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Urteil des EuGH - IT-Recht Kanzlei stellt neue Muster für Widerrufsbelehrungen zur Verfügung

16.09.2009, 18:31 Uhr | Lesezeit: 2 min
Urteil des EuGH - IT-Recht Kanzlei stellt neue Muster für Widerrufsbelehrungen zur Verfügung

Wie die IT-Recht Kanzlei bereits berichtete , hat der EuGH mit Urteil vom 03.09.2009 - Az. C-489/07 – entschieden, dass eine nationalen Regelung, nach der der Verkäufer vom Verbraucher für die Nutzung einer im Fernabsatz gekauften Ware bei fristgerechtem Widerruf des Verbrauchers generell Wertersatz verlangen kann, europarechtswidrig ist.

Ob diese Entscheidung des EuGH auch zu einer Änderung des gesetzlichen Musters des BMJ zur Widerrufsbelehrung zwingt, ist mangels Deutlichkeit des EuGH-Urteils in Fachkreisen umstritten.

Einerseits wird die Ansicht vertreten, dass Wertersatz für eine bestimmungsgemäße Nutzung der Ware durch den Verbraucher vor Ausübung des Widerrufsrechts nun generell ausgeschlossen sei. Andererseits wird vertreten, dass nur für die bloße Gebrauchsmöglichkeit der Ware vor Ausübung des Widerrufsrechts kein Wertersatz verlangt werden dürfe, für gezogene Nutzungen und die substantielle Verschlechterung der Ware infolge bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme sei hingegen nach wie vor Wertersatz möglich.

Nach der erst genannten Ansicht ist eine Anpassung des gesetzlichen Musters zur Widerrufsbelehrung unumgänglich, um nicht Gefahr zu laufen, den Verbraucher insoweit falsch zu belehren und sich einem damit stets verbundenen Abmahnrisiko auszusetzen. Nach der anderen Ansicht ist eine Änderung des gesetzlichen Musters derzeit nicht erforderlich.

Die IT-Recht Kanzlei hat sich nach interner Diskussion zu dem Schritt entschlossen, ihre Muster für Widerrufsbelehrungen, die sich bisher an das gesetzliche Muster des BMJ anlehnten, dahin gehend abzuändern, dass sie auch unter Berücksichtigung einer sehr verbraucherfreundlichen Auslegung des EuGH-Urteils den gesetzlichen Anforderungen genügen. Dies erfolgt nicht etwa, weil wir uns dieser Auffassung anschließen, sondern vielmehr, weil es nach unserem Dafürhalten dem Grundsatz des sichersten Weges entspricht. Letzte Sicherheit zu dieser Frage kann nur die Rechtsprechung oder der Gesetzgeber geben.

Die IT-Recht Kanzlei stellt daher in ihrem Online-Shop ab sofort neue Muster zu Widerrufsbelehrungen für eBay, Amazon, Yatego und den eigenen Online-Shop zur Verfügung.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

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2 Kommentare

A
Alexander Schupp, Küttner Rechtsanwälte 02.12.2009, 18:55 Uhr
Änderung des Musters kann zu Abmahnungen führen
Ich möchte folgende zwei Punkte zu bedenken geben:

1. Punkt:

Bei genauerer Lektüre des Urteils des EuGH wird zunächst klar, dass das Gericht einen Fall zu beurteilen hatte, der ein eher ungewöhnlicher war, nämlich den, dass die Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Belehrung für den Verbraucher nicht zu laufen begonnen hatte und dieser so seine Vertragserklärung noch fast ein Jahr nach dem Kauf noch widerrufen konnte.

Der Verkäufer verlangte danach Wertersatz und setzte als Nutzungsersatz eine marktübliche Monatsmiete an, die den Kaufpreis des gebrauchten Notebooks überschritt.

Hierzu hielt der EuGH vier konkrete Punkte fest, die den nationalen Gesetzgeber binden:

a) Die generelle Auferlegung eines Wertersatzes für die Nutzung der durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekauften Ware ist mit den Zielen von Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7 unvereinbar.

b) Die Höhe eines Wertersatzes darf nicht außer Verhältnis zum Kaufpreis der Ware stehen

c) Die nationale Regelung darf dem Verbraucher nicht die Beweislast dafür auferlegen, dass er die Ware während der Widerrufsfrist nicht in einer Weise benutzt hat, die über das hinausgeht, was zur zweckdienlichen Ausübung seines Widerrufsrechts erforderlich ist.

d) Der nationale Gesetzgeber darf dem Verbraucher auferlegen, einen angemessenen Wertersatz zu zahlen, wenn er die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt hat.

