IT-Recht Kanzlei
Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

Die EU-Verbraucherrechterichtlinie – Teil 11: Die europäische Musterwiderrufsbelehrung kommt

07.11.2011, 16:48 Uhr | Lesezeit: 2 min
Die EU-Verbraucherrechterichtlinie – Teil 11: Die europäische Musterwiderrufsbelehrung kommt

Im 11. Teil der Serie zur EU-Verbraucherrechterichtlinie der IT-Recht Kanzlei geht es um die im Jahre 2013 kommende europäische Musterwiderrufsbelehrung. Aufgrund der EU-Verbraucherrechterichtlinie wird auch im Jahre 2013 (spätestens) die nächste Änderung der Widerrufsbelehrung kommen.

In der Vergangenheit waren Unternehmer gezwungen, in lästiger Regelmäßigkeit ihre Widerrufsbelehrung dem jeweils aktuellen Stand anzupassen, um sich nicht einem erheblichen Abmahnrisiko ausgesetzt zu sehen.

Neue Widerrufsbelehrung seit dem 04.08.2011

Erst kürzlich haben sich in diesem Bereich erneut Änderungen ergeben: nach Verabschiedung umfassender Änderungen hinsichtlich des fernabsatzrechtlichen Widerrufs- bzw. Rückgaberechts durch den Bundestag am 26.05.2011 traten die Gesetzesänderungen am 04.08.2011 in Kraft. Diese haben auch das Erfordernis der Erteilung einer angepassten Widerrufsbelehrung zur Folge.

Auch wenn der Gesetzgeber dieses Mal eine Übergangsfrist von drei Monaten vorgesehen hat, der Unternehmer also seine bisherige Widerrufsbelehrung, die den seit dem 11.06.2010 gültigen Anforderungen entspricht noch bis einschließlich zum 04.11.2011 weiternutzen kann, ohne deswegen abgemahnt werden zu können, sollte baldmöglichst das neue Muster zum Einsatz kommen.

Denn durch die Nutzung des „alten“ Musters informiert der Unternehmer nicht in der seit dem 04.08.2011 maßgeblichen Weise über die Rechtsfolge des Wertersatzes, so dass er sich von vorneherein um einen Anspruch auf Wertersatz bringt.

Ab dem 05.11.2011 muss zwingend das neue Muster Verwendung finden.

Detaillierte Informationen zur neuen Widerrufsbelehrung finden Sie in unseren folgenden Artikeln:

  • https://www.it-recht-kanzlei.de/widerrufsbelehrung-2011.html
  • https://www.it-recht-kanzlei.de/neue-widerrufsbelehrung-kostenlos.html
1

Nochmal neu: Europäische Musterwiderrufsbelehrung

Eine wiederum neue Musterwiderrufsbelehrung droht den Händlern, wenn die im Anhang I Teil A der Verbraucherrechterichtlinie dargestellte Musterwiderrufsbelehrung entsprechend vom deutschen Gesetzgeber umgesetzt werden wird.

Hier finden Sie als Anhang I das zukünftige Muster der einheitlichen europäischen Widerrufsbelehrung (Achtung: diese Musterwiderrufsbelehrung ist (noch) NICHT geltendes deutsches Recht!):

Anpassungen unentbehrlich

Wie Sie den zahlreichen Ausfüllhinweisen im obigen Muster entnehmen können, werden die Unternehmer auch bei Umsetzung des europäischen Musters um die Anpassung des Musters auf ihre persönlichen Gegebenheiten und auf Art und Inhalt des geschlossenen Fernabsatzvertrags nicht umhinkommen: es gilt eine Vielzahl von Formulierungsmöglichkeiten zu beachten, was eine erhebliche Fehlerquelle darstellt. Unterschieden werden muss etwa danach, ob nur ein oder mehrere Artikel bestellt werden, ob der Unternehmer die Abholung des Artikels nach Widerruf anbietet und welche Regelung hinsichtlich der Tragung der Rücksendekosten getroffen wird.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© Jet Sky - Fotolia.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

EuGH: Auf die Beschriftung des Bestellbuttons kommt es an!
(27.04.2022, 14:27 Uhr)
EuGH: Auf die Beschriftung des Bestellbuttons kommt es an!
LG München I: Zahlungsentgelte für Zahlung via Paypal und SOFORT sind unzulässig
(18.12.2018, 08:27 Uhr)
LG München I: Zahlungsentgelte für Zahlung via Paypal und SOFORT sind unzulässig
BGH: „Sofortüberweisung“ als einziges unentgeltliches Zahlungsmittel ist unzumutbar
(16.10.2017, 08:21 Uhr)
BGH: „Sofortüberweisung“ als einziges unentgeltliches Zahlungsmittel ist unzumutbar
Kosten für Bezahldienste auf Kunden umlegen: OLG Frankfurt hält Sofortüberweisung für zumutbare Zahlungsalternative
(14.11.2016, 08:38 Uhr)
Kosten für Bezahldienste auf Kunden umlegen: OLG Frankfurt hält Sofortüberweisung für zumutbare Zahlungsalternative
Möglichkeit der Kaufpreisrückerstattung über ein anderes Zahlungsmittel im Widerrufsfall?
(27.09.2016, 17:51 Uhr)
Möglichkeit der Kaufpreisrückerstattung über ein anderes Zahlungsmittel im Widerrufsfall?
Darf ich als Händler die Gebühren für Bezahldienste wie PayPal, Sofortüberweisung & Co. auf den Kunden umlegen?
(19.08.2016, 14:13 Uhr)
Darf ich als Händler die Gebühren für Bezahldienste wie PayPal, Sofortüberweisung & Co. auf den Kunden umlegen?
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Kontakt:

IT-Recht Kanzlei

Alter Messeplatz 2
80339 München

Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60

E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei