertrages darstellen, ändern sie den Charakter des Vertrages als Kaufvertrag nicht. Da aber erst nach der Montage feststeht, dass das Gesamtsystem mangelfrei ist, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Verschlechterung der gelieferten Sachen erst auf den Auftraggeber über, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber das Gesamtsystem nach dessen Montage vorgeführt hat und der Auftragnehmer nach einer kurzen gemeinsamen Demonstration die Annahme (nicht Abnahme) des Systems nicht verweigert. Wird eine solche Verweigerung nicht ausdrücklich erklärt, gilt das System als geliefert und der Vertrag als erfüllt.

V. Art und Umfang der Leistungen

Mit dem EVB-IT Systemlieferungsvertrag können Hard- und Standardsoftware beschafft werden. Das Besondere ist (wie beim EVB-IT Systemvertrag), dass diese als Komponenten eines zu liefernden IT-Systems beschafft werden. Die Beistellungen des Auftraggebers sind im Gegensatz zum EVB-IT Systemvertrag kein Teil des IT-Systems.

Im Gegensatz zum EVB-IT Systemvertrag ist die Miete von Systemkomponenten nicht möglich. Des Weiteren ist die Installation, Integration von gelieferten Systemkomponenten und die Herbeiführung der Funktionsfähigkeit des Gesamtsystems geschuldet. Diese Leistung stellt (siehe oben zu: Vertragstyp) nicht den Schwerpunkt des Vertrages  dar.

Es können Schulungsleistungen vereinbart werden und wie beim EVB-IT Systemvertrag die Pflege des Gesamtsystems nach Erfüllung des Vertrages.

Nicht vereinbart werden kann die Erstellung von Individualsoftware. Die Planung des Systems ist i.d.R. ebenfalls nicht Gegenstand des EVB-IT Systemlieferung, sondern soll ggf. mit den BVB-Planung bzw. den kommenden EVB-IT Planung realisiert werden.

VI. Haftungskonzept

Das Haftungskonzept des Vertrages entspricht im Wesentlichen dem Haftungskonzept des EVB-IT Systemvertrages. Neu ist, dass die Haftungsobergrenze für Verzug auf 50% des Auftragswertes gesenkt wurde und dass für die Haftung aus der Verletzung von Systemserviceleistungen eine eigene Haftungsgrenze festgelegt wurde, die sich nicht mehr an dem Wert des Systems orientiert, sondern an der Vergütung für die Systemserviceleistungen.

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