Weitere konkrete Vorgaben hat der EuGH bewusst nicht gemacht

Vielmehr hat er ausdrücklich betont, dass es „Sache des nationalen Gerichts“ sei

„den Rechtsstreit, mit dem es konkret befasst ist, im Licht dieser Grundsätze unter gebührender Berücksichtigung aller seiner Besonderheiten zu entscheiden, insbesondere der Natur der fraglichen Ware und der Länge des Zeitraums, nach dessen Ablauf der Verbraucher aufgrund der Nichteinhaltung der dem Verkäufer obliegenden Informationspflicht sein Widerrufsrecht ausgeübt hat."

In der Entscheidung findet sich kein Wort davon, nicht einmal eine Andeutung insoweit, dass deutsches Recht mit den Vorgaben der geprüften Richtlinie nicht im Einklang stünde.

Und damit hat der EuGH recht.

Deutsches Recht und auch die seinen Regelungen nachgestaltete Musterwiderrufsbelehrung bestimmen keine generelle Auferlegung eines Wertersatzes im Falle des Widerrufs:

In der Musterbelehrung heißt es:

"Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist.(...)"

Von einem generellen Wertersatz ist nicht die Rede, da der Verbraucher „ggfs.“ Wertersatz leisten muss, aber nicht in jedem Fall. Soweit eine Wertersatzpflicht auch für die „bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme“ formuliert ist, so ist auch diese nicht bedingungslos, sondern an eine dadurch „entstandene Verschlechterung“ und eine Einwirkung, die „deren Wert beeinträchtigt“, geknüpft.

Diese Einschränkung entspricht den Vorgaben des EuGH, wenn er die Auferlegung einer Wertersatzpflicht an die Einhaltung der Grundsätze des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung knüpft.

So kann auch in einer „bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme“ durchaus eine Bereicherung durch ersparte Aufwendungen liegen, die mit der Wertverschlechterung korrespondiert.

Die Beweislast für eine Verschlechterung trägt im deutschen Recht – „europarechtskonform“ - der Verkäufer und die Höhe des Wertersatzes ist positivrechtlich nicht geregelt und deshalb vom Gericht von Fall zu Fall nach Treu und Glauben unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu beurteilen.

2. Punkt

Es wurde in der Rechtsprechung schon die Meinung vertreten , dass nur die vollständige Übernahme des Mustertextes die Schutzfunktion des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV eintreten lassen kann (so z.B. Urteil des OLG Düsseldorf vom 30.10.2007, Az. I-20 U 107/07).

Diese Argumentation wird auch gerne von den abmahnenden Kollegen aufgegriffen.

Es könnte - bei einseitigen Textänderungen - mithin diese Schutzfunktion des – inhaltlich nicht unumstrittenen - Mustertextes verloren gehen und die abweichende Belehrung wieder abmahngefährdet sein.

Wir halten es daher für verfrüht und nicht ungefährlich,in einzelne Formulierungen der erst im März 2008 geänderten Musterwiderrufsbelehrung vorschnell einzugreifen.
U
Unbekannt 10.09.2009, 13:19 Uhr
Ohne Titel
Wir sind schon seit langen Fans von Ihren newslettern und finden das neue Angebot mit den Mustertexten zu Widerrufsbelehrung und AGB für ebay, Online-Shop und Amazon hervorragend.

Dass die Widerrufsbelehrung von Ihnen so schnell an die Anforderungen aus dem EuGH-Urteil angepasst wurde spricht für die Qualität Ihrer Kanzlei!

Ihre Anwälte leisten bei den unterschiedlichsten Veranstaltungen (4-sellers Tag in Berlin, Afterbuy BBQ in Krefeld) hervorragende Arbeit und halten interessante Vorträge.

Als Online-Händler halten wir Ihre Kanzlei für die erste Wahl und durch die extreme Spezialisierung als schwer zu übertreffen.

